TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 I408 1424707-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I408 1424707-2/15E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.08.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 11.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 11.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein, wurde nach seinem Aufgriff mit Bescheid vom selben Tag ausgewiesen, am nächsten Tag von Italien wieder formlos zurückgeschoben und in Schubhaft genommen. In Haft stellte er am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am 20.07.2011 gaben Sie im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt als Fluchtrund an: "In Darfour meiner Heimat herrscht ein Kriegszustand. In Darfour war die Hölle. Es waren verschiedene Milizen dort, es wurden viele Menschen ermordet und verfolgt. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen".

1.3. Am 29.11.2011 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Asyl, der damals zuständigen Behörde. Im Wesentlichen gab er dabei an, sein Heimatdorf mit seinen beiden Geschwistern im Dezember 2010 nach Omdurman verlassen zu haben. Im August 2010 habe er sich entschlossen sein Dorf zu verlassen, weil dieses von bewaffneten Milizen angegriffen worden sei. Er habe den Sudan mit seinem Reisepass und einem Visum für Griechenland über den Flughafen von Khartum verlassen und seine Ausreise über ein Reisebüro organisiert. Im Sudan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei aber ein Mitglied der Bewegung "Adl und Mousawa" gewesen, der er seit ca. einem Jahr angehöre. Auch wenn er deshalb nie verfolgt worden sei, könne er nicht im Sudan bleiben. Wenn er verhaftet worden wäre, wäre er getötet worden. Eines Tages sei er von der Miliz überfallen worden, er habe flüchten können, aber fünf Personen seien getötet worden, zwei davon waren Mitglieder der "Adl und Mousawa" (phonetisch). Milizen haben eines Tages auch sein Dorf überfallen, Häuser angezündet und Menschen getötet. Ihm und seiner Familie sei dabei aber nichts passiert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, von der Miliz im August 2007 überfallen worden zu sein und der Überfall auf sein Dorf sei im Oktober 2008 gewesen. Bei einer Rückkehr würde ihn die Regierung aufhängen, weil er zur Bewegung der "Adl und Mousawa" (phonetisch) gehöre.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 0202.2012, 11 07.510-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 0202.2012, 11 07.510-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

1.5. Mit ho. Beschluss vom 29.01.2014 wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VWGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.1.5. Mit ho. Beschluss vom 29.01.2014 wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VWGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

1.6. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr zuständigen Behörde, einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Zunächst führte er an, persönlich angegriffen worden zu sein. Die Miliz habe ihn 2007 durchsucht und ihm das Geld weggenommen. Diese Miliz arbeite für die Regierung, er könne aber dazu keine Details angeben. In weiterer Folge gab er an, dass die Miliz "Gangawit" (phonetisch) heiße. Im August 2010 habe er sein Dorf verlassen. Er sei zudem Mitglied der Partei "Aladel Mosawat" (phonetisch). Er habe sich 2008 in eine Liste für diese Bewegung eingetragen, sei aber danach nie aufgefordert worden, eine Ausbildung zu machen. Er habe mit der Miliz keine Probleme gehabt, aber die Miliz habe sein Dorf niedergebrannt. Bei einer Rückkehr müsse er ins Gefängnis, weil er in Europa einen Asylantrag gestellt habe. Mit Polizei und den Behörden habe er keine Probleme gehabt.

1.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Beschwerde eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Beschwerde eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.8. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 30.01.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

