TE Vwgh Beschluss 2017/10/25 Ra 2017/11/0258

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGVG 2014 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des C G in N, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. August 2017, Zl. LVwG-411-38/2017-R15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - in teilweiser Stattgebung einer gegen den entsprechenden Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und zwanzig Tagen entzogen sowie begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Dem Revisionswerber sei mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Jänner 2016 eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 angelastet worden, weil er am 28. Februar 2015 um

14.30 Uhr auf einer näher genannten Straße ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l) gelenkt habe. Die Entziehungsbehörde sei an diese Bestrafung gebunden, eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Revisionswerber den ihm angelasteten Verkehrsverstoß begangen habe, sei ihr verwehrt. Damit sei vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen, wobei sich aus § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten ergebe; in diese sei jene Zeitspanne einzurechnen, während der dem Revisionswerber sein Führerschein vorläufig abgenommen gewesen sei. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen seien nach § 24 Abs. 3 FSG zwingend.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeitsbegründung Folgendes geltend macht:

4 Dem Revisionswerber sei aufgrund des gegenständlichen Vorfalls die Lenkberechtigung nicht sogleich entzogen, vielmehr ihm der Führerschein bis zum Vorliegen des angefochtenen Erkenntnisses belassen worden. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren habe er außerordentliche Revision eingebracht, über die das Vorverfahren eingeleitet worden sei. Demgemäß habe er im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revision im Verwaltungsstrafverfahren beantragt; dem sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen, obwohl ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden könne.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110258.L00

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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