Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2151158-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die umF-Koordinierungsstelle des Landes Niederösterreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.2.2017, Zahl: 1096623310-151869369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die umF-Koordinierungsstelle des Landes Niederösterreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.2.2017, Zahl: 1096623310-151869369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäßDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß
§§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage gab er an, afghanischer Staatsangehöriger und am 16.8.2001 geboren zu sein. Sein Vater hätte mit unbekannten Personen Grundstücksstreitigkeiten gehabt und eine dieser unbekannten Personen wäre drei Monate zuvor umgebracht worden und die Schuld an dessen Tod dem Vater des Beschwerdeführers gegeben. Daher hätte der Vater den Beschwerdeführer aus Afghanistan fortgeschickt.
2. Ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes Handwurzelröntgen im XXXX ergab GP 29 Schmeling 3.2. Ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes Handwurzelröntgen im römisch 40 ergab Gesetzgebungsperiode 29 Schmeling 3.
3. Am 11.1.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde BFA einvernommen. Dabei gab er an gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und in der Lage zu sein, einvernommen zu werden. Er gab an, in Österreich die Familie seines Onkels zu haben und auch einen Cousin, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gekommen wäre. Die Familie des Onkels lebe in Wien und der Cousin namens XXXX lebe in Eisenstadt. Er sei in Afghanistan in der Provinz Kabul im Distrikt3. Am 11.1.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde BFA einvernommen. Dabei gab er an gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und in der Lage zu sein, einvernommen zu werden. Er gab an, in Österreich die Familie seines Onkels zu haben und auch einen Cousin, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gekommen wäre. Die Familie des Onkels lebe in Wien und der Cousin namens römisch 40 lebe in Eisenstadt. Er sei in Afghanistan in der Provinz Kabul im Distrikt
XXXX in einem Dorf geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnite. Dort habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und neben der Schule mit seinem Onkel als Automechaniker gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister würden seit 1 1/2 Jahren in der Stadt Kabul leben und habe er an weiteren Familienangehörigen zwei Tanten väterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits und sie leben in der Stadt Kabul. Er gab bei der Einvernahme am 11.1.2016 an, mit den Eltern und den Geschwistern ca zweimal pro Monat telefonischen Kontakt zu halten. Er habe weiters zwei Tanten väterlicherseits, welche in Kanada leben. Einer seiner Cousins lebe mit dessen Familie in London und auch ein weiterer Cousin lebe in London. Ein Cousin lebe in Frankreich und vier Cousins leben in Österreich, so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA. Seine wirtschaftliche / finanzielle Situation in Afghanistan bzw. jene seiner Familie - gemessen am landesüblichen Durchschnitt - gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde als "gut" an. Zuletzt habe er in Afghanistan für vier bis fünf Monate in der Stadt Kabul im Stadtteil Niazbek gelebt. Auf Befragen, welche Besitztümer er oder seine Familie in Afghanistan hätten gab er an, zwei Häuser und ca. 14 Jirib Grund im Heimatdorf und auch zwei Häuser in Kabul. Im Winter habe die Familie in Pakistan in der Stadt Peshawar gelebt und im Sommer in Afghanistan. Seine Flucht nach Österreich habe insgesamt ca 3.700 US-Dollar gekostet, sein Vater habe die Flucht bezahlt, "wir haben Geld", so der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.römisch 40 in einem Dorf geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnite. Dort habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und neben der Schule mit seinem Onkel als Automechaniker gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister würden seit 1 1/2 Jahren in der Stadt Kabul leben und habe er an weiteren Familienangehörigen zwei Tanten väterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits und sie leben in der Stadt Kabul. Er gab bei der Einvernahme am 11.1.2016 an, mit den Eltern und den Geschwistern ca zweimal pro Monat telefonischen Kontakt zu halten. Er habe weiters zwei Tanten väterlicherseits, welche in Kanada leben. Einer seiner Cousins lebe mit dessen Familie in London und auch ein weiterer Cousin lebe in London. Ein Cousin lebe in Frankreich und vier Cousins leben in Österreich, so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA. Seine wirtschaftliche / finanzielle Situation in Afghanistan bzw. jene seiner Familie - gemessen am landesüblichen Durchschnitt - gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde als "gut" an. Zuletzt habe er in Afghanistan für vier bis fünf Monate in der Stadt Kabul im Stadtteil Niazbek gelebt. Auf Befragen, welche Besitztümer er oder seine Familie in Afghanistan hätten gab er an, zwei Häuser und ca. 14 Jirib Grund im Heimatdorf und auch zwei Häuser in Kabul. Im Winter habe die Familie in Pakistan in der Stadt Peshawar gelebt und im Sommer in Afghanistan. Seine Flucht nach Österreich habe insgesamt ca 3.700 US-Dollar gekostet, sein Vater habe die Flucht bezahlt, "wir haben Geld", so der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass der Vater Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und die Leute, mit welchen sein Vater gestritten habe, hätten auch noch andere Feinde. Die Feinde hätten einen Sohn dieser Familie getötet und würde die Familie, mit welchen der Vater gestritten hätte, davon ausgehen, dass der Vater der Mörder ist und wären sie daher nach Kabul übersiedelt. Er wisse nicht ob diese Leute das betroffene Grundstück hätten haben wollen oder genommen hätten. Befragt nach den Leuten, mit welchen der Vater gestritten habe, nannte er "XXXX" aus dem Distrikt Paghman. XXXX wäre ein Verwandter von "XXXX", welcher wiederum ein mächtiger Mann in Paghman wäre. Der Sohn von XXXX wäre im Juni/Juli 2015 getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers wäre einfach gekommen und habe gesagt, dass sie übersiedeln würden. Mehr habe der Vater nicht gesagt. Auf Befragen, ob XXXX den Vater des Beschwerdeführers nach dem Tod des Sohnes von XXXX bedroht hätte, antwortete er: "Das weiß ich nicht, Väter sprechen mit ihren Kindern darüber nicht." Auf Befragen, woher er wisse, dass sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit XXXX gehabt habe antwortete er:Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass der Vater Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und die Leute, mit welchen sein Vater gestritten habe, hätten auch noch andere Feinde. Die Feinde hätten einen Sohn dieser Familie getötet und würde die Familie, mit welchen der Vater gestritten hätte, davon ausgehen, dass der Vater der Mörder ist und wären sie daher nach Kabul übersiedelt. Er wisse nicht ob diese Leute das betroffene Grundstück hätten haben wollen oder genommen hätten. Befragt nach den Leuten, mit welchen der Vater gestritten habe, nannte er "XXXX" aus dem Distrikt Paghman. römisch 40 wäre ein Verwandter von "XXXX", welcher wiederum ein mächtiger Mann in Paghman wäre. Der Sohn von römisch 40 wäre im Juni/Juli 2015 getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers wäre einfach gekommen und habe gesagt, dass sie übersiedeln würden. Mehr habe der Vater nicht gesagt. Auf Befragen, ob römisch 40 den Vater des Beschwerdeführers nach dem Tod des Sohnes von römisch 40 bedroht hätte, antwortete er: "Das weiß ich nicht, Väter sprechen mit ihren Kindern darüber nicht." Auf Befragen, woher er wisse, dass sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit römisch 40 gehabt habe antwortete er:
"das hat mein Vater uns erzählt." Der Vater hätte Angst gehabt, dass sich XXXX rächt und den Beschwerdeführer umbringt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, XXXXnoch nie gesehen zu haben, noch nie persönlichen Kontakt zu XXXX gehabt zu haben. Seine Eltern hätten sich bei seinem Onkel versteckt und könnten seine Eltern nicht in ihren Häusern in Kabul leben, da XXXX diese kenne. Er wisse aber nicht, warum die Familie in der Stadt Kabul geblieben sei. Er wisse nicht, warum er aus Afghanistan nüchtern habe müssen, das habe sein Vater so entschieden und nachdem sie aus dem Heimatdorf nach Kabul geflüchtet wären, habe sein Vater sich entschlossen, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. Auf befragen, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, XXXX würde ihn entführen und töten. Zu der Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er an, dass Beweismittel auf dem Weg nach Österreich wären und der Distriktvorsteher alles bestätigt und unterschrieben hätte."das hat mein Vater uns erzählt." Der Vater hätte Angst gehabt, dass sich römisch 40 rächt und den Beschwerdeführer umbringt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, XXXXnoch nie gesehen zu haben, noch nie persönlichen Kontakt zu römisch 40 gehabt zu haben. Seine Eltern hätten sich bei seinem Onkel versteckt und könnten seine Eltern nicht in ihren Häusern in Kabul leben, da römisch 40 diese kenne. Er wisse aber nicht, warum die Familie in der Stadt Kabul geblieben sei. Er wisse nicht, warum er aus Afghanistan nüchtern habe müssen, das habe sein Vater so entschieden und nachdem sie aus dem Heimatdorf nach Kabul geflüchtet wären, habe sein Vater sich entschlossen, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. Auf befragen, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, römisch 40 würde ihn entführen und töten. Zu der Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er an, dass Beweismittel auf dem Weg nach Österreich wären und der Distriktvorsteher alles bestätigt und unterschrieben hätte.