TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 G314 1310100-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G314 1310100-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass es in vollständiger Neufassung lautet:

"1. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."1. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 55 Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt."2. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX.2006 schlepperunterstützt in Österreich ein und beantragte am XXXX.2006 erstmals internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, ihn habe ein serbischer Polizist unterstützt, als er als Jugendlicher in XXXX Zigaretten verkauft habe; nun werde er im Kosovo von albanischen Landsleuten wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der serbischen Polizei verfolgt.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am römisch 40 .2006 schlepperunterstützt in Österreich ein und beantragte am römisch 40 .2006 erstmals internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, ihn habe ein serbischer Polizist unterstützt, als er als Jugendlicher in römisch 40 Zigaretten verkauft habe; nun werde er im Kosovo von albanischen Landsleuten wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der serbischen Polizei verfolgt.

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.02.2007 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Kosovo abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.09.2007 nicht Folge.

Der BF verließ Österreich nicht. Am XXXX.2009 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab an, die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 01.07.2009 gemäß § 68 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der BF verließ Österreich nicht. Am römisch 40 .2009 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab an, die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 01.07.2009 gemäß Paragraph 68, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am XXXX.2017 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz und gab an, seit der letzten Antragstellung habe sich nichts geändert; es lägen noch immer dieselben Fluchtgründe vor. Nach der Erstbefragung wurde er am XXXX.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu diesem neuerlichen Folgeantrag vernommen.Am römisch 40 .2017 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz und gab an, seit der letzten Antragstellung habe sich nichts geändert; es lägen noch immer dieselben Fluchtgründe vor. Nach der Erstbefragung wurde er am römisch 40 .2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu diesem neuerlichen Folgeantrag vernommen.

Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt; gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Abschluss der Vorverfahren entstanden sei und dem Asylrelevanz zukomme. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der BF halte sich zwar seit 2006 in Österreich auf, habe aber nie von einer Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt ausgehen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit verdient. Er habe keinen intensiven Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels sei gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden, dessen Gültigkeit mit dem Tag seiner Ausreise beginne. Es bestünde nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat.Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Abschluss der Vorverfahren entstanden sei und dem Asylrelevanz zukomme. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der BF halte sich zwar seit 2006 in Österreich auf, habe aber nie von einer Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt ausgehen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit verdient. Er habe keinen intensiven Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels sei gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden, dessen Gültigkeit mit dem Tag seiner Ausreise beginne. Es bestünde nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und seine Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Außerdem beantragte der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er bringt zusammengefasst vor, dass nach wie vor die Gefahr bestünde, dass er im Kosovo umgebracht würde. Er werde einerseits von Serben als Albaner und andererseits von Albanern als serbischer Spion verfolgt. Das BFA sei nicht ausreichend auf seine individuelle Situation eingegangen. Seit dem Erstantrag habe sich die Situation geändert. Der BF lebe seit über zehn Jahren in Österreich und habe hier starke soziale Bindungen. Er habe keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen. Sein Herkunftsstaat sei ihm aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich fremd; er stünde dort vor dem Nichts. Er sei bis auf einen Vorfall 2011 unauffällig geblieben. Die Rückkehrentscheidung sei nicht verhältnismäßig und verstoße gegen die EMRK.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und seine Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Außerdem beantragte der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er bringt zusammengefasst vor, dass nach wie vor die Gefahr bestünde, dass er im Kosovo umgebracht würde. Er werde einerseits von Serben als Albaner und andererseits von Albanern als serbischer Spion verfolgt. Das BFA sei nicht ausreichend auf seine individuelle Situation eingegangen. Seit dem Erstantrag habe sich die Situation geändert. Der BF lebe seit über zehn Jahren in Österreich und habe hier starke soziale Bindungen. Er habe keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen. Sein Herkunftsstaat sei ihm aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich fremd; er stünde dort vor dem Nichts. Er sei bis auf einen Vorfall 2011 unauffällig geblieben. Die Rückkehrentscheidung sei nicht verhältnismäßig und verstoße gegen die EMRK.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bei der Beschwerdeverhandlung am 15.05.2017 wurde der BF vernommen.

