RS Pvak 2017/10/16 B 7-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3

Schlagworte

Zuordnung von Angelegenheiten iSd §9

Rechtssatz

C wurde von seiner bisherigen Verwendung abberufen („Verwendungsänderung“) und in der Folge als Personalaushilfe verwendet. Erwähnt der Gesetzgeber eine bestimmte Angelegenheit in § 9 PVG ausdrücklich, so kann diese Angelegenheit nicht unter eine andere Bestimmung des § 9 PVG subsumiert werden (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17). Daher kann eine Verwendungsänderung nicht als Diensteinteilung behandelt werden.Im vorliegenden Fall handelt sich daher nicht um einen Fall des § 9 Abs. 2 lit. b PVG, sondern um einen Fall des § 9 Abs. 3 lit. a PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.7.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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