RS Lvwg 2017/9/25 VGW-242/021/RP25/6615/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

B-VG Art. 8 Abs1
AVG §39a
WMG §16 Abs1

Rechtssatz

„Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechsmittelbelehrung vertraut zu machen (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/1597). Unterlässt er dies, so ist ihm eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Sorgfaltspflicht anzulasten. Die "mangelnde Rechtskennntnis" - gemeint offenbar die Unkenntnis der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben - ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte.“ (VwGH vom 12.12.1997, Zl. 96/19/3394). Das vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit fehlenden Deutschkenntnissen Gesagte gilt wohl grundsätzlich und daher sinngemäß auch für rechtserhebliche Aufforderungen (Verfahrensanordnungen) der Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Partei in Bezug auf die fristgebundene parteiliche Mitwirkungspflicht.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung, Mitwirkungspflicht; Staatssprache, Übersetzer, Dolmetscher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.6615.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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