RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9 Abs3 litl
PVG §9 Abs4 lita

Schlagworte

Organisationsänderung

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht entzieht sich jede Organisationsänderung der Mitwirkung der PV, weil die PV nach dem verfassungskonformen Konzept des PVG im Rahmen der Organisationshoheit der Leiter/innen der Zentralstellen vorgenommene strukturelle Maßnahmen, wie etwa die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen sowie die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsplätzen, hinnehmen muss. Das Mitwirkungsrecht der PV erstreckt sich nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen. Erst in Folge einer Organisationsänderung ist die PV nach PVG dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Bediensteten mitzuwirken, um etwaige nachteilige Folgen von Organisationsänderungen so weit wie möglich hintanhalten zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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