Rechtssatz
Die Sondernorm des § 154 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.Die Sondernorm des Paragraph 154, ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Kosten, ErfolgsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000204Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017