TE Vfgh Erkenntnis 1998/2/24 B553/96

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir NaturschutzG 1991 mit E v 05.12.97, G21/97 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 1995, Zl. U-7057/692, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit zwei näher bezeichneten Hubschraubern zum Zweck der Herstellung von Flugbildern und Filmaufnahmen von besonderen Vorkommnissen für die aktuelle Berichterstattung gemäß §6 Abs1 litm, §10 Abs2 litf, §27 Abs5 und §40 Abs2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. 29, abgewiesen.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G21/97 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, verfassungswidrig war.

II.1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 5. Dezember 1997 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 8. Feber 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B553.1996

Dokumentnummer

JFT_10019776_96B00553_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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