Norm
UWG §1Rechtssatz
Auch wenn das Durchführen von Veranstaltungen zum selben Termin und das Preisunterbieten der Veranstaltung des Konkurrenten für sich nicht wettbewerbswidrig sind, macht das angekündigte planmäßige und systematische Vorgehen der Erstbeklagten mit dem Ziel, die Mitbewerberinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, die Behinderungsmaßnahmen in ihrer Kombination (Abhaltung von gleichartigen Veranstaltungen zum selben Termin, freier Eintritt, Terminanpassung der Klägerinnen) doch unlauter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000145Im RIS seit
23.11.2017Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017