Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2169141-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis IV: des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1128128003-161196523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis IV: des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1128128003-161196523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, stellte nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am 31.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da die Familie ihrer Mutter sie suche, um eine Genitalverstümmelung vorzunehmen. Sie habe sich ein Jahr lang bei einer Freundin aufgehalten und sich vor der Familie ihrer Mutter versteckt. Sie habe erfahren, dass ihr Vater sie der Familie ihrer Mutter geopfert habe, weil er sich die Brautgabe nicht habe leisten können.
3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) am 17.5.2017 führte sie aus, dass sie am 28.7.2016 an der deutschen Botschaft in Kampala ein Geschäftsvisum für die Schengenstaaten beantragt habe, um in Wien an einer Konferenz teilnehmen zu können. Drei Tage nach Ablauf des Visums am 31.8.2016 habe sie einen Asylantrag gestellt, weil sie ein Problem habe, da die Verwandten ihrer Mutter sie beschneiden wollten. Dies sei der einzige Grund für ihre Asylantragstellung in Österreich. Man habe sie jetzt als erwachsene Frau beschneiden wollen, dies sei sehr üblich in Uganda. Auch wenn das ugandische Gesetz seit 2009 Beschneidung verbieten würde, werde es als kulturelle Tradition hochgehalten und würden insbesondere die Sabiny diese Beschneidung noch praktizieren. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin dieser Volksgruppe gar nicht angehöre, gab sie an, dass sie mütterlicherseits dieser Volksgruppe angehöre. Sie schätze, dass 25 % der Frauen in Uganda beschnitten seien und sie habe viele Personen gesehen, die beschnitten worden seien. Auf Vorhalt, dass eine Beschneidung bei Kindern oder Jugendlichen durchgeführt werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies richtig sei, aber es könne auch in jedem Alter vorkommen. Die Verwandten hätten ihre Mutter überzeugen wollen, dass sie mit der Beschwerdeführerin darüber sprechen solle. Sie habe dies abgelehnt, doch dann habe ihre Mutter sie dazu überreden wollen, weil es in ihrer Kultur so sei und weil ihr Vater sie zur Beschneidung angeboten habe. Ihr Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben. Auf die Frage, ob jemals Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten, um das Versprechen ihres Vaters einzulösen, der anstatt eines Brautpreises für ihre Mutter das erstgeborene Mädchen für eine Beschneidung freigegeben habe. Sie befürchte, dass man sie zwingen werde, dass man sie schnappen und ins Dorf bringen und diese Sache durchführen würde. Weiters befürchte sie, dass sie im Zuge der Beschneidung ums Leben komme. Sie könne nicht den Schutz des ugandischen Staates in Anspruch nehmen, die Regierung und die Polizei würden dies als privates Problem ansehen und sich nicht darum kümmern.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie ethnischen Zugehörigkeit habe, sie keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie dass sie keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden und sie in Uganda keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes würden im sozioökonomischen Bereich liegen. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt habe, darauf gründe, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft sei. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Konstrukt, welches sie sich ausgedacht und zurechtgelegt habe, um einen unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie ethnischen Zugehörigkeit habe, sie keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie dass sie keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden und sie in Uganda keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes würden im sozioökonomischen Bereich liegen. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt habe, darauf gründe, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft sei. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Konstrukt, welches sie sich ausgedacht und zurechtgelegt habe, um einen unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
6. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde unvollständig seien. In der Folge wurden Berichte zitiert, allesamt älteren Datums (die ältesten sind von 2000, die neuesten von 2006). Weiters wurde ausgeführt, dass in Uganda weibliche Genitalverstümmlung seit 2009 gesetzlich verboten sei. Werde jemand bei der Ausübung erwischt, würden 10 Jahre Gefängnis drohen. Sterbe das Opfer, könnte das für die Beschneiderin lebenslang bedeuten. Allerdings komme das Gesetz so gut wie nie zur Anwendung, weil niemand deswegen angezeigt werde. Obwohl das Gesetz gut sei, könne es nicht umgesetzt werden, solange der Akt an sich weder von Frauen noch von Männern als schlecht angesehen werde, so die Ansicht von George Kanyomoozi von der ugandischen Frauenrechtsorganisation "Action for Development". Weiters würden die oben angeführten Berichte das Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern, wonach auch erwachsene Frauen in Uganda einer Beschneidung unterzogen werden würden. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um kein Konstrukt handeln würde. Zu dem Widerspruch in der Erstbefragung und der Einvernahme bezüglich ihres Aufenthalts vor der Flucht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate bei einer Freundin und sechs Monate bei dem Pastor und seiner Frau gelebt habe. Sie habe den Pastor wie alle anderen "Daddy" genannt. Es sei auch weiters nicht unüblich, dass sich die finanzielle Situation einer Familie im Laufe der Zeit ändere und daher der Vater bei der Hochzeit noch über keine finanziellen Mittel verfügt habe. Zu den rechtlichen Ausführungen wurde vorgebracht, dass der ugandische Staat zwar schutzwillig sei, die Schutzfähigkeit müsse jedoch verneint werden, weshalb der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zu gewähren sei. Weiters wäre der Beschwerdeführerin zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da in Uganda Frauen auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartnern und Vergewaltigung ausgesetzt seien. Gewalt gegen Frauen sei weit verbreitet. Vor allem Frauen und Kinder seien von Prostitution und Zwangsarbeit betroffen. Die Regierung biete den Opfern weder Schutz noch medizinische Betreuung. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 01.09.2017, GZ. I404 2169141-1/4Z, wurde Spruchpunkt V. aufgehoben.7. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 01.09.2017, GZ. I404 2169141-1/4Z, wurde Spruchpunkt römisch fünf. aufgehoben.
8. Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Uganda und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Ihre Identität steht fest.Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Uganda und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Ihre Identität steht fest.
Sie gehört zur Volksgruppe der Muganda.
Die Beschwerdeführerin verließ Uganda am 22.08.2016 mit einem Schengen-Visum, welches vom 20.08.2016 bis 28.08.2016 gültig war, um in Österreich an der Tagung "2nd CYC World Conference" teilzunehmen. Am 30.08.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. In Uganda leben die Mutter, ihr jüngerer Bruder und mehrere Tanten und Onkel.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine umfassende Schulbildung samt Studienabschluss im Bereich "Ethik und Menschenrechte". Neben ihrem Studium war die Beschwerdeführerin auch ehrenamtlich für die Organisation Action for Fundamental Change and Development" (AFFCAD) tätig.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich, sie führt hier kein Familienleben.
Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs Niveau A1 abgeschlossen. Ansonsten macht sie keine Ausbildung und ist in keinem Verein.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Uganda verlassen zu haben, da ihr Genitalverstümmlung von der Familie ihrer Mutter drohe. Dies ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
1.3. Zur Situation in Uganda:
1. Politische Lage
Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag