RS OGH 2017/11/8 36R229/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Norm

ZPO §154

Rechtssatz

Die Sondernorm des § 154 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Kosten, Erfolgsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000204

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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