RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2017/19/0308

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zu § 26 Abs. 3 VwGG (alt) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung ist auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des § 26 Abs. 3 VwGG übertragbar, zumal insoweit auch aufgrund der (seit 1. Jänner 2014 neuen) Systematik im Rahmen des Revisionsmodells keine andere Sichtweise geboten erscheint. Dies bedeutet, dass nach § 26 Abs. 3 VwGG in Bezug auf eine zu erhebende Revision ein Verfahrenshilfeantrag den Neubeginn der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG nicht auszulösen vermag, wenn eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer - etwa weil die Verfahrenshilfe nur in einem eingeschränkten Umfang beantragt oder der Verfahrenshilfeantrag (wenn auch nur hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zurückgezogen wird - nicht zu fällen ist. Diesfalls käme es nämlich selbst im Fall der Bewilligung nicht zur Erlassung eines Bestellungsbescheides im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG, sodass sich § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG nicht auf eine solche Konstellation beziehen kann. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist aber auf einen solchen Antrag auch § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nicht anwendbar. Stellt dieser doch das Pendant zum ersten Satz des § 26 Abs. 3 VwGG dar, sodass auch dieser von vornherein nur dann Maßgeblichkeit erlangen kann, wenn die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts erfasst.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190308.L01

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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