RS Pvak 2017/8/29 A 12-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Dienstrechtliche Verfolgung von PV nur mit Zustimmung des PVO;

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen PV wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als PV erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das dem/der PV vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner/ihrer Funktion als PV gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.12.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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