RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9

Schlagworte

Mitwirkungsrechte nach PVG

Rechtssatz

Die Mitwirkungsrechte nach PVG kommen aber erst dann zum Tragen, wenn einzelne dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtigt sind. Sind solche – wie im gegenständlichen Fall – (noch?) nicht beabsichtigt, werden auch die entsprechenden Mitwirkungskompetenzen nach PVG nicht ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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