RS Vfgh 2017/9/22 E503/2016

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AuslBG §5 Abs6, §11
VwGVG §27
  1. AuslBG § 5 heute
  2. AuslBG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  5. AuslBG § 5 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  6. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 5 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung einer Beschwerde gegen die Versagung einer Sicherungsbescheinigung für eine Saisonarbeitskraft wegen Unterlassung einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß §27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu prüfen: wie der VfGH in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden hat, ist dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für die Rechtsmittelbehörde.

Demgegenüber unterließ das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jegliche Überprüfung der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat auf seine Rechtmäßigkeit, obwohl es zugleich die Auffassung vertritt, dass "die positive Erledigung des Antrages, [...] obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates" gescheitert ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, vertritt es eine Auffassung, die im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH in vergleichbaren Konstellationen steht.

Daher steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch; es hat daher Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Rechtsstaatsprinzip, Zusammenwirken von Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E503.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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