Feststellungen:

Der BF gehört der albanischen Volksgruppe im Kosovo an und bekennt sich zum Islam, ist aber nicht religiös. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist ledig und kinderlos. Im Kosovo leben keine nahen Angehörigen des BF mehr. Seine Eltern sind bereits verstorben; sein Bruder lebt in Deutschland.

Ein Onkel des BF, XXXX, lebt mit seiner Familie seit langem in Österreich. Der BF hat derzeit kaum Kontakt zu ihm. Er hat im Bundesgebiet keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.Ein Onkel des BF, römisch 40 , lebt mit seiner Familie seit langem in Österreich. Der BF hat derzeit kaum Kontakt zu ihm. Er hat im Bundesgebiet keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF wuchs im Kosovo auf und absolvierte dort von XXXX bis XXXX die Grundschule und danach eine allgemeinbildende höhere Schule, die er im XXXX abschloss. Im Anschluss daran begann er ein XXXX Studium an der Universität, das er nach kurzer Zeit abbrechen musste. Danach ging er im Kosovo Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung (hauptsächlich in der XXXX) nach. Zuletzt wohnte er in einer Mietwohnung in XXXX.Der BF wuchs im Kosovo auf und absolvierte dort von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und danach eine allgemeinbildende höhere Schule, die er im römisch 40 abschloss. Im Anschluss daran begann er ein römisch 40 Studium an der Universität, das er nach kurzer Zeit abbrechen musste. Danach ging er im Kosovo Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung (hauptsächlich in der römisch 40 ) nach. Zuletzt wohnte er in einer Mietwohnung in römisch 40 .

Der BF verließ den Kosovo im XXXX 2006 und hält sich seither in Österreich auf. Seit XXXX.2006 verfügt er (abgesehen von zwei Wochen im Juli 2011) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Seit XXXX 2012 wohnt er in einer kleinen Mietwohnung in XXXX. Er verfügt - abgesehen von der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - über keine Aufenthaltsgenehmigung.Der BF verließ den Kosovo im römisch 40 2006 und hält sich seither in Österreich auf. Seit römisch 40 .2006 verfügt er (abgesehen von zwei Wochen im Juli 2011) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Seit römisch 40 2012 wohnt er in einer kleinen Mietwohnung in römisch 40 . Er verfügt - abgesehen von der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - über keine Aufenthaltsgenehmigung.

Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Am XXXX.2016 bestand er eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Das Prüfungszeugnis legte er im Verfahren vor. Seit 2009 verfügt er über eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B.Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Am römisch 40 .2016 bestand er eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Das Prüfungszeugnis legte er im Verfahren vor. Seit 2009 verfügt er über eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog nur im XXXX und XXXX 2006 Grundversorgungsleistungen. Danach war er immer wieder ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung erwerbstätig, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zwischen XXXX 2012 und XXXX 2014 bestanden für insgesamt ca. 22 Monate vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse bei XXXX und im XXXX. Im XXXX 2014 wurde dem BF eine Fahrbewilligung für XXXX erteilt. Derzeit übt er keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der BF hat eine Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter in einem XXXX in Aussicht, wenn eine Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog nur im römisch 40 und römisch 40 2006 Grundversorgungsleistungen. Danach war er immer wieder ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung erwerbstätig, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2014 bestanden für insgesamt ca. 22 Monate vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse bei römisch 40 und im römisch 40 . Im römisch 40 2014 wurde dem BF eine Fahrbewilligung für römisch 40 erteilt. Derzeit übt er keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der BF hat eine Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter in einem römisch 40 in Aussicht, wenn eine Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt.

In seiner Freizeit spielt der BF XXXX, z.B. im albanischen Verein "XXXX" in XXXX, dessen Mitglied er seit 2013 ist. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte und ist mit einer hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen liiert, mit der er aber nicht zusammenlebt.In seiner Freizeit spielt der BF römisch 40 , z.B. im albanischen Verein "XXXX" in römisch 40 , dessen Mitglied er seit 2013 ist. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte und ist mit einer hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen liiert, mit der er aber nicht zusammenlebt.

Der BF wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Verkauf von zumindest 60 g Kokain an bekannte und unbekannte Abnehmer zwischen XXXX 2009 und XXXX.2010; Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain zum Eigenkonsum) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt; davon wurde ein Teil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei wurden das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als mildernd, die Fortsetzung durch längere Zeit und das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zwischen XXXX.2010 und XXXX.2011 in der Justizanstalt XXXX. Diese Verurteilung wurde mittlerweile getilgt, sodass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des BF (mehr) aufscheint.Der BF wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Verkauf von zumindest 60 g Kokain an bekannte und unbekannte Abnehmer zwischen römisch 40 2009 und römisch 40 .2010; Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain zum Eigenkonsum) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt; davon wurde ein Teil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei wurden das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als mildernd, die Fortsetzung durch längere Zeit und das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zwischen römisch 40 .2010 und römisch 40 .2011 in der Justizanstalt römisch 40 . Diese Verurteilung wurde mittlerweile getilgt, sodass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des BF (mehr) aufscheint.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.04.2011 idF des Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats für die XXXX vom 12.12.2013 wurden gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.04.2011 in der Fassung des Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats für die römisch 40 vom 12.12.2013 wurden gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Der chronologische Ablauf ist auch im Fremdenregister nachvollziehbar.

Die Feststellungen basieren auf den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere auf den plausiblen und schlüssigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und auf den von ihm vorgelegten Dokumenten. Es liegen kaum entscheidungserhebliche Widersprüche vor.

Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Seine Identität wird auch durch die dem BFA vorgelegten Ausweise belegt. Der BF gab Albanisch als seine Muttersprache an; eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache war problemlos möglich. Er erklärte bei seinen Einvernahmen stets, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Kosovo basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA und bei der Beschwerdeverhandlung. Anlässlich seines ersten Asylantrags legte er die Sterbeurkunden seiner Eltern vor.

Die Feststellungen zur Ausbildung und zur Berufstätigkeit des BF im Kosovo beruhen auf seinen nachvollziehbaren Angaben dazu. Er legte eine beglaubigte Übersetzung seines Abschlusszeugnisses vor (Beilage ./A).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Österreich Aufenthaltstitel (abgesehen von der Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber) erteilt wurden; solche sind insbesondere auch nicht im Fremdenregister dokumentiert. Der BF gab bei der Beschwerdeverhandlung an, seit 2006 in Österreich zu leben. Dies deckt sich mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), aus dem sich seither fast durchgehend Wohnsitzmeldungen, hauptsächlich in XXXX, ergeben. Seit XXXX.2012 ist er dort an der Adresse XXXX gemeldet. Aus der Bestätigung des XXXX vom XXXX.2016 (Beilage ./E) ergibt sich, dass er dort eine kleine Mietwohnung bewohnt.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Österreich Aufenthaltstitel (abgesehen von der Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber) erteilt wurden; solche sind insbesondere auch nicht im Fremdenregister dokumentiert. Der BF gab bei der Beschwerdeverhandlung an, seit 2006 in Österreich zu leben. Dies deckt sich mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), aus dem sich seither fast durchgehend Wohnsitzmeldungen, hauptsächlich in römisch 40 , ergeben. Seit römisch 40 .2012 ist er dort an der Adresse römisch 40 gemeldet. Aus der Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .2016 (Beilage ./E) ergibt sich, dass er dort eine kleine Mietwohnung bewohnt.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX.2016 (Beilage ./D). Auch bei der Beschwerdeverhandlung war eine elementare Kommunikation auf Deutsch mit ihm möglich. Im Akt erliegt eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF.Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom römisch 40 .2016 (Beilage ./D). Auch bei der Beschwerdeverhandlung war eine elementare Kommunikation auf Deutsch mit ihm möglich. Im Akt erliegt eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF.

Es gibt keine Indizien für gesundheitliche Probleme des BF. Er bezeichnete sich stets als gesund. Da er zwischen 2012 und 2014 immer wieder erwerbstätig war und auch jetzt eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, wie sich aus der vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom XXXX.2017 (Beilage ./F) ergibt, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist. Der BF gestand zu, zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich "schwarz" gearbeitet zu haben.Es gibt keine Indizien für gesundheitliche Probleme des BF. Er bezeichnete sich stets als gesund. Da er zwischen 2012 und 2014 immer wieder erwerbstätig war und auch jetzt eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, wie sich aus der vorgelegten Einstellungszusage der römisch 40 vom römisch 40 .2017 (Beilage ./F) ergibt, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist. Der BF gestand zu, zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich "schwarz" gearbeitet zu haben.

Der BF gab an, über einen XXXXschein zu verfügen. Bei der dazu vorgelegten Beilage ./C handelt es sich um eine (innerbetriebliche) Fahrbewilligung zum Führen von XXXX anhand eines XXXX, die dem BF 2014 erteilt wurde.Der BF gab an, über einen XXXXschein zu verfügen. Bei der dazu vorgelegten Beilage ./C handelt es sich um eine (innerbetriebliche) Fahrbewilligung zum Führen von römisch 40 anhand eines römisch 40 , die dem BF 2014 erteilt wurde.

Der Bezug von Grundversorgungsleistungen (nur) im XXXX und XXXX 2006 ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Im Versicherungsdatenauszug des BF (Beilage ./G) sind in der Zeit zwischen XXXX 2012 und XXXX 2014 vollversicherte Dienstverhältnisse für insgesamt 681 Tage dokumentiert; dies entspricht ca. 22 Monaten. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Hinweise auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.Der Bezug von Grundversorgungsleistungen (nur) im römisch 40 und römisch 40 2006 ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Im Versicherungsdatenauszug des BF (Beilage ./G) sind in der Zeit zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2014 vollversicherte Dienstverhältnisse für insgesamt 681 Tage dokumentiert; dies entspricht ca. 22 Monaten. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Hinweise auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Die Beziehung des BF zu XXXXwird anhand seiner Angaben dazu in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Aufgrund seines langen Aufenthalts hier ist nachvollziehbar, dass er soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Seine Mitgliedschaft im Verein "XXXX" ergibt sich auch aus der Bestätigung Beilage ./B.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX. Die Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ergibt sich auch aus der Meldung in der Justizanstalt XXXX laut ZMR. Da im aktuellen Strafregisterauszug keine Verurteilung des BF aufscheint, ist davon auszugehen, dass diese Verurteilung mittlerweile getilgt wurde. Dies entspricht § 43 Abs 2 StGB iVm § 2 TilgungsG. Der BF gilt daher als strafgerichtlich unbescholten.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ergibt sich auch aus der Meldung in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR. Da im aktuellen Strafregisterauszug keine Verurteilung des BF aufscheint, ist davon auszugehen, dass diese Verurteilung mittlerweile getilgt wurde. Dies entspricht Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 2, TilgungsG. Der BF gilt daher als strafgerichtlich unbescholten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines fünfjährigen Einreiseverbots gegen den BF ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht XXXX übermittelten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 12.12.2013, XXXX, in dem auch der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.04.2011, XXXX, wiedergegeben wird. Der BF gab zwar bei der Beschwerdeverhandlung an, darüber nichts zu wissen; dies ist aber nicht glaubhaft, weil er gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Berufung erhob, der mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX nur teilweise Folge gegeben wurde. Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid seinem (damaligen und nunmehrigen) anwaltlichen Vertreter zugestellt wurde, der der Beschwerdeverhandlung lebensnah bestätigte, ihn an den BF weitergeleitet zu haben, ist es ebenfalls äußerst unwahrscheinlich, dass der BF keine Kenntnis davon hatte.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines fünfjährigen Einreiseverbots gegen den BF ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 übermittelten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom 12.12.2013, römisch 40 , in dem auch der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.04.2011, römisch 40 , wiedergegeben wird. Der BF gab zwar bei der Beschwerdeverhandlung an, darüber nichts zu wissen; dies ist aber nicht glaubhaft, weil er gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Berufung erhob, der mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 nur teilweise Folge gegeben wurde. Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid seinem (damaligen und nunmehrigen) anwaltlichen Vertreter zugestellt wurde, der der Beschwerdeverhandlung lebensnah bestätigte, ihn an den BF weitergeleitet zu haben, ist es ebenfalls äußerst unwahrscheinlich, dass der BF keine Kenntnis davon hatte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) 1.:

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 und 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG findet.

Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Das BVwG muss somit prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags wegen geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Als Vergleichsbescheid ist derjenige heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0316).Das BVwG muss somit prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags wegen geänderten Sachver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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