RS Vfgh 2017/9/21 G68/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Nö GdO 1973 §35 Z16, §36 Abs2 Z6
Nö FeuerwehrG 2015 §27 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Parteiantrags einer Stadtgemeinde mangels rechtzeitiger Beschlussfassung des zuständigen Stadtrates zur Erhebung des Antrags

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Stadtgemeinde Korneuburg auf Aufhebung des §27 Abs3 letzter Satz Nö FeuerwehrG 2015.

Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag ist dann rechtzeitig, wenn er vom Rechtsmittelwerber im gerichtlichen Ausgangsverfahren innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Die Zulässigkeit des Antrages setzt im Fall der Antragstellung durch eine Gemeinde - wie auch bei einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde - voraus, dass diesem ein rechtzeitig gefasster Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans zugrunde liegt.

Hievon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen: Der Gemeinderat der einschreitenden niederösterreichischen Gemeinde fasste am 29.03.2017 den Beschluss, den vorliegenden Antrag beim VfGH einzubringen. Gemäß §36 Abs2 Z6 Nö GdO 1973 ist aber nicht der Gemeinderat sondern der Gemeindevorstand (Stadtrat) zuständig, die Erhebung eines derartigen Antrages an den VfGH zu beschließen. §36 Abs2 Z6 Nö GdO 1973 ist insofern die lex specialis zu §35 Z16 Nö GdO 1973, der nur allgemein die Zuständigkeit des Gemeinderates für die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites regelt.

Der Beschluss des Stadtrates der einschreitenden Gemeinde zur Erhebung des vorliegenden Parteiantrages erfolgte erst am 11.07.2017 und somit nach Verstreichen der (vierzehntägigen) Frist für das Rechtsmittel, aus dessen Anlass der Antrag gestellt wurde. Dem Antrag mangelt es daher an einer rechtzeitigen Beschlussfassung des zuständigen Organs der einschreitenden Gemeinde.

Entscheidungstexte

  • G68/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G68/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Vertretung nach außen, Feuerpolizei, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G68.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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