TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W202 2158921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §59 Abs4

Spruch

W202 2158921-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl 1101420504 - 160040355, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Ihrer Enthaftung."

III. Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG hat XXXX alias XXXX sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2017 verloren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund zu Protokoll, sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe bereits unrechtmäßig im Iran gelebt, sei jedoch nach Afghanistan abgeschoben worden. Da das Leben des Beschwerdeführers wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer habe keine Schul- oder Berufsausbildung genossen. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei; seine Mutter, sechs Schwestern und vier Brüder hielten sich nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers auf.

Am 07.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

" . . .

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, der Dolmetscher war ein Iraner und mir ging es damals nicht gut, es wurde nicht rückübersetzt.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nein

F: Wie heißen Sie, wann (Afghanischer Kalender) und wo sind Sie geboren?

A: XXXX, ich bin ca. XXXX Jahre alt, ich kann mich nicht erinnern wann ich genau geboren bin. Ich bin in Afghanistan - Kapisa - XXXX - XXXX geboren.

F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen? (Mädchenname, Aliasname)

A: Nein

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Afghanistan

F: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) bzw. Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: Afghanistan - Kapisa - XXXX - XXXX

F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?

A: XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXX, ich war bei meinem Neffen.

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Paschtune - Moslem - Sunnite unserer Großstamm heißt XXXX

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Paschtu, Farsi

F: Können Sie mittlerweile Deutsch sprechen?

A: Ganz wenig.

F: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A: Nein

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja

F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) die Sie zur Vorlage bringen können?

A: Ich habe eine Tazkira im Original. Die Behörden in der Justizanstalt XXXX haben diese sichergestellt. Im Rucksack, waren meine Tazkira, meine Kleidung und alle Kopien von meinen Unterlagen von der Erstbefragung.

F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente?

A: Nein

F: Mussten Sie je in Ihrem Heimatland Ihre Identität nachweisen?

A: Ich musste nie meine Identität nachweisen.

F: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können (Tazkira, Bestätigungen, Zertifikate,...)?

A: Tazkira wurde von der Justizanstalt sichergestellt. Ich habe fünf Bestätigungen, dass ich Deutschkurse beuchte. Diese liegen aber in meinem Zimmer in der Asylunterkunft.

Anmerkung: AW wird aufgefordert die Unterlagen innerhalb von 2 Wochen der Behörde vorzulegen.

A: Ich habe keinen Zugang zum Telefon, ich bräuchte auch Geld. Ich habe keine Erlaubnis anzurufen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, aber jetzt geschieden.

F: Sind Sie verlobt?

A: Nein

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: Ca. 4 Jahre.

F: Wie heißt Ihre Frau und wann ist sie geboren?

A: XXXX, sie ist ca. XXXX Jahre alt.

F: Können Sie Beweismittel der Hochzeit oder Scheidung vorlegen?

A: Nein

F: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Ehefrau?

A: Afghanistan - Helmand

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Im Iran, wir waren 4 Jahre zusammen im Iran, wir sind aber geschieden seit 4 Jahren.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit ca. 1 Jahr. Nachgefragt: Es war Winter.

F: Wie sind Sie eingereist?

A: Legal und Schleppergestützt. Nachgefragt: Bis Griechenland war ich mit Schlepper unterwegs, danach selbstständig. Alle Flüchtlinge sind so gekommen.

Anmerkung: AW ist illegal eingereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein

V: Gemäß Ihren Unterlagen scheint ein EURODAC Treffer GR2 auf, was sagen Sie dazu?

A: In Griechenland waren die Behörden von der UNO. Als ich von Ihnen die Papiere bekam, konnte ich weiterreisen. Ich habe nie gesagt, dass ich dort bleibe.

Anmerkung: AW unterfertigt die Zustimmungserklärung gem. Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU Nr. 604/2013).

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich?

A: Nein

F: Warum sind Sie nach Österreich gereist bzw. was war das Ziel Ihrer Reise?

A: Ja

F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Vor 20 Jahren

F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A: Bei meinem Neffen. Nachgefragt: Kapisa - XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXX

F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war ca. vor 20 Jahren.

F: Schildern Sie Ihre Ausreise und den Reiseweg?

A: Afghanistan bei meinem Neffen, dann bin ich nach Kabul gefahren für 1 Tag, danach Jalalabad für 1 Nacht - Pakistan 1 Nacht - Iran für 15-16 Jahre - meine letzte Reise war dann nach Österreich vom Iran. Nachgefragt (Griechenland): Ich war nicht lange in Griechenland 1-2 Tage. Als ich den Zettel hatte bin ich weitergereist. Mazedonien - Serbien - unbekanntes Land - Ungarn - Österreich.

F: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers von Ihrem Heimatstaat nach Österreich gereist?

A: Nein, vom Iran nach Griechenland mit einem Schlepper, danach habe ich alles selber mit meinem eigenen Geld organisiert.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

A: 3200€

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Ein Freund von mir.

F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?

A: Ich habe im Iran gearbeitet.

F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich war 7 oder 8 Jahre alt, dort habe ich ein Jahr die Schule in XXXX besucht. Danach habe ich in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet in Afghanistan für 5-6 Jahre. Ich habe keine Berufsausbildung und bin dann Richtung Pakistan für 2 Nächte geflüchtet, weil dort mein Bruder war. Danach bin ich mit meinem Bruder in den Iran geflüchtet. Ich habe im Iran als Bauarbeiter bei einer Baufirma für 7-8 Jahre und in einem Textilien Geschäft für 3 Jahre gearbeitet. Dann bin ich ausgereist.

F: Über welche Berufsausbildung verfügen Sie?

A: Keine

F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet und wo?

A: Im Iran - Teheran im Textilgeschäft.

F: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mit meiner Arbeit im Geschäft.

F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise der Arbeit nachgehen?

A: Im Iran ja. In Afghanistan auch.

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an?

A: XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXX, Nachgefragt: Kabul und Jalalabad waren meine letzten Nächte zur Durchreise.

F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan dort noch gelebt?

A: Meine Familie, meine Mutter, meine Brüder und meine Schwestern.

F: Schildern Sie die Wohnbedingungen (Mietwohnung/Haus/Größe/Anzahl der Zimmer)?

A: Unser Eigentumshaus hatte 4 Zimmer.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Nur eine Schwester lebt noch in Afghanistan, alle anderen sind im Iran.

Vater XXXX (verstorben mit XXXX Jahren)

Mutter XXXX, ca. XXXX Jahre

AW denkt sehr lange über den Namen seiner Mutter nach

Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, verstorben, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre.

Schwester XXXX, unbekanntes Alter, lebt in Afghanistan - im Norden Kapisa. Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre

Sie wohnen im Iran - Teheran. Alle sind verheiratet und wohnen selbstständig in Teheran.

V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass alle in Afghanistan leben würden, was sagen Sie dazu?

A: Nein, das habe ich nicht gesagt. Nur eine Schwester lebt dort.

F: Wohnen diese in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: Meine Schwester ist verheiratet, sie hat Kinder und lebt in einem Eigentumshaus.

F: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Familie in ihrer Heimat Afghanistan? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Sie oder Ihre Familie Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte?

A: Gut.

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Schwester?

A: Seit ich aus dem Iran ausgereist bin, hatte ich keinen Kontakt mehr.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben im Iran? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Sie oder Ihre Familie Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte?

A: Ist geht ihnen nicht schlecht.

F: Wohnen diese in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: In Mietwohnungen.

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Iran?

A: Vor 1,5 Monaten, danach bin ich ins Gefängnis gekommen.

F: Haben Sie oder Ihre Familie Kontakt zu Familienmitgliedern oder Verwandten in Afghanistan?

A: Nur meine Mutter, ruft meine Tante mütterlicherseits an.

F: Welche Verwandten (Onkel, Tanten) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Ich eine Tante mütterlicherseits

XXXX, ca. XXXX Jahre, in Kapisa - XXXX

F: Wohnen Ihre Verwandten in Häusern, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen?

A: In einem Eigentumshaus.

F: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten in Afghanistan? Wie ist die finanzielle Situation dieser? Haben Ihre Verwandten Vermögen wie z.B. Grundstücke oder Geldwerte?

A: Gut

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Verwandten?

A: Vor ca. 10 Jahren

F: Welche engeren Freunde leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Ich habe keine Freunde in Afghanistan.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit ‚Ja' oder ‚Nein'. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden?

A: Nein

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein

F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit ‚Ja' oder ‚Nein' beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich habe Feinde in Afghanistan. Das ist der Sohn meines Onkels mütterlicherseits. Darum verließ ich damals mein Land und flüchtet in den Iran. In der letzten Zeit haben sie mich im Iran gefunden. Darum musste ich auch den Iran verlassen, weil meine Freunde, Familie und Bekannte mich gewarnt haben. Ich sollte auf mich aufpassen, da meine Feinde hier sind. Meine Feinde sind in der Heimat sehr mächtig und sind in der Nationalarmee tätig. Das war mein Grund. Diejenigen waren im Iran und haben nach mir gesucht, aber sind wieder nach Afghanistan zurückgekehrt um weiter in der Armee zu arbeiten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Wenn ich wieder zurückkehre. Meine Feinde sind mächtig und sind in der Nationalarmee tätig. Nachgefragt: Wenn sie mich sehen, würden sie mich umbringen.

Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

AW wird auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen.

F: Warum haben Sie Feinde?

A: Es geht um die Ehre und Würde. Mein Cousin hat meine damalige Verlobte sexuell missbraucht. Danach musste ich im Iran eine andere Frau heiraten.

F: Warum mussten Sie Ihr Land verlassen?

A: Weil ich Feinde in meiner Heimat hatte. Wenn man Feinde hat, kann man sich nicht mit diesen auseinandersetzen, sondern man muss das Land verlassen.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Ja, Nachgefragt: Ich wurde von meinem Cousin in Afghanistan persönlich bedroht und musste danach mein Land verlassen.

AW verweigert die Mitwirkung, da er keine vollständigen Antworten gibt und den Fragen ausweicht.

F: Warum hat Sie Ihr Cousin bedroht?

A: Er hat mir gesagt, dass er mich umbringen wird.

F: Warum will Ihr Cousin Sie umbringen?

A: Weil er hat meine Verlobte sexuell missbraucht. Dadurch entsteht eine Feindlichkeit. Einer muss sterben - er oder ich.

F: Haben Sie Ihren Cousin bedroht?

A: Ich war schwach, hatte keine Macht, dann habe ich mein Land verlassen.

F: Was hat Ihre Verlobte dazu gesagt?

A: Meine Verlobte sagte mir, dass etwas ganz schreckliches mit ihr passiert sei. Nachgefragt: Es geht um den Stolz, ich wollte nicht mehr mit ihr zusammen sein und gab ihr die Scheidung.

F: Was hat Ihre Familie zu dem Vorfall gesagt?

A: Alle haben mir gesagt, wenn ich mich verteidigen kann soll ich in Afghanistan bleiben und wenn nicht, dann soll ich das Land verlassen.

F. War das der einzige Grund, warum Sie Afghanistan verlassen hatten?

A: Ja

F: Wie hat Sie Ihr Cousin bedroht?

A: Er hat mir gesagt, dass er mich umbringen - erschießen wird.

Nachgefragt: Mein Cousin wollte meine Verlobte in seine eigene Familie bringen und mit seinem Bruder verheiraten. Die Familie des Onkels war öfters wegen der Ehe bei der Familie meiner Verlobten, jedoch diese verneinten das Versprechen der Ehe. Meine Mutter ging auch zu der Familie meiner Verlobten und diese willigten der Ehe mit mir ein.

F: Wie lange waren Sie vor dem Vorfall verlobt?

A: Ca. 6 Monate.

F: Wollte Ihr Cousin Ihre Verlobte aus dem Eheversprechen herauskaufen?

A: Ja, Nachgefragt: Ich habe meinen Schwiegervater 100.000 Afghani gegeben, danach wollte ich dann heiraten.

Die Frage wird wiederholt.

F: Wollte Ihr Cousin Ihre Verlobte aus dem Eheversprechen herauskaufen?

A: Das kann ich nicht sagen, aber vor lauter Wut, da er die Frau nicht bekommen hat, hat er sie vergewaltigt.

AW beschäftigt sich mit anderen Sachen, als sich auf die EV zu konzentrieren.

F: Wurden ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht?

A: Ja, Nachgefragt: Das gleiche, was ich erzählte, passierte auch meiner Familie.

F: Ist Ihre Familie gemeinsam mit Ihnen geflüchtet?

A: Nein, ich und mein Bruder flüchteten zusammen in den Iran. Danach holte mein Bruder XXXX die restliche Familie nach.

F: Wer waren die Feinde, welche Sie verfolgten?

A: Er ist mein Cousin mütterlