RS Pvak 2017/8/7 A 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2

Schlagworte

Interessenwahrnehmung durch PV; Interessenabwägung; Erfordernisse des Dienstbetriebs

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf ein Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG, § 2, Rz 16; PVAB 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN). Die Tätigkeit der PV hat sich also entsprechend den Vorgaben des PVG nicht etwa daran zu orientieren, was einzelne Bedienstete subjektiv für sich wünschen, sondern immer an den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten, wobei die PV auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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