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.(BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht glaubhaft machen habe können, in Afghanistan Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein bzw. solche auch künftig nicht zu erwarten wären. Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gegen seine Person habe er im gesamten Verfahren nicht behauptet. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründe darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wären. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen, wie im Falle des Beschwerdeführers durch XXXX, handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, sondern um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht insbesondere aus kriminellen Motiven. Der Beschwerdeführer könne sich ohne weitere Schwierigkeiten in Kabul niederlassen und dort zumutbare Sicherheit und Versorgungsmöglichkeiten vorfinden und wäre nicht ersichtlich, weshalb er als Person, welche behauptet eine Schulbildung genossen zu haben, nicht von der afghanischen Gesellschaft aufgenommen werden sollte. Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den BetroffenenBegründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht glaubhaft machen habe können, in Afghanistan Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein bzw. solche auch künftig nicht zu erwarten wären. Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gegen seine Person habe er im gesamten Verfahren nicht behauptet. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründe darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wären. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen, wie im Falle des Beschwerdeführers durch römisch 40 , handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, sondern um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht insbesondere aus kriminellen Motiven. Der Beschwerdeführer könne sich ohne weitere Schwierigkeiten in Kabul niederlassen und dort zumutbare Sicherheit und Versorgungsmöglichkeiten vorfinden und wäre nicht ersichtlich, weshalb er als Person, welche behauptet eine Schulbildung genossen zu haben, nicht von der afghanischen Gesellschaft aufgenommen werden sollte. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen
(a sufficiently real risk) in Afghanistan zu entnehmen wären bzw. von ihm keine Fluchtgründe genannt worden wären. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wären nicht gegeben, da er im Fall der Rückkehr nicht Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte.(a sufficiently real risk) in Afghanistan zu entnehmen wären bzw. von ihm keine Fluchtgründe genannt worden wären. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wären nicht gegeben, da er im Fall der Rückkehr nicht Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die umF-Koordinierungsstelle des Landes Niederösterreich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und Der Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang angefochten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Gefahr durch Blutrache und zudem auch aufgrund der prekären Situation in Afghanistan geflüchtet wäre und der Verfolger XXXX den Beschwerdeführer und seine Familie auch in Kabul finden könne. XXXX Würde den Beschwerdeführer entführen oder töten. Weiters wurde neben der drohenden Gefahr der Ermordung durch die Feinde seines Vaters erstmalig "generell Verfolgung durch die allgemeine Gefahr der Taliban" vorgebracht. Neben der Furcht vor Verfolgung und Entführung wurde erstmalig "Zwangsrekrutierung" und "Ermordung durch die Taliban" vorgebracht, dass Rückkehrer aus dem Westen im Visier der Taliban stünden und dass der Staat nicht in der Lage wäre, ihn vor XXXX zu schützen. Die belangte Behörde habe die ihm drohende Gefahr bei einem der zahlreichen Anschläge in Kabul oder in seiner Heimatsprovinz Kabul ums Leben zu kommen außer acht gelassen, so die Beschwerde. Die belangte Behörde verkenne die Sicherheitslage in Afghanistan und berücksichtige nicht die konkrete und spezielle Gefährdung Minderjähriger dort und wäre bei Minderjährigen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen und hätte