Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2174896-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA alias BENIN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck (ast) vom 08.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA alias BENIN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck (ast) vom 08.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. insofern Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. insofern Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Problemen durch einen Kult in seinem Heimatland begründete. Er habe nach dem Tod seines Vaters seine Position im Kult einnehmen sollen. Er habe sich davor aber gefürchtet, da der Kult für unmenschliches Verhalten bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, unschuldige Leute töten zu müssen oder dass er selbst umgebracht werde, wenn er sich weigere. Er gab zur Fluchtroute an, bereits 2009 sein Heimatland verlassen zu haben. Er habe sich bis Anfang April 2014 in der Schweiz aufgehalten und sei nach einem negativen Asylbescheid von den schweizer Behörden nach Lagos, Nigeria abgeschoben worden. Ende April 2014 sei er neuerlich geflohen und von Cotonou aus über Casablanca und Mailand letztlich am 12.04.2014 nach Österreich gekommen.
2. Mit dem Bescheid vom 08.10.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt in Österreich am 27.01.2015 verloren hat (Spruchpunkt IV). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem Bescheid vom 08.10.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt in Österreich am 27.01.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.10.2017. Der Beschwerdeführer hält seinen bisherigen Fluchtgrund aufrecht und bittet um neuerliche Überprüfung hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz. Zudem moniert er, dass trotz vorgelegter Integrationsunterlagen und Bestätigungen kein schützenswertes Privatleben festgestellt wurde. Im Fall seiner Rückkehr drohe im eine auswegslose Situation, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Außerdem sei das Einreiseverbot zu hoch angesetzt, da es im Verhältnis zu den Straftaten und deren Strafmaß unverhältnismäßig sei und er sich seither wohlverhalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Yoruba an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültige Reisedokumente nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 13.05.2014 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht noch aus der Schwester namens Obiderr, welche in Nigeria lebt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Ansonsten hat er außerhalb Nigerias keine Verwandten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer also über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang die Grundschule, wurde anschließend als Schuhmacher angelernt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015 wurde er wegen §§ 27 Abs 1 Z 1Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2015 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 269 Abs 1 StGB § 15 StGB und §§ 83, 84 Abs 1 § 84 Abs 2 Z 4 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 04.05.2015 vollzogen.8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 269, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB und Paragraphen 83, 84, Absatz eins, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 04.05.2015 vollzogen.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung im Flüchtlingsheim Telfs.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Sprachkurse (A2) absolviert und positiv abgeschlossen, ist als 20er-Verkäufer tätig und übernimmt ehrenamtlich gemeinnützige Tätigkeiten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Mitglieder der "Ogbonu"-Geheimgesellschaft ausgesetzt ist und mit dem Umbringen bedroht wird, weil er die Nachfolge seines Vaters nicht antreten möchte. Er wird in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Relevante Punkte aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 07.08.2017) lauten:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordost-nigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und inter