RS Vfgh 2017/9/21 G203/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §289 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung der ZPO über das Fragerecht bei der Beweisaufnahme in einem Verfahren über die Ablehnung einer Verfahrensrichterin

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist eine Anwendung des §289 ZPO ausgeschlossen: Die von der einschreitenden Gesellschaft angefochtene Bestimmung des §289 Abs1 ZPO regelt das Recht der Parteien, im Rahmen des Beweisverfahrens Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen. Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, welcher den Anlass des vorliegenden Antrages bildet, betrifft ein Verfahren über die Ablehnung der Verhandlungsrichterin wegen behaupteter Befangenheit, welches in §19 ff JN als eigenes Verfahren näher festgelegt wird. Eine Anwendung des §289 Abs1 ZPO kommt in einem derartigen Ablehnungsverfahren nicht in Betracht, woran auch die Tatsache, dass das Landesgericht Salzburg im Rahmen seines Beschlusses auf §289 Abs1 ZPO Bezug nimmt, nichts zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

  • G203/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G203/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G203.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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