TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/28 VGW-242/025/RP16/9134/2017

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Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde des Herrn W. I. vom 17.06.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 06.06.2017, Zl. SH/2017/01682194-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 6.6.2017 zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01682194-001 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 4.5.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Anführen der einschlägigen Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 8.5.2017 gemäß § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 29.5.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre der Antragsteller nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen.

Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wären nicht fristgerecht vorgelegt worden:

-Nettolohnzettel Mai 2017

Da die Behörde aus diesem Grund außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er beim Magistrat erklärt habe, den Lohn erst 12 bis 15 Tage später zu bekommen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der Beschwerdeführer brachte am 4.5.2017 einen Folgeantrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ein.

Auf Grund des Antrages vom 4.5.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.5.2017 durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 29.5.2017 folgende Unterlagen zu übermitteln:

-Nettolohnzettel April 2017 und Mai 2017

-aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung

Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird.

Am 15.5.2017 gab Herr I. anlässlich einer Vorsprache im Sozialzentrum ... die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, Nettolohnzettel April 2017 bzw. einen Heim-Nutzungsvertrag mit dem Z. ab.

Anschließend erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 16 Abs 1 WMG lautet wie folgt:

„Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1.   die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.   die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3.   soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit „Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG“ vom 8.5.2017, aufgefordert worden ist, bis spätestens 29.5.2017 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu erbringen sowie das Schreiben beizufügen:

„-Nettolohnzettel April 2017 und Mai 2017

-aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung“

Dieser Aufforderung hat Herr I. mit erfolgter Vorlage des Lohnzettels vom April 2017 bzw. des Heim-Nutzungsvertrages mit dem Z. insofern entsprochen, als er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der belangten Behörde vorgelegt hat.

Es ist nicht richtig, einen Lohnzettel für ein laufendes Monat zu verlangen bzw. zur Vorlage desselben eine Frist zu setzen, die im selben Monat endet. Dem Rechtsmittelwerber war es schlicht unmöglich, bis zum Fristende 29.5.2017 seinen Lohnzettel für Mai 2017 vorzulegen.

Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall nicht gesetzt hat und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG somit nicht erfüllt sind. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 4.5.2017 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erweist sich somit als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer ab Antragstellung Leistungen der Mindestsicherung zustehen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht, Frist, Lohnbestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.025.RP16.9134.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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