RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2016/19/0351

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §207;
AVG §9;
BFA-VG 2014 §10 Abs3;
BFA-VG 2014 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352

Rechtssatz

Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014 geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den §§ 207 ff. ABGB als lex specialis vor. Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet. Dabei soll mit Blick auf das Asylverfahren rasch ein gesetzlicher Vertreter durch die bereits in den Erstaufnahmestellen situierten Rechtsberater für die Interessen der Minderjährigen eintreten, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen anderer ex lege Obsorgeberechtigten (wie nach § 207 ABGB) erst überprüft werden müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L04

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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