die belangte Behörde die Minderjährigkeit hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt. Es bestünde eine ernsthafte Bedrohung des Minderjährigenbeschwerdeführers einerseits durch die drohende Ermordung durch die Feinde seiner Familie und andererseits aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage. Eine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan entspräche aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht dem Kindeswohl. Bei richtiger Abwägung der Interessen hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die persönlichen Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 ERMK iVm Art 1 BVG über die Rechte von Kindern das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer wäre einer Bedrohung oder drohenden Gefahr auch im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehr Entscheidung wäre nur unzureichend geprüft worden. Beantragt werde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen oder in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; bei mangelnder Gewährung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel aus besonders Berücksichtigung würdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehr Entscheidung ersatzlos aufzuheben sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die umF-Koordinierungsstelle des Landes Niederösterreich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und Der Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang angefochten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Gefahr durch Blutrache und zudem auch aufgrund der prekären Situation in Afghanistan geflüchtet wäre und der Verfolger römisch 40 den Beschwerdeführer und seine Familie auch in Kabul finden könne. römisch 40 Würde den Beschwerdeführer entführen oder töten. Weiters wurde neben der drohenden Gefahr der Ermordung durch die Feinde seines Vaters erstmalig "generell Verfolgung durch die allgemeine Gefahr der Taliban" vorgebracht. Neben der Furcht vor Verfolgung und Entführung wurde erstmalig "Zwangsrekrutierung" und "Ermordung durch die Taliban" vorgebracht, dass Rückkehrer aus dem Westen im Visier der Taliban stünden und dass der Staat nicht in der Lage wäre, ihn vor römisch 40 zu schützen. Die belangte Behörde habe die ihm drohende Gefahr bei einem der zahlreichen Anschläge in Kabul oder in seiner Heimatsprovinz Kabul ums Leben zu kommen außer acht gelassen, so die Beschwerde. Die belangte Behörde verkenne die Sicherheitslage in Afghanistan und berücksichtige nicht die konkrete und spezielle Gefährdung Minderjähriger dort und wäre bei Minderjährigen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen und hätte die belangte Behörde die Minderjährigkeit hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt. Es bestünde eine ernsthafte Bedrohung des Minderjährigenbeschwerdeführers einerseits durch die drohende Ermordung durch die Feinde seiner Familie und andererseits aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage. Eine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan entspräche aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht dem Kindeswohl. Bei richtiger Abwägung der Interessen hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die persönlichen Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, ERMK in Verbindung mit Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer wäre einer Bedrohung oder drohenden Gefahr auch im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehr Entscheidung wäre nur unzureichend geprüft worden. Beantragt werde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen oder in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; bei mangelnder Gewährung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel aus besonders Berücksichtigung würdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehr Entscheidung ersatzlos aufzuheben sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
6. Am 30.8.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu statt. Der Beschwerdeführer legte den Sozialbericht von XXXX vom 25.8.2017, die Bestätigung des Lehrgangs6. Am 30.8.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu statt. Der Beschwerdeführer legte den Sozialbericht von römisch 40 vom 25.8.2017, die Bestätigung des Lehrgangs