1.9. Am 23.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger, ledig, strafgerichtlich unbescholten und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein und hält sich nach erfolgter Zurückschiebung aus Italien seit 22.06.2011 in Österreich auf.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit März 2012 im Flüchtlingsheim in XXXX und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Anbeginn bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat im Mai 2017 mit Unterstützung eines ehrenamtlich tätigen Lehrers die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden. Daneben wurde er seit 2012 immer wieder für Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof XXXX (Bestätigungen vom 17.03.2015 09.10.2015, 05.02.2016, 01.04.2016 und vom 31.03.2017) und im Bauhof der Gemeinde XXXX (Bestätigungen vom 13.11.2013 und vom 03.08.2017) herangezogen. Er betreibt Sport, spielt in einem Verein Fußball und hat 2014 auch beim Innsbrucker Stadtlauf teilgenommen. Er kennt viele Leute in XXXX, sucht aktiv den Kontakt zu Einheimischen und hat 2013 bei einem Sozialprojekt und 2014 an einem "Erste Hilfe Kurs" teilgenommen. Sein Engagement wird auch von der Leitung des Flüchtlingsheims hervorgehoben.In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit März 2012 im Flüchtlingsheim in römisch 40 und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Anbeginn bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat im Mai 2017 mit Unterstützung eines ehrenamtlich tätigen Lehrers die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden. Daneben wurde er seit 2012 immer wieder für Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof römisch 40 (Bestätigungen vom 17.03.2015 09.10.2015, 05.02.2016, 01.04.2016 und vom 31.03.2017) und im Bauhof der Gemeinde römisch 40 (Bestätigungen vom 13.11.2013 und vom 03.08.2017) herangezogen. Er betreibt Sport, spielt in einem Verein Fußball und hat 2014 auch beim Innsbrucker Stadtlauf teilgenommen. Er kennt viele Leute in römisch 40 , sucht aktiv den Kontakt zu Einheimischen und hat 2013 bei einem Sozialprojekt und 2014 an einem "Erste Hilfe Kurs" teilgenommen. Sein Engagement wird auch von der Leitung des Flüchtlingsheims hervorgehoben.

Trotz dieser Bemühungen ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Sudan, wo der Beschwerdeführer 30ig Jahre seines Lebens verbracht hat, leben in Omdurman weiterhin seine Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester und deren Kindern, weiterhin unbehelligt und er steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer weist einen Schulabschluss auf und hat zuletzt im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Vor allem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Person von Milizen verfolgt wurde oder ihm aufgrund der Mitgliedschaft zur Bewegung "Aladel Mosawat" staatliche Verfolgung drohen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr In den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Sudan besteht in weiten Teilen des Landes eine angespannte Sicherheitslage, die wirtschaftliche Situation ist nicht gut und die Lebensumstände der Bevölkerung vielerorts besorgniserregend. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine in den Sudan zurückkehrende Person, durch eine Rückkehr automatisch in eine unmenschliche und existenzbedrohende Lage versetzt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel verwies, insbesondere auf seine niederschriftlichen Angaben vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters stützt sich das erkennende Gericht auf den Inhalt des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan, das in Bezug auf seine Grundaussagen in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der anwesenden Rechtsberaterin erörtert wurde.

Da die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat, verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Zudem werden seine diesbezüglichen Angaben durch den in Ablichte vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweises (AS 761) bestätigt. Seine Identität besteht damit kein Zweifel.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die illegale Einreise in das Bundesgebiet, die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und der Ablauf seines Asylverfahrens lassen sich zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.

Seine Integrationsbemühungen sind durch die vorgelegten Kursbescheinigungen, Sprachdiplome, Beschäftigungsnachweise der beiden Gemeinden und Unterstützungsschreiben dokumentiert und werden vom erkennenden Richter nicht in Zweifel gezogen.

Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Leistungen der Grundversorgung und die derzeit nicht vorhandene (wirtschaftliche) Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den vorliegenden GVS-Abfragen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Er hat sich zwar in der Vergangenheit bei Arbeiten am Bauhof der Gemeinden XXXX und XXXX eingebracht, konkreten Vorstellungen, wie er künftig seinen Lebensunterhalt oder seine Unterbringung ohne staatliche Unterstützung gestalten werde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass er sich damit schon näher auseinandergesetzt hat.Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Leistungen der Grundversorgung und die derzeit nicht vorhandene (wirtschaftliche) Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den vorliegenden GVS-Abfragen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Er hat sich zwar in der Vergangenheit bei Arbeiten am Bauhof der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 eingebracht, konkreten Vorstellungen, wie er künftig seinen Lebensunterhalt oder seine Unterbringung ohne staatliche Unterstützung gestalten werde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass er sich damit schon näher auseinandergesetzt hat.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere in Bezug auf seine Familiensituation, seine Schulausbildung sowie seine berufliche Tätigkeit – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen seiner Heimat sind – wie die belangte Behörde bereits deutlich aufzeigte – schon aufgrund der vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Die von ihm genannten Vorfälle stehen völlig eigenständig nebeneinander und haben weder inhaltlich noch im zeitlichen Ablauf einen nachvollziehbaren Konnex. Obwohl er nie von staatlichen Organen oder Behörden verfolgt wurde, sieht er sich von diesen bedroht (er komme ins Gefängnis, er werde getötet – AS 145). Diese Bedrohung sah er zunächst aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Bewegung "Adl und Mousawa" (AS 146). Seine Aktivität bestand einzig und allein darin, dass er sich auf einer Liste eingetragen und damit sein Interesse bekundet hatte. Zu weiteren Kontakt sei es aber nicht gekommen. (AS 600) Als weiteren Fluchtgrund führte er an, dass eine Miliz sein Heimatdorf niedergebrannt habe (AS 600). Dieser Überfall auf fand 2008 statt, bei dem weder er noch seine unmittelbare Familie zu Schaden gekommen seien (AS 144). Das Dorf selbst habe er gemeinsam mit seinen Geschwistern aber erst 2010, verlassen und sei mit diesen nach Omdurman gezogen (AS 140). Außerdem erwähnte er einen Überfall auf seine Person 2007. Dabei gab er zunächst an, er habe bei diesem Überfall flüchten können, fünf andere Personen seien dabei aber getötet worden. Zwei der getöteten Personen waren ebenfalls Mitglieder der Bewegung, der er angehörte (AS 144). Unabhängig davon, dass er nach eigenen Angaben erst 2008 Kontakt zu dieser Bewegung hatte, sprach er in weiterer Folge nur mehr davon, dass ihm bei diesem Überfall von der Miliz nur sein Geld abgenommen worden sei (AS 600). Auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte er nur den Raub seines Geldes an, nicht jedoch die Flucht bzw. die Tötung anderer Personen. Trotz dieser von ihm geschilderten Bedrohungssituation war er ein Jahr nach dem Verlassen seines Dorfes in der Lage sich privat, über ein Reisebüro in Omdurman seine Ausreise nach Europa zu organisieren.

Im Ergebnis handelt es sich nur um konstruierte Fluchtgeschichten, die sich aus der unsicheren Lage im Darfour ableiten und aufgrund ihrer Widersprüchlichkeiten und vagen Schilderungen keinen realen Hintergrund haben können. Dieser Eindruck wird durch das im Zuge der Einvernahme am 08.04.2016 vom Leiter der Einvernahme dokumentierte Telefongespräch mit dem in Omdurman lebenden Sohn der Schwester des Beschwerdeführers verstärkt (AS 598).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten Unterlagen stellen nur einzelne, die unbefriedigende Sicherheitslage im Sudan wiedergebende Vorfälle dar und werden vom erkennenden Richterauch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer räumt aber mit den Ausführungen zu seiner persönlichen Situation und jener seiner Geschwister und deren Familienangehörigen selbst ein, dass es im Sudan – wie auch in den Länderfeststellungen beschrieben – Regionen, insbesondere im Großraum Omdurman/Khartum gibt, in denen man sich nicht automatisch in einer unmenschlichen und existenzbedrohenden Lage befindet. Rückkehrer in den Sudan werden zwar bei der Einreise kontrolliert, die auch mit einer zeitlich begrenzten Inhaftnahme verbunden sein kann, haben aber ansonsten mit keinen weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen. Der diesbezügliche Bericht des britischen Innenministeriums "Country Policy and Information Note Sudan: Rejected asylum seekers" mit Stand August 2017 wurde in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat erörtert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Für diese Entscheidung maßgeblich sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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