RS OGH 2017/11/8 36R229/17v

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Rechtssatz

Die Sondernorm des § 154 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.Die Sondernorm des Paragraph 154, ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Kosten, Erfolgsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000204

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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