RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2017/19/0308

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;

Rechtssatz

Dem Beschluss des VwGH, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt. Selbst im Fall der Bewilligung der Beigabe eines Rechtsanwalts kann sich eine solche daher nur auf die nach dieser Bewilligung zu setzenden Verfahrensschritte beziehen. Ein anderes Verständnis des § 26 Abs. 3 VwGG verbietet sich schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des VwGH einer weiteren Revisionserhebung - unabhängig von der Bewilligung der Beigabe eines Rechtsanwalts oder der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages - das Prozesshindernis des Verbrauchs des Revisionsrechts entgegenstünde. Das Argument, nur eine zulässige Revision konsumiere das Revisionsrecht und dürfe zu einer Zurückweisung der Revision führen, wurde vom VwGH bereits verworfen. Insbesondere wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch durch eine verspätete oder in der Folge zurückgezogene Revision das Revisionsrecht verbraucht wird (Hinweis B vom 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, mwN; vgl. ferner zu einem Fall, in dem das Schicksal der zeitlich ersten Revision im Zeitpunkt der auf den Verbrauch des Revisionsrechts gestützten Zurückweisung der in dieser Angelegenheit eingebrachten zweiten Revision noch gar nicht feststand, den B vom 15.9.2015, Ra 2015/18/0207, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190308.L02

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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