Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 1436990-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Mauretanien, gelangte am 15.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab er an, dass er der Volksgruppe Pel angehöre und Moslem sei, sowie dass er bereits 2004/2005 in Deutschland als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Dort sei er wohl gut versorgt worden, habe aber nicht arbeiten dürfen. Zu den nunmehrigen Ausreisegründen gab er an, dass seine Schwester XXXX vor 2 Monaten an einer Magen- bzw. Bauchkrankheit verstorben sei und bei ihm im Spital die gleiche Krankheit diagnostiziert worden sei. Näheres über diese Krankheit wisse er nicht. Er könne in Mauretanien nicht behandelt werden, deswegen habe ihn ein österreichischer Freund nach Europa bringen lassen. Mit Datum 29.10.2012 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den XXXX vor.Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Mauretanien, gelangte am 15.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 gab er an, dass er der Volksgruppe Pel angehöre und Moslem sei, sowie dass er bereits 2004/2005 in Deutschland als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Dort sei er wohl gut versorgt worden, habe aber nicht arbeiten dürfen. Zu den nunmehrigen Ausreisegründen gab er an, dass seine Schwester römisch 40 vor 2 Monaten an einer Magen- bzw. Bauchkrankheit verstorben sei und bei ihm im Spital die gleiche Krankheit diagnostiziert worden sei. Näheres über diese Krankheit wisse er nicht. Er könne in Mauretanien nicht behandelt werden, deswegen habe ihn ein österreichischer Freund nach Europa bringen lassen. Mit Datum 29.10.2012 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den römisch 40 vor.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 21.06.2013 eine Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck. Dabei gab er zunächst an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, andererseits führte er doch aus, dass er manchmal in Ohnmacht falle, er jedoch bei einem Arzt gewesen sei, der nichts feststellen habe können. Seit er in Österreich sei, sei ihm das nicht mehr passiert. Er habe bei der Erstbefragung aus Angst das wirkliche Problem nicht erwähnt. Sein wirkliches Problem sei, dass seine Schwester schwanger gewesen sei und ihr Mann sie so geschlagen habe, dass sie verstorben sei. Daraufhin habe er seinen Schwager erschossen. Über Vorhalt, dass er bei der Polizei angegeben habe, dass seine Schwester an einer Bauchkrankheit verstorben sei, gab er an, dass er das dem Polizisten nur gesagt habe, um nicht ins Gefängnis zu kommen. Ca. zwei bis drei Wochen nach dem Tod seines Schwagers sei er krank geworden, er sei in ein öffentliches Krankenhaus gekommen und dann mit Hilfe seines Freundes Kevin geflohen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er von der Grundversorgung lebe und derzeit einen Deutschkurs besuche. Alle Verwandten würden in der Heimat leben. Familienangehörige in Österreich habe er keine. In der Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer auch an, dass er kein Moslem mehr sei, sondern Christ geworden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 16.07.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 16.07.2013, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, und unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Mauretanien getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller angegeben habe, weder aufgrund seiner Rasse, noch seiner Religion, noch seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt bestünden krasse Widersprüche und sei sein Vorbringen teils auch absolut unplausibel, z.B. dass er als Mordverdächtiger ohne Bewachung im Krankenhaus zurückgelassen worden sei. In Mauretanien bestünde keineswegs eine extreme Gefährdungslage, keine humanitäre Katastrophe und wäre der Antragsteller bei einer Rückkehr durchaus in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu verschaffen, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Rechtlich begründend wurde dargelegt, dass der Antragsteller eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei geprüft und verneint worden, weder aus den Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren lasse sich ableiten, dass die nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung einer Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK erscheinen zu lassen. Schließlich habe der Antragsteller auch weder eine lebensbedrohende Krankheit noch einen sonstigen in seiner Person gelegenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Es würden daher keine individuellen Umstände dafür vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei der Rückkehr in die Heimat in derartig extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchteil III wurde zunächst hervorgestrichen, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu Österreich vorliege. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des abgewiesenen Asylantrags aufenthaltsberechtigt gewesen. Besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich habe er nicht behauptet. Er sei auch keineswegs selbsterhaltungsfähig und sei daher mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, welche das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Sie stelle aufgrund der obigen Ausführungen auch keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei wurde zunächst hervorgestrichen, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu Österreich vorliege. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des abgewiesenen Asylantrags aufenthaltsberechtigt gewesen. Besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich habe er nicht behauptet. Er sei auch keineswegs selbsterhaltungsfähig und sei daher mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, welche das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Sie stelle aufgrund der obigen Ausführungen auch keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass sich die Behörde mit der behaupteten Konvertiten-Eigenschaft nicht auseinandergesetzt habe und auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher betrachtet habe. Die Beweiswürdigung bestehe weitgehend aus Textbausteinen und dürfe die Unglaubwürdigkeit nicht bloß wegen Widersprüchen zur Erstbefragung festgestellt werden, da diese andere Zwecke habe. Die Behörde habe auch keine Recherchen zu dem angegebenen Todesfall angestellt. Das Verfahren sei entweder zurückzuverweisen oder eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass sich die Behörde mit der behaupteten Konvertiten-Eigenschaft nicht auseinandergesetzt habe und auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher betrachtet habe. Die Beweiswürdigung bestehe weitgehend aus Textbausteinen und dürfe die Unglaubwürdigkeit nicht bloß wegen Widersprüchen zur Erstbefragung festgestellt werden, da diese andere Zwecke habe. Die Behörde habe auch keine Recherchen zu dem angegebenen Todesfall angestellt. Das Verfahren sei entweder zurückzuverweisen oder eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, jedoch gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zusammenfassend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er keine aktuellen gesundheitlichen Probleme habe und seit 2012 auch nicht mehr im Krankenhaus gewesen sei. In Österreich arbeite er, indem er in einem Altenheim helfe, lerne ein bisschen die Sprache, auch im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sei er tätig. Er lebe in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, habe aber eine österreichische Freundin, den Familiennamen wisse er nicht, Kinder habe er auch noch nicht, ein Deutschdiplom habe er ebenfalls noch nicht erworben und sei er auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. in Österreich möchte er gerne arbeiten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller lediglich lose Kontakte zur katholischen Kirche habe, aber nicht konvertiert oder getauft sei und auch kein Wissen über den Christlichen Glauben habe. Es wurden aktuelle Feststellungen zu Mauretanien getroffen, in der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben sei und auch unzählige Widersprüche enthalte, sodass das Vorbringen der Fluchtgründe völlig unglaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit fehle, ebenso wenig habe der Antragsteller einen Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum glaubwürdig vorbringen können. Die vorgebrachte desolate wirtschaftliche und soziale Situation sei kein hinreichender Grund für die Asylgewährung, zumal Ihm im Herkunftsstaat auch nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen worden sei. Zu Spruchteil II wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in Mauretanien keine aktuelle Bürgerkriegssituation oder sonstige extreme Gefährdungslage, in der praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde, einer konkreten Verletzung des Artikel 3 EMRK unterliege, gegeben sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen leide. Wenn auch nicht verkannt werde, dass es ohne höhere Ausbildung oder größere finanzielle Mittel äußerst schwierig sei, der allgemeinen Armut in Mauretanien zu entfliehen, so handle es sich doch bei dem Antragsteller um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der auch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt habe und gewohnt gewesen sei, seit frühester Jugend als Fischer, Rinderzüchter beziehungsweise Hirte zu arbeiten und überdies über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015, römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zusammenfassend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er keine aktuellen gesundheitlichen Probleme habe und seit 2012 auch nicht mehr im Krankenhaus gewesen sei. In Österreich arbeite er, indem er in einem Altenheim helfe, lerne ein bisschen die Sprache, auch im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sei er tätig. Er lebe in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, habe aber eine österreichische Freundin, den Familiennamen wisse er nicht, Kinder habe er auch noch nicht, ein Deutschdiplom habe er ebenfalls noch nicht erworben und sei er auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. in Österreich möchte er gerne arbeiten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller lediglich lose Kontakte zur katholischen Kirche habe, aber nicht konvertiert oder getauft sei und auch kein Wissen über den Christlichen Glauben habe. Es wurden aktuelle Feststellungen zu Mauretanien getroffen, in der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben sei und auch unzählige Widersprüche enthalte, sodass das Vorbringen der Fluchtgründe völlig unglaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit fehle, ebenso wenig habe der Antragsteller einen Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum glaubwürdig vorbringen können. Die vorgebrachte desolate wirtschaftliche und soziale Situation sei kein hinreichender Grund für die Asylgewährung, zumal Ihm im Herkunftsstaat auch nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen worden sei. Zu Spruchteil römisch zwei wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in Mauretanien keine aktuelle Bürgerkriegssituation oder sonstige extreme Gefährdungslage, in der praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde, einer konkreten Verletzung des Artikel 3 EMRK unterliege, gegeben sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen leide. Wenn auch nicht verkannt werde, dass es ohne höhere Ausbildung oder größere finanzielle Mittel äußerst schwierig sei, der allgemeinen Armut in Mauretanien zu entfliehen, so handle es sich doch bei dem Antragsteller um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der auch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt habe und gewohnt gewesen sei, seit frühester Jugend als Fischer, Rinderzüchter beziehungsweise Hirte zu arbeiten und überdies über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge.
Zum Spruchteil III wurde zunächst festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich gebe, der Antragsteller habe seinen eigenen Angaben zufolge eine österreichische Freundin, von der er allerdings nicht einmal ihren Familiennamen wisse und mit der er nicht zusammenlebe. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise ca. 3 Jahre in Österreich aufhältig und sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen. Er habe sich sowohl in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum durchaus bemüht, sich in Österreich zu integrieren, habe andererseits aber kein Deutschdiplom vorgelegt. Da in Anbetracht des Fehlens eines Familienlebens in Österreich die Aufenthaltsdauer zu kurz war, um eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, würden daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, sodass das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei. Nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung!) und in Verbindung mit einer weitergefestigten Integration, allenfalls einem Familienleben und/oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit könnten allerdings diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.Zum Spruchteil römisch drei wurde zunächst festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich gebe, der Antragsteller habe seinen eigenen Angaben zufolge eine österreichische Freundin, von der er allerdings nicht einmal ihren Familiennamen wisse und mit der er nicht zusammenlebe. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise ca. 3 Jahre in Österreich aufhältig und sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen. Er habe sich sowohl in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum durchaus bemüht, sich in Österreich zu integrieren, habe andererseits aber kein Deutschdiplom vorgelegt. Da in Anbetracht des Fehlens eines Familienlebens in Österreich die Aufenthaltsdauer zu kurz war, um eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, würden daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, sodass das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei. Nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung!) und in Verbindung mit einer weitergefestigten Integration, allenfalls einem Familienleben und/oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit könnten allerdings diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 09.12.2015 Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. In der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehreren anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dieses überdies zuvor (teilweise auch zum Eigenkonsum) erworben und besessen zu habe, wobei als Strafzumessungsgründe mildernd ein reumütiges Geständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend der lange Tatzeitraum angemerkt wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 09.12.2015 Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. In der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehreren anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dieses überdies zuvor (teilweise auch zum Eigenkonsum) erworben und besessen zu habe, wobei als Strafzumessungsgründe mildernd ein reumütiges Geständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend der lange Tatzeitraum angemerkt wurde.
In der Folge übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol dem Beschwerdeführer einen Fragebogen sowie aktuelle Länderfeststellungen zu Mauretanien zum Parteiengehör.