RS Pvak 2017/8/7 A 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Norm

PVG §6 Abs8

Schlagworte

Beschlüsse der DV

Rechtssatz

Die Rechtslage nach PVG gebietet, dass Beschlüsse der DV, die einer weiteren Behandlung bedürfen, so insbesondere Resolutionen an den DA, vom DA-Vorsitzenden in gesetzmäßiger Geschäftsführung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des DA zu setzen und ihrer Behandlung zuzuführen sind. In seiner Beschlussfassung über die Beschlüsse der DV ist der DA aber frei, er ist also inhaltlich nicht an die Beschlüsse der DV gebunden (Schragel, PVG, § 6, Rz 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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