Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2159064-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Herr XXXX und Frau Christiane UGBOR, Vereinigung für Demokratie in Afrika Roßauerlände 25/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 und am 25.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch: Herr römisch 40 und Frau Christiane UGBOR, Vereinigung für Demokratie in Afrika Roßauerlände 25/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 und am 25.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug kommend und unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er freiwillig für die afrikanische "BIAFRA Massob" Organisation arbeite. Viele Mitarbeiter der Organisation seien bereits im Gefängnis oder getötet worden, deshalb habe er Angst um sein Leben. Sonstige Gründe habe er nicht.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens, dass er Mitglied der MASSOB Bewegung gewesen und somit für die Freiheit Biafras und somit gegen die staatliche Regierung Nigerias gekämpft habe. Ergänzend brachte er vor, dass er im Zuge eines friedlichen Protestes der MASSOB Bewegung durch einen Stich mit einem Messer sowie einem Hieb mit einem Gewehrkolben am rechten Unterarm und an der hohen Stirn verletzt worden sei. Zudem habe ihn die Polizei festgenommen und zu einer Heereskaserne verbracht, von wo ihm aus jedoch die Flucht gelungen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und des Weiteren festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und des Weiteren festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf).
4. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass darin im Wesentliche die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie eine mangelhafte Verfahrensführung.
5. Mit Beschluss vom 07.06.2017, GZ: I417 2159064-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 26.07.2017 die aufschiebende Wirkung zu.
6. Eine für 26.07.2017 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde infolge des Fernbleibens des ordnungsgemäß geladenen Dolmetschers vertagt.
7. Am 25.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer absolvierte eine mehrjährige Schul- sowie eine Berufsausbildung als Mediziner und war zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Arzt tätig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und hält er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland.
In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zur deutschen Staatsangehörigen Petra H. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine tiefgreifende und nennenswerte Verfestigung in sprachlicher, sozialer und integrativer Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und hat bislang keinen Deutschkurs absolviert. Er geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und bezieht keinerlei Leistung aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der afrikanisch-katholischen Kirche und des Vereins IPOB bzw. ADA in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 – in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Diesen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an und erhebt sie zu den seinen.Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 – in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Diesen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an und erhebt sie zu den seinen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Verhandlungsprotokolle vom 26.07.2017 und vom 25.09.2017 und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Abuja. Im Zuge seines Visumsantrages erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der österreichischen Botschaft in Abuja und legte entsprechende Dokumente und Unterlagen in Form einer Ausbildungs- und Zertifizierungsbestätigung des "Medical und Dental Council of Nigeria" vom 20.11.2012, einer Arbeitsbestätigung des Federal Medical Center Ido-Ekiti datierend vom 20.08.2013, einer Mitgliedskarte mit Lichtbild der "National Association of Resident Doctors", einer Heiratsurkunde, eines Bankauszuges sowie eines Versicherungszertifikates in Vorlage. Im Zuge der Erteilung des von ihm beantragten Visums erfolgte seitens der österreichischen Botschaft in Abuja die Überprüfung der vorgelegten Dokumente und seiner Person.
Die Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere, dass er dort mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist, er eine Berufsausbildung als Mediziner aufweist und er als solcher zuletzt auch gearbeitet hat – resultiert aus der im Zuge seines Visumsantrages von ihm vorgelegten Heiratsurkunde, seiner Ausbildungs- und Zertifizierungsbestätigung und der Bestätigung seines nigerianischen Arbeitgebers, deren Echtheit von der österreichischen Botschaft in Abuja bereits verifiziert wurde. Seine Angaben, wonach er ledig ist, er lediglich eine sechsjährige Grundschulausbildung und eine Ausbildung als Klimatechniker aufweist, er seinen Lebensunterhalt als solcher und durch den Verkauf von Sportkleidung, Schubkarren und Reifen verdiente und er eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung hat, vermochte der Beschwerdeführer während seines Verfahrens mangels Vorlage entsprechender Beweismittel nicht verifizieren und trat er den Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater bereits verstorben ist und sich seine Mutter und seine beiden Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhalten und er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie hält.
Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen Petra H. führt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen und tiefgreifenden sprachlichen, sozialen und integrativen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017. Mit Ausnahme der Vorlage von Fotos und Informationsbroschüren der Association for Democracy in Africa (ADA) sowie der Indigenous People of Biafra (IPOP) war er bislang nicht imstande allfällige integrationsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen. Den Besuch eines Deutschkurses verneinte der Beschwerdeführer und konnte sich der erkennende Richter in der Verhandlung vom 25.09.2017 persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers wonach er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und bestätigt eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 ab.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, insbesondere – wie bereits die belangte Behörde zur Recht aufzeigte – der Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seines Reisepasses, seines Familienstandes, seiner Schulausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Lebensverhältnisse in Nigeria tätigte. Wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht aufzeigte, reiste der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet ein und missbrauchte er das ihm erteilte Schengen Visum zur Stellung eines Asylantrages.
Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Insbesondere stützt sich der erkennende Richter hinsichtlich der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die Eindrücke, welche der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennende Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt eine Steigerung enthält, welche unglaubwürdig ist. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.01.2015 sehr allgemein an, dass er aufgrund seiner freiwilligen Tätigkeit für die MASSOB Vereinigung eine Verfolgung befürchte ("Ich arbeite freiwillig bei der afrikanischen MASSOB Biafra Organisation, für Frieden und gegen Krieg. Viele Mitarbeiter der Organisation sind bereits im Gefängnis oder getötet worden. Deshalb habe ich Angst um mein Leben. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." [AS 13]). Eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung macht der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht geltend. Demgegenüber lauten seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 im Wesentlichen dahingehend, dass die nigerianische Polizei und das nigerianische Militär mehrfach friedliche Kundgebungen der MASSOB Bewegung angegriffen habe, er dabei von diesen verletzt und in eine Militärkaserne verbracht worden sei. Von dort aus habe er jedoch entkommen können und sei er danach aus Nigeria ausgereist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen – wonach er aufgrund seiner Unterstützung und Teilnahme an der MASSBO Bewegung in Nigeria einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So verstrickte er sich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2017 im Hinblick auf seine Verletzung und seine Inhaftierung in einen Widerspruch, wenn er einerseits vermeint, dass es insgesamt vier Protestaktionen der MASSOB gegeben habe und er bei der dritten Protestaktion in der "Fedge Road" im Jahr 2008 verletzt und bei der vierten Protestaktion in der "Apaka Forrest Road" im Jahr 2014 von Soldaten festgenommen worden sei. Andererseits gibt er in derselben Einvernahme an, dass er nur bei der vierten Protestaktion im Jahr 2014 verletzt und von den Soldaten mitgenommen worden sei. Diesen Widerspruch konnte sich der Beschwerdeführer lediglich mit einer stressbedingten Verwirrtheit bzw. Ermüdung erklären.
Widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer auch sein Entkommen aus seiner Inhaftierung in der Militärkaserne. Einerseits gibt er an, dass ihm die Flucht durch einen Dritten ermöglicht wurde ("[ ] Sie haben mich dann zur Heereskaserne gebracht. Es war dann wie ein Wunder, dass es diesem Monday gelungen ist mich und drei andere frei zu bekommen, denn er kannte einen Soldaten und er hat unsere Freilassung betrieben, als das bemerkt wurde, wurde dann nach uns gefahndet, steckbrieflich mit Bild gefahndet. [AS 104]") und er in derselben Einvernahme bei der neuerlichen Schilderung der Flucht die Verdienste der Dritten Personen vollkommen unerwähnt lässt ("[ ] Die Polizei hat mich verletzt und nahm mich zu der Heereskaserne mit Nachgefragt die Kaserne ist auch in Onitsha. Ich sollte dann Ihnen erzählen wie die anderen Leute hießen. Nachgefragt, ich bin dann entkommen, unbemerkt weggeschlichen. Nachgefragt, ich war ca. zwei bis drei Tage dort." [AS 106]).
Ein weitere Steigerung und ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit ist, wenn er in seiner Beschwerde erstmals ausführt, dass er im Zuge seiner Anhaltung gefoltert wurde. Derartiges blieb in der vorangegangen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt.
Wenig stringent ist der Beschwerdeführer auch, wenn er zudem in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 eine Mitgliedschaft bei den MASSOB in Österreich verneint und auch die Frage nach dem Kontakt mit den nigerianischen MASSOB Mitgliedern verneint ("Nein, ich halte mich jetzt nur noch versteckt, weil ich Angst habe. Ich zeige mein Gesicht nicht mehr in der Öffentlichkeit. Die nigerianischen Behörden suchen mich immer noch." [AS 106]) und er diesbezüglich kaum fünf Monate später seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit be