Entscheidungsdatum
15.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2175906-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl: 1140493106-170067137, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2017 unter Angabe des Geburtsdatums 18.12.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "In Nigeria gibt es keine Arbeit. Auch konnte ich in Nigeria nicht zur Schule gehen. Deshalb ging ich nach Libyen. Aber in Libyen gab es Krieg. Ich war nun gezwungen nach Italien zu gehen. Mit einer Arbeit will ich meine Geschwister versorgen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "Ich habe Angst vor der Armut in Nigeria. Ich habe Angst, dass ich in Nigeria nicht überleben kann."
2. Am 15.03.2017 wurde das Asylverfahren das erste von insgesamt drei Mal eingestellt, weil eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und der Beschwerdeführer sich dadurch dem Verfahren entzog.
3. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 04.04.2017 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives‘ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 04.04.1998 in Frage kommt und der Beschwerdeführer folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit 18.12.2001 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem 04.04.1998 festgesetzt.
4. Im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 31.08.2017 aufgegriffen und zur Sicherung des Verfahrens ins Personenanhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
5. Am 01.09.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Befragt, warum er nach bereits erfolgter Asylantragstellung einen weiteren in Österreich stellte, führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich arbeiten und leben zu wollen. Verwandte habe er in Nigeria sowie in Italien. Er habe eine Freundin in Italien, die von ihm schwanger sei. Das habe ihm die Freundin telefonisch mitgeteilt, bevor er nach Österreich gekommen sei.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.09.2017, Zahl:
1140493106-170067137, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1140493106-170067137, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtberatung vom 28.06.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit dem Vorliegen einer inhaltlich falschen Entscheidung. Der Beschwerdeführer sei sowohl kurz vor der Erstbefragung als auch vor der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde festgenommen worden und habe sich dadurch bei den Befragungen eingeschüchtert gefühlt, weswegen er seinen wahren Fluchtgrund aus Nigeria nicht habe schildern können: Nach dem Tod des Beschwerdeführers (gemeint wohl des Vaters des Beschwerdeführers) habe die Stiefmutter des Beschwerdeführers versucht, diesen umzubringen, weil ihm das Haus zustehe und sie es für sich beanspruchen wolle. Er befürchte von ihr in ganz Nigeria gefunden und verfolgt zu werden, insbesondere durch einen Voodoo Fluch belegt zu werden. Der Beschwerdeführer habe die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Asylgründen in Bezug auf Italien beantwortet, nicht auf Nigeria. Er habe Italien verlassen, um hier Arbeit zu finden. Nigeria hätte er aus den oben genannten Gründen verlassen. Die belangte Behörde hätte dieses Missverständnis aufgreifen und klären müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und daher auch erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Es können keine Feststellungen zum Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes getroffen werden. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter, zwei seiner Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und hält er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht.
In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit (mindestens) 17.01.2017 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Maßgebliche soziale und integrative Verfestigungen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung sowie keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Die wesentlichen Punkte der aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation lauten wie folgt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People‘s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives‘ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und als entscheidungsreif und schließt sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich an.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Familienstand und seiner Konfession gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.04.2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig war. Als spätestmögliches ‚fiktives‘ Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde der 04.04.1998 festgestellt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde glaubhaft vor gesund – und damit auch arbeitsfähig zu sein. Aus den Informationen in den aktuellen Länderberichten bezüglich der medizinischen Versorgung in Nigeria leitet sich die Feststellung ab, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im Hinblick auf eine allfällige soziale und integrative Verfestigung konnte der Beschwerdeführer keine Nachweise zu seinen Gunsten in Vorlage bringen bzw. behauptete er ein Vorliegen derselben gar nicht erst.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen ("In Nigeria gibt es keine Arbeit. Auch konnte ich in Nigeria nicht zur Schule gehen. Deshalb ging ich nach Libyen. Aber in Libyen gab es Krieg. Ich war nun gezwungen nach Italien zu gehen. Mit einer Arbeit will ich meine Geschwister versorgen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht." [ ] "Ich habe Angst vor der Armut in Nigeria. Ich habe Angst, dass ich in Nigeria nicht überleben kann.") verlassen hat.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 17.01.2017 die österreichischen Behörden durch die Angabe eines unrichtigen Geburtsalters zu täuschen versucht hat.
Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vermeint, er sei sowohl kurz vor der Erstbefragung als auch vor der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde festgenommen worden und habe sich dadurch bei den Befragungen eingeschüchtert gefühlt, weswegen er seinen wahren Fluchtgrund aus Nigeria – eine Privatverfolgung durch seine Stiefmutter wegen Erbstreitigkeiten bzw. Angst vor einem Voodoo-Fluch derselben – nicht habe schildern können, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der Beschwerdeführer vermeint im Beschwerdevorbringen weiters, er habe die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Asylgründen in Bezug auf Italien beantwortet, nicht auf Nigeria. Er habe Italien verlassen, um hier Arbeit zu finden. Nigeria hätte er aus den oben genannten Gründen verlassen. Hier ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme explizit angegeben hat, dass es in Nigeria keine Arbeit gebe und er in Nigeria nicht zur Schule gehen könne. Weiters habe er Angst vor der Armut in Nigeria und dass er in Nigeria nicht überleben könne und nicht etwa in Italien.
Auf Grundlage dieser Überlegungen vermochte der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen.
Ungeachtet dessen ist er Vollständigkeit halber anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer genannten wirtschaftlichen Fluchtmotive keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemei