TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/5 VGW-151/074/9888/2017

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Veröffentlicht am 05.10.2017
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Entscheidungsdatum

05.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau S. K., geb. 1982, Sta: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 05.05.2017, Zahl MA35-9/2753603-12, mit welchem gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Abs. 7b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 NAG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 16. Februar 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Studierender, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2017 abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF zuletzt über den Aufenthaltstitel Studierende mit Gültigkeit bis 19. Februar 2017 verfügt habe und bereits seit 22. März 2006 mit einem Aufenthaltstitel desselben Zweckes im Bundesgebiet aufhältig sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF seit 25. September 2009 im Bachelorstudium ... und seit 5. Mai 2010 zusätzlich im Bachelorstudium ... gemeldet sei. Im behördlichen Verfahren sei am 28. März 2017 eine Stellungnahme eingelangt, in welcher die BF erklärt habe, am ... August 2015 eine Tochter zur Welt gebracht zu haben und sie sich aufgrund des damit verbundenen Tagesablaufes im Wintersemester und Sommersemester 2015/16 beurlauben habe lassen. Der Ehemann der BF sei selbstständig und habe sie keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet, sodass sie aufgrund der Erziehung ihrer minderjährigen Tochter verhindert gewesen sei den für den Verlängerungsantrag notwendigen Studienerfolg zu erwerben.

Bei den von der BF genannten Gründen handle es sich um keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG und habe die belangte Behörde bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen keinen Ermessensspielraum. Für den maßgeblichen Zeitraum von 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 habe die BF keinen Studienerfolg nachgewiesen. Auch sei bis dato kein weiteres Studienjahr verstrichen, weshalb der zu beurteilende Zeitraum nicht verändert sei. Nach der Judikatur sei bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen.

Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte darin aus, dass unbestritten sei, dass die BF nicht die erforderliche Zahl an Prüfungen in dem relevanten Zeitraum erbracht habe. Sie habe aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter Schwierigkeiten gehabt, sich in das Studiensystem einzugliedern und sei durch organisatorische Probleme davon abgehalten gewesen, sich dem Studium zu widmen, da die Übungen eine regelmäßige Anwesenheit voraussetzen würden. Auch habe sie im behördlichen Verfahren hingewiesen, dass sie derzeit die alleinige Person in der Familie sei, die sich um ihre Tochter kümmern könne, da der Ehemann einer selbständigen Beschäftigung nachgehe und für den Unterhalt der Familie aufkomme. Tatsache sei auch, dass die BF nunmehr mit besonderem Eifer studiere und es als wahrscheinlich erscheine, dass sie in Kürze Prüfungen erfolgreich absolvieren werde.

Weiters stehe der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.12.2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums. Es werde auf Art. 16, Art. 6 sowie Art. 7-11 verwiesen. Die Bestimmung des Art. 12, dass unbeschadet des Art. 16 der Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen werden könne, wenn kein ausreichender Studienfortschritt vorliege, sei nach den Erwägungsgründen der genannten Richtlinie zu beurteilen. Im Erwägungsgrund 6 werde das Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft definiert, nämlich darauf hinzuwirken, dass in ganz Europa im Bereich vom Studium weltweit Maßstäbe gesetzt würden und die Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, als ein wesentliches Element dieser Strategie gefördert werden solle. Die Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sollten daher angenähert werden. Unter dem Erwägungsgrund 15 werde angeführt, dass dann, wenn Zweifel an den Antragsgründen bestünden, die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen könnten, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages erforderlich sei. Die Bestimmung, wonach gemäß Art. 12 Absatz 2 b) der Richtlinie die Möglichkeit vorsehe, den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern oder sogar zu entziehen, wenn der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte mache, sei eine Vorschrift, die lediglich Missbräuche verhindern solle, aber nicht ein Hebel sein dürfe, die genannten Erwägungsgründe der Richtlinie zu unterlaufen (vgl. Urteil des EuGH vom 10.11.2014, Rs Ali Alaya gg. Bundesrepublik Deutschland).

Die unverhältnismäßig restriktiven Bestimmungen, die im gegenständlichen Fall angewandt worden seien, nämlich nur einen Vergleich zwischen erforderlichen und erbrachten ECTS-Punkten vorzunehmen, ohne auf die individuelle Situation der BF einzugehen, sei unverhältnismäßig und stelle ein Überschreiten des Ermessensspielraumes dar, den die genannte Richtlinie den Mitgliedstaaten gewähre.

Soweit im angefochtenen Bescheid daher der angeblich mangelnde Studienerfolg der BF als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels angeführt werde, sei zu entgegnen, dass jedenfalls ein Ausnahmegrund gemäß
§ 64 Abs. 3 NAG vorliege.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie allenfalls das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 4. August 2017 wurde die BF aufgefordert, bis 2. Oktober 2017 den Studienerfolg für das zuletzt abgelaufene Studienjahr nachzuweisen.

Eine Reaktion der BF ist bis dato nicht erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie des Beschwerdeverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die BF ist am ...1982 geboren und Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Der Reisepass der BF hat eine Gültigkeit bis 4. Jänner 2027. Die BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck Studierender mit Gültigkeit bis 19. Februar 2017, dessen Verlängerung mit Antrag vom 16. Februar 2017 beantragt wurde. Dieser Antrag wurde durch mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die BF hat mit ihrem Antrag das Studienblatt der Wirtschaft Universität Wien für das Wintersemester 2016/17 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass die BF im Bachelorstudium ... und im Bachelorstudium ... gemeldet ist. Die BF hat in diesen beiden Studien im Zeitraum 2015/16 keine Prüfungen nachgewiesen.

Mit Einreichbestätigung der belangten Behörde vom 16. Februar 2017 wurde die BF aufgefordert, unter anderem auch den Studienerfolg von mindestens 16 ECTS-Punkten oder acht Semesterwochenstunden nachzuweisen sowie Studienblatt und Studienbestätigung vorzulegen.

Im behördlichen Verfahren gab die BF eine Stellungnahme mit Datum 28. März 2017 ab und brachte darin vor, dass sie am ... August 2015 in Wien eine Tochter geboren habe, ihr Mann selbstständig sei und die einzige Person in der Familie sei, die sich um den Unterhalt der Familie kümmern könne. Dies führe dazu, dass sie sich als Mutter allein um die Tochter zu kümmern habe. Sie habe sich deswegen im Winter- und Sommersemester 2015/16 von der Universität beurlauben lassen. Sie hätten in Österreich gar keine Verwandten, welche sie unterstützen könnten. Ihr Ehemann müsse täglich 10-12 Stunden arbeiten, komme erst um ca. 22:00 Uhr nach Hause. Die BF schilderte in der Folge ihren Tagesablauf und ergänzte, dass sie derzeit kaum Freizeit für sich habe bzw. Zeit, um ihren Bedürfnissen nachzugehen. Dies sei auch der Grund, warum sie den Studienerfolg habe nicht bewerkstelligen können.

Die BF hat demnach am ... Mai 2015 eine Tochter zur Welt gebracht.

Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verfügt der Ehemann der BF seit 2. April 2014 über das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“. Der Ehemann der BF hatte in der Zeit von 15. Mai 2013 bis 2. April 2014 das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ inne.

Fest steht, dass die BF im Studienjahr 2015/16 in den beiden gemeldeten Studienrichtungen keinen Studienerfolg erbracht hat. Die BF hat am ... August 2015 in Wien eine Tochter zur Welt gebracht. Der Ehemann der BF ist selbstständig erwerbstätig. Die BF ist aufrecht gemeldet in ... Wien. Die BF ist laut Daten der Sozialversicherung selbstversichert.

Die BF hat auf die hg. Aufforderung vom 4. August 2017, einen Studienerfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016/17 vorzulegen, nicht reagiert.

Einsicht wurde genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria, in das Zentrale Melderegister und in die Daten der Sozialversicherung.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, (…) erbringt. (…). Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender ist demnach gemäß § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.

Im gegenständlichen Fall verfügte die BF zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck Studierender, der bis zum 19. Februar 2017 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob der BF den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2015/2016; dies umfasst den Zeitraum vom 1.10.2015 bis 30.9.2016. In diesem Zeitraum hat die BF unbestritten keine den Studien der BF zurechenbaren Semesterstunden nachgewiesen.

Es liegt somit ein ausreichender Studienerfolg im Sinne der maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften für das Studienjahr 2015/16 nicht vor.

Ein weiteres Studienjahr ist aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens nunmehr verstrichen, weshalb ein Erfolgsnachweis für das aktuell bzw. zuletzt abgelaufene Studienjahr herangezogen werden kann (VwGH 20.8.2013, 2011/22/0028).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, wonach die BF nunmehr mit besonderem Eifer studiere und es als wahrscheinlich erscheine, dass sie in Kürze die fehlenden Prüfungen erfolgreich absolvieren werde, wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, für das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016/17 bis 2. Oktober 2017 einen Studienerfolg nachzuweisen. Ein solcher Nachweis erfolgte bis dato nicht.

Die BF hat demnach auch für das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016/17 keinen Studienerfolg nachgewiesen.

Aus Sicht der BF war ihre Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter am ... August 2015 sowie die darauf folgende Lebensphase, in welcher sie ohne Unterstützung ihres als Selbständiger tätigen Ehemannes auskommen musste, ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar im Sinn des
§ 64 Abs. 3 letzter Satz NAG.

Entgegen der Ansicht der BF liegen im Beschwerdefall nach der ständigen Judikatur jedoch keine Gründe vor, die als Hinderungsgrund im Sinne von § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu qualifizieren wären.

So wird die Geburt eines Kindes allein nicht als unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung angesehen (vgl. LVwG Steiermark 19.9.2014, LVwG 26-18-2056/2014).

Wenn die BF zusätzlich vorbringt, in dieser Lebensphase aufgrund der selbstständigen Tätigkeit ihres Mannes mit der Versorgung des Kindes viel auf sich allein gestellt gewesen zu sein, so wird auch damit kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer, der Einflusssphäre der BF entzogener Hinderungsgrund dargelegt. Es liegt nach Ansicht des Gerichtes in der Disposition der Eltern, sich die Betreuung des Kindes einzuteilen. Dass die BF keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, wusste sie zweifellos und hätte sie sich darauf gemeinsam mit ihrem Ehemann einstellen und organisieren können. Der Ehemann der BF ist nach den getroffenen Feststellungen bereits seit 15. Mai 2013 selbständig mit einem Gewerbe tätig.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.12.2004 in Bezug auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist auszuführen:

Nach Ansicht des Gerichts ist die Bestimmung des § 64 Abs. 3 NAG hinreichend klar und bestimmt, sodass für eine richtlinienkonforme Interpretation kein Raum bleibt. Des Weiteren wird auf die Erwägungsgründe der Richtlinie in der gesetzlichen Bestimmung Bedacht genommen, so konnte sich die BF aufgrund dieser Bestimmung zu Studienzwecken im Gebiet der Europäischen Union aufhalten und sind die Mitgliedstaaten berechtigt, „alle Nachweise“ zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages erforderlich sind. Auf die individuelle Situation der BF wurde im Verfahren eingegangen, jedoch kommt dem im Verfahren vorgebrachten Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nach der Rechtsprechung keine Berechtigung zu.

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels steht somit das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (fehlender Studienerfolg) entgegen. Vor diesem Hintergrund war auf die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht weiter einzugehen (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065) und spruchgemäß zu entscheiden.

In Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der EU entgegenstanden. Es waren gegenständlich Rechtsfragen zu lösen und hatte die BF die Möglichkeit, einen Studienerfolg - entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde – im Beschwerdeverfahren noch nachzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Studienerfolgsnachweis, unabwendbarer Hinderungsgrund, unvorhersehbarer Hinderungsgrund, richtlinienkonforme Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.074.9888.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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