RS OGH 2017/4/5 5R36/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2017
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Norm

UWG §1

Rechtssatz

Auch wenn das Durchführen von  Veranstaltungen zum selben Termin und das Preisunterbieten der Veranstaltung des Konkurrenten für sich nicht wettbewerbswidrig sind, macht das angekündigte planmäßige und systematische Vorgehen der Erstbeklagten mit dem Ziel, die Mitbewerberinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, die Behinderungsmaßnahmen in ihrer Kombination (Abhaltung von gleichartigen Veranstaltungen zum selben Termin, freier Eintritt, Terminanpassung der Klägerinnen) doch unlauter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000145

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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