XXXX vom 30.6.2017 über die Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe, ein Empfehlungsschreiben der Dr. XXXX vom 20.6.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 (bestanden) vom 8.6.2017, eine Anmeldebestätigung für den Deutsch-Intensivkurs Stufe A2.1 des XXXX vom 28.8.2017 vor. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass die Söhne seines Onkels väterlicherseits namens XXXX in Wien-Liesing leben, zu welchen er wegen seiner schulischen Verpflichtungen selten Kontakt halte und von diesen keine Unterstützung durch Geld erhalte und diese sich nicht um ihn kümmern würden, wenn der Beschwerdeführer Probleme hat. Wenn der Beschwerdeführer Sorgen oder Probleme hat oder etwas braucht, so wende er sich an seinen Betreuer, welcher sein Vater und seine Mutter für ihn wäre. Im Burgenland hätte der Beschwerdeführer einen Cousin namens XXXX. Mit diesem wäre er gemeinsam nach Österreich gekommen, aber auch an ihm könne er sich nicht wenden, wenn er Geld braucht oder Probleme hat. Auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand gab er an "ganz gesund" und gab an, nur manchmal an Schmerzen in der rechten Schulter zu leiden und bereits Haare zu verlieren. Er gab an, in Afghanistan in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein. Im Winter wäre die Familie wegen der niedrigen Temperaturen in Paghman immer nach Pakistan gegangen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätte er die letzten Nächte in Kabul beim Onkel mütterlicherseits verbracht.römisch 40 vom 30.6.2017 über die Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe, ein Empfehlungsschreiben der Dr. römisch 40 vom 20.6.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 (bestanden) vom 8.6.2017, eine Anmeldebestätigung für den Deutsch-Intensivkurs Stufe A2.1 des römisch 40 vom 28.8.2017 vor. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass die Söhne seines Onkels väterlicherseits namens römisch 40 in Wien-Liesing leben, zu welchen er wegen seiner schulischen Verpflichtungen selten Kontakt halte und von diesen keine Unterstützung durch Geld erhalte und diese sich nicht um ihn kümmern würden, wenn der Beschwerdeführer Probleme hat. Wenn der Beschwerdeführer Sorgen oder Probleme hat oder etwas braucht, so wende er sich an seinen Betreuer, welcher sein Vater und seine Mutter für ihn wäre. Im Burgenland hätte der Beschwerdeführer einen Cousin namens römisch 40 . Mit diesem wäre er gemeinsam nach Österreich gekommen, aber auch an ihm könne er sich nicht wenden, wenn er Geld braucht oder Probleme hat. Auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand gab er an "ganz gesund" und gab an, nur manchmal an Schmerzen in der rechten Schulter zu leiden und bereits Haare zu verlieren. Er gab an, in Afghanistan in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Im Winter wäre die Familie wegen der niedrigen Temperaturen in Paghman immer nach Pakistan gegangen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätte er die letzten Nächte in Kabul beim Onkel mütterlicherseits verbracht.
Befragt nach seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert alles zu erzählen und gab er in freier Erzählung an, dass eine sehr reiche und in Kabul bekannte Person namens XXXX die Felder und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers hätte haben wollen und der Vater des Beschwerdeführers diese Grundstücke nicht verkaufen wollte. Inzwischen wäre der Sohn von XXXX von jemandem getötet worden. Aufgrund der Probleme wegen den Grundstücken "wurden wir" beschuldigt, den Sohn des XXXX getötet zu haben und hätte daher XXXX Blutrache üben wollen und den Beschwerdeführer töten wollen Blutrache wäre in Afghanistan üblich. Der Beschwerdeführer gab an "Die Männer von XXXX sind ein paar Mal zu uns gekommen und ich musste mich verstecken. Danach wir alle nach Kabul zu meinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX gegangen". Danach habe sich der Vater entschieden, den Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken, da seine Cousins in Österreich leben und den Beschwerdeführer unterstützen könnten.Befragt nach seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert alles zu erzählen und gab er in freier Erzählung an, dass eine sehr reiche und in Kabul bekannte Person namens römisch 40 die Felder und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers hätte haben wollen und der Vater des Beschwerdeführers diese Grundstücke nicht verkaufen wollte. Inzwischen wäre der Sohn von römisch 40 von jemandem getötet worden. Aufgrund der Probleme wegen den Grundstücken "wurden wir" beschuldigt, den Sohn des römisch 40 getötet zu haben und hätte daher römisch 40 Blutrache üben wollen und den Beschwerdeführer töten wollen Blutrache wäre in Afghanistan üblich. Der Beschwerdeführer gab an "Die Männer von römisch 40 sind ein paar Mal zu uns gekommen und ich musste mich verstecken. Danach wir alle nach Kabul zu meinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 gegangen". Danach habe sich der Vater entschieden, den Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken, da seine Cousins in Österreich leben und den Beschwerdeführer unterstützen könnten.
Auf die Frage ob das alle seine Fluchtgründe waren, gab er an: "Ja" und setzte fort, dass es in Kabul bei der deutschen Botschaft zu einem Selbstmordattentat gekommen wäre und dabei zwei Söhne seines Onkels mütterlicherseits getötet wären. Danach hätte er mit der Familie noch Kontakt gehabt, aber seit den letzten drei Monaten wisse er nicht wo sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister wären und habe er den Onkel kontaktiert, welcher ihm sagte, dass sie in den Iran gegangen wären und einmal würde er sagen, dass sie noch in Afghanistan sind, der Onkel gebe ihm keine genaue Antwort.
In Afghanistan habe er eine Schulbildung von sechs Jahren genossen und drei Jahre bei seinem Onkel als Mechaniker gearbeitet. Er hätte vom Onkel dafür kein Geld genommen, sondern wäre er der Lehrling des Onkels gewesen und nach der Feindschaft hätte er nicht mehr arbeiten und nicht mehr die Schule besuchen können.
Auf Befragen, was die Männer von XXXX Gemacht hätten oder gesagt hätten, sodass sich der Beschwerdeführer versteckt hatte, gab er an:Auf Befragen, was die Männer von römisch 40 Gemacht hätten oder gesagt hätten, sodass sich der Beschwerdeführer versteckt hatte, gab er an:
"Sie sind gekommen, um jemanden mitzunehmen und zu töten." Auf Nachfrage, warum er das glaube gab er an, dass diese bewaffnet waren und stellte die Gegenfrage "Was glauben Sie, dass die mich einfach so lassen, wenn einer von ihnen getötet wird?" In ganz Afghanistan gebe es kein Polizeisystem und täglich würden viele unschuldige Menschen ums Leben kommen. 100-150 Personen deren gestern Nacht getötet worden in Kabul und vorgestern wäre in einer Moschee "auch was passiert", das wisse er aus den Nachrichten und aus youtube.
Auf Nachfragen, was er gehört habe, was diese Männer gesagt hätten, verneinte er und auf die Frage ob er etwas Beobachtet hätte, was die Männer bei Ihnen zu Hause getan hätten, gab er erstmalig an, diese wären mit Pistolen bewaffnet gewesen. Vor seinen Augen wäre ist dunkel gewesen. Auf Nachfrage wie viele Männer es waren schilderte er "viele. Sie kamen mit mehreren Autos." Auf Befragen woher wisse dass es genau die Männer von XXXX waren, gab er an "Wir hatten keine Probleme mit anderen Menschen". Er habe nichts gehört, als die Männer kamen hätte er sich sofort versteckt und wären alle aus seiner Familie zu Hause gewesen, als diese Männer zum Haus kamen. Als diese Männer zu ihm nach Hause kamen wäre die Familie zu Nachbarn gegangen. Auf die Frage, mit wem aus seiner Familie diese Männer gesprochen hätten gab er an "Die sind gekommen, um jemanden festzunehmen und zu töten. Keiner von meiner Familie hat mit ihnen gesprochen. Hätte jemand mit ihnen gesprochen, wäre er ums Leben gekommen". Der Dorfälteste bekäme Geld vom mächtigen einflußreichen XXXX und habe XXXX vielen anderen Menschen Privatgrundstücke weggenommen. Niemand aus seiner Familie wäre in Afghanistan geblieben und sein Vater hätte genau nur ihn weggeschickt, weil er immer rausgegangen wäre. Seine Cousins wären seit zehn oder elf Jahren da und hätten die österreichische Staatsbürgerschaft, aber genau wisse er es nicht.Auf Nachfragen, was er gehört habe, was diese Männer gesagt hätten, verneinte er und auf die Frage ob er etwas Beobachtet hätte, was die Männer bei Ihnen zu Hause getan hätten, gab er erstmalig an, diese wären mit Pistolen bewaffnet gewesen. Vor seinen Augen wäre ist dunkel gewesen. Auf Nachfrage wie viele Männer es waren schilderte er "viele. Sie kamen mit mehreren Autos." Auf Befragen woher wisse dass es genau die Männer von römisch 40 waren, gab er an "Wir hatten keine Probleme mit anderen Menschen". Er habe nichts gehört, als die Männer kamen hätte er sich sofort versteckt und wären alle aus seiner Familie zu Hause gewesen, als diese Männer zum Haus kamen. Als diese Männer zu ihm nach Hause kamen wäre die Familie zu Nachbarn gegangen. Auf die Frage