RS Pvak 2017/7/19 A 11-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.07.2017
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Norm

PVG §9 Abs1 erster Satz
PVG §14 Abs1 lita

Schlagworte

Zuständigkeit von PVO; Zuständigkeit des ZA bei Dienstbehörde Zentralleitung

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 PVG umschriebenen Maßnahmen berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG ist es Aufgabe des Zentralausschusses (ZA), in Angelegenheiten des § 9 mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen. Es handelt sich um eine nachgeordnete Dienststelle des Ressorts, für die kein FA besteht. Dienstbehörde ist die Zentralleitung, die daher auch für die Kündigung und Entlassung von Bediensteten der Dienststelle zuständig ist. Somit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 lit. a PVG gegeben und hat der ZA – und nicht der DA der Dienststelle – auf der Ebene der Dienstbehörde an Kündigungen und Entlassungen von Bediensteten der Dienststelle mitzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.11.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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