RS Vfgh 2017/9/21 G83/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §112 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 112 heute
  2. StPO § 112 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 112 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 112 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 112 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 112 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 112 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung der StPO über das Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern als zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "von der Sicherstellung betroffene oder anwesende" in §112 Abs1 StPO idF BGBl I 29/2012.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "von der Sicherstellung betroffene oder anwesende" in §112 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2012,.

Bei systematischer, die unmittelbar vor der (den Widerspruch regelnden) Bestimmung des §112 StPO enthaltene, auf die Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung bezogene Vorschrift des §111 Abs1 StPO mitberücksichtigender Auslegung des um die angefochtene Wortfolge bereinigten §112 Abs1 StPO würde die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt: §111 Abs1 leg cit verpflichtet jene Person zur Herausgabe, welche die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte in ihrer Verfügungsmacht hat. Angesichts dessen wäre selbst im Fall der Aufhebung des bekämpften Teiles des §112 Abs1 leg cit nach der dann verbleibenden Textierung dieser Bestimmung "die Person", der ein Widerspruchsrecht zustünde, (weiterhin) nur jener Geheimnisträger, in dessen Gewahrsame sich die schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger befinden.

Demgegenüber würde im Fall der Aufhebung der hier angefochtenen Wortfolge der verbleibenden Bestimmung ihrem Wortlaut nach ein Inhalt zukommen, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre: Nach Aufhebung des bekämpften Satzteils "von der Sicherstellung betroffene oder anwesende" würde der verbleibende Wortlaut des §112 Abs1 StPO nämlich dazu führen, dass jeder Person (iS eines Geheimnisträgers bzw jener Person, die das Anwesenheitsrecht des jeweiligen Geheimnisträgers substituiert) - und zwar unabhängig davon, ob diese die schriftlichen Aufzeichnungen oder den Datenträger jemals in ihrer Verfügungsmacht hatte - ein Widerspruchsrecht eingeräumt wäre. Dies gäbe der Vorschrift aber einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinngehalt und käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem VfGH nicht zukommt.

Welcher der beiden Auslegungsvarianten man auch anhängt, erweist sich das Aufhebungsbegehren jedenfalls als zu eng gefasst.

Entscheidungstexte

  • G83/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G83/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Strafprozessrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G83.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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