Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2171788-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1155545007-170684632, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1155545007-170684632, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer mit dem ausschließlichen Bestehen gesundheitlicher Motive begründete.
2. Am 17.07.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben erklärte und er erneut bestätigte, dass er seinen Herkunftsstaat ausschließlich infolge seiner Krankheit verlassen habe.
3. Mit Bescheid vom 04.09.2017, Zl. 1155545007-170684632, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 04.09.2017, Zl. 1155545007-170684632, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet, Staatsbürger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 08.06.2017 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet an chronisch-rezidivierenden nekrotisierenden Hautgeschwüren ("pyoderma gangraenosum"), zweitgradigen Hämorrhoiden, einer 3 mm großen subchondralen zystoiden Läsion in der distalen Fibula rechts (einer kleiner Knochenzyste entsprechend) sowie zweitweise an Schlafstörungen, einer depressiven Stimmung sowie Appetitlosigkeit. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nach Tunesien nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben in der Umgebung von Sfax. Besuchte dort die Schule, schloss diese mit der Reifeprüfung ab und studierte zwei Jahre lang Technikmanagement. Das Studium schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch die Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern. Der Vater des Beschwerdeführers war Gastarbeiter in Frankreich und verstarb dort bei einem Verkehrsunfall. Seine Ehegattin, seine beiden Kinder sowie seine Mutter, seine zwei Schwestern und seine drei Brüder leben nach wie vor in Tunesien und hält der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.07.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Tunesien ist gemäß § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Tunesien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 21.07.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind einerseits durch die von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat und andererseits durch die in Österreich durchgeführten medizinischen Befunde belegt. So bestätigen insbesondere ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2017 sowie der ärztliche Befund des Uniklinikums Salzburg, dass der Beschwerdeführer an "pyoderma gangraenosum", einer eingeschränkten Sprunggelenksbeweglichkeit rechts sowie an zweitgradigen Hämorrhoiden leidet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in seinem Herkunftsstaat einer Behandlung unterzog. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ableiten lässt, hat die medizinische Versorgung das für ein Schwellenland übliche Niveau. Die medizinische Grundversorgung ist unter Berücksichtigung großer regionaler Unterschiede grundsätzlich gewährleistet. Der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien sind traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion. Demgegenüber herrscht in der Hauptstadt Tunis kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung und erreicht die Ärzteschaft fast immer europäischen Standard. Generell sind in größeren Städten an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 16.1.2017).
Glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 17.07.2017, wonach er eine mehrjährige Schul- und eine nicht abgeschlossenen Universitätsausbildung aufweist und er seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit in der familiären Landwirtschaft bestritten hat. Als glaubhaft werden auch die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation in Tunesien und den nach wie vor bestehenden Kontakt zu seinen dort lebenden Familienangehörigen erachtet.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2017, dass er in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er verneinte die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, bestätigte jedoch glaubhaft, dass er in seiner Unterkunft an einem Deutschkurs teilnimmt. Das Fehlen einer maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigung ergibt sich zudem in Ermangelung der Vorlage integrationsbezeugender Unterlagen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, resultiert aus der Tatsache, dass er selbst eine solche verneint ("LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein [ ] LA: Sind Sie politisch aktiv, gehören Sie irgendeiner einer politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Gab es in Tunesien jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. Ich habe nie Probleme in Tunesien gehabt." [AS 105 und 106]).
Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer lediglich mit seiner Krankheit und dem Wunsch einer medizinischen Behandlung. Dieses Fluchtmotiv ist durchaus nachvollziehbar und wird auch als glaubhaft erachtet. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch bereits zu Recht aufzeigte, schildert der Beschwerdeführer damit keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Tunesien (Stand 21.07.2017) wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2017 die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Stellungnahme eingeräumt. Hievon hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein ich nehme die Länderinformationen mit, werde aber keine Stellungnahme dazu abgeben" explizit abgesehen und eine Stellungnahme bis dato auch nicht abgegeben.
Die Feststellung, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, resultiert aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerken