Entscheidungsdatum
15.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 1421585-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 791456900/1228492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 791456900/1228492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.09.2011, Zahl: 09 14.569-BAT negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014, Zahl: W105 1421585-1/11E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.09.2011, Zahl: 09 14.569-BAT negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014, Zahl: W105 1421585-1/11E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), zurück.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 07.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer, wegen zweier rechtskräftiger Verurteilungen zu insgesamt 20 Monaten wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass festgestellt hätte werden müssen, dass er an Sprachkursen teilnehmen würde und dass A1 Diplom absolviert habe, dass er aktiv in der Fußballmannschaft "XXXX" als Mittelstürmer tätig sei, dass er als gläubiger evangelischer Christ bei Gottesdiensten der "XXXX" als Wächter und Platzanweiser tätig sei, dass er hier zahlreiche Freunde gefunden habe und dass er sich seit beinahe sechs Jahre in Österreich rechtmäßig aufhalten würde. In Nigeria wäre sein Leben bedroht, da er dort ohne Job, ohne Versicherung und ohne Versorgung in ständiger Angst um sein Leben und seine Gesundheit leben müsste. Er führte weiters aus, dass er sich seit seiner Verurteilung im Jahre 2011 untadelig verhalten habe und nicht zuletzt durch seine Mitgliedschaft im Fußballverein "XXXX" sehr gut integriert sei. Auch wenn er nicht verheiratet sei, habe er doch Anspruch auf die Achtung seines Privatlebens. Letztlich führte er aus, dass die von der belangten Behörde herangezogene fixe Zeitdauer nicht als Maßstab angesehen werden könne, sondern müsste auf den Einzelfall Bedacht und Rücksicht genommen werden. Im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria würde ihm dort jedwede wirtschaftliche Grundlage fehlen, die ihm ein menschenwürdiges Leben sichern würde. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der evangelischen Kirche " XXXX" vom 13.10.2014 vor.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.04.2016 wurde ein ÖSD Zertifikat Grundstufe Deutsch A1 und ein ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch eins 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein.
8. Am 14.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage, wieso seine Rechtsvertretung nicht hier sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie hat mir gesagt, dass ich allein vor Gericht erscheinen soll." Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, er habe aber manchmal Schmerzen im Nacken und an der Hüfte, er sei derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, er würde auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben. In Nigeria habe er vor seiner Ausreise als Chauffeur gearbeitet und Leuten die Haare geschnitten. Gefragt, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria konkret passieren würde, führte er aus, dass er das nicht wissen würde. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, die jetzt aber wieder in der Republik Benin leben würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten habe, aber Freunde. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe aber eine Freundin, die er XXXX nennen würde, heißen würde sie aber XXXX. Ihren Nachnamen wisse er nicht, sie würde aber am XXXX Februar geboren sein, auf Nachfrage in welchem Jahr, gab er wörtlich an:8. Am 14.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage, wieso seine Rechtsvertretung nicht hier sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie hat mir gesagt, dass ich allein vor Gericht erscheinen soll." Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, er habe aber manchmal Schmerzen im Nacken und an der Hüfte, er sei derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, er würde auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben. In Nigeria habe er vor seiner Ausreise als Chauffeur gearbeitet und Leuten die Haare geschnitten. Gefragt, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria konkret passieren würde, führte er aus, dass er das nicht wissen würde. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, die jetzt aber wieder in der Republik Benin leben würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten habe, aber Freunde. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe aber eine Freundin, die er römisch 40 nennen würde, heißen würde sie aber römisch 40 . Ihren Nachnamen wisse er nicht, sie würde aber am römisch 40 Februar geboren sein, auf Nachfrage in welchem Jahr, gab er wörtlich an:
"Ihr Geburtsjahr weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie im Februar Geburtstag hat." Er sei seit drei Jahren mit ihr zusammen, treffen würde er sie auf der Straße, ihre Eltern seien jedoch nicht damit einverstanden. Sie würden auch Sex haben, aber nicht oft. Gefragt was er mit seiner Freundin unternehmen würde, gab er an, dass sie ihre eigene Arbeit habe, sie ihm englisch beibringen und mit ihm Englisch sprechen würde. Auf Nachfrage gab er an, dass sie im Sommer auf den Stephansplatz gehen und auch manchmal ausgehen würden, da sie gerne Wein trinken würde, sonst würden sie miteinander reden oder spazieren gehen. Seine Freundin würde in einem Büro arbeiten, was sie dort mache, wisse er nicht, auch kenne er den Namen der Firma bzw. wo sie arbeitet nicht. Er führte weiters aus, dass er keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, Freunde würden ihm helfen und er würde im Geschäft eines Freundes die Böden reinigen. Auch würden Leute, die ihr Haus sauber machen möchten, bei ihm anrufen und er würde dann bei den Reinigungsarbeiten helfen, dies würde über Mundpropaganda laufen. Gefragt, ob er Namen und Adressen anführen könne, antwortete er: "Das ist ihnen sicher nicht recht." Diese Tätigkeiten würde er ca. einmal in der Woche machen. Gefragt, wie er seinen Alltag verbringe, gab er an, dass er nichts Besonderes machen würde, er würde nur in das Geschäft seines Freundes gehen. Er habe auch viele Freunde, die er aus dem Geschäft kennen würde, viele dieser Freunde seien auch mit ihm zusammen im Deutschkurs gewesen. Er habe aber auch "weiße" Freunde, auch Nachfrage ob er deren Namen nennen könne, antwortete er wörtlich:
Ich weiß nicht ob ihnen das recht ist." Er führte weiters aus, dass er Mitglied in der Kirchengemeinde "XXXX" sei und in einem Verein Fußball spielen würde, der den Namen "XXXX" trage. Gefragt, ob ihm der Name eines Vereines "XXXX" etwas sage, fragte er erst, ob das ein Fußballklub sei und gab auf Nachfrage an, dass er glaube, dass das der Verein sei, bei dem sie zuerst gespielt haben. Gespielt habe er bei diesem Verein im letzten Jahr, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sie keine "Farbigen" bei sich haben wollten, außerdem habe ihn der Trainer nicht mehr genommen, nachdem man ihm die weiße Aufenthaltskarte abgenommen habe. Auf die Frage, was er vorhabe, wenn er in Österreich bleiben dürfte, antwortete er: "Dann würde ich zur Schule gehen, Deutsch und einen Beruf lernen, heiraten und Kinder bekommen." Letztlich führte er zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen aus, dass ihm damals die Schwere seiner Tat nicht, bewusst gewesen sei und er sich beim zweiten Mal dazu habe überreden lassen, da er kein Geld gehabt habe, er die Tat eigentlich aber nicht begehen habe wollen. Die Frage, ob er zu den im Rahmen der Ladung übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme abgeben möchte beantworte er wörtlich: "Nein, nicht wirklich. Ich bin kein Politiker, gegebenenfalls sollte sich die nigerianische Regierung darum kümmern."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, Staatsbürger von Nigeria, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht und ist er daher auch erwerbsfähig.
Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Chauffeur und mit Haare schneiden verdient. Festgestellt wird, dass seine Mutter noch lebt und er regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihr hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest 03.09.2009 im Bundesgebiet, seit dem 06.11.2014 - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom, Zl. W105 1421585-1/11E - aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages.
Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, verfügt jedoch aufgrund seines achtjährigen Aufenthaltes über private Kontakte und befindet sich laut seinen eigenen Angaben seit drei Jahren in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch nicht zusammen lebt.
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich Arbeitslosengeld aufgrund seiner Tätigkeit während seines Gefängnisaufenthaltes bezogen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein ÖSD Zertifikat A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 03.09.2013, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 04.04.2016 und ein Zertifikat von "XXXX" vom 26.05.2016 hinsichtlich Sprachkurs Deutsch "Level A2" sowie ein Empfehlungsschreiben der Kirchengemeinde "XXXX vorgelegt und wird aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt.
Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist derzeit Mitglied der obegannten Kirchengemeinde und spielt in einem Verein namens "XXXX" Fußball.
Abgesehen davon konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot vom 07.09.2012. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Nigeria zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot vom 07.09.2012. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Nigeria zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes nach § 27 Abs. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon 6 Monate, bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.01) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes nach Paragraph 27, Absatz eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon 6 Monate, bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.
02) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund Suchtgiftmitteldelikte nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1.2.8. Fall), Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monate verurteilt.02) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund Suchtgiftmitteldelikte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1.2.8. Fall), Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monate verurteilt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäreEs wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das bereits abgeschlossene und rechtskräftige Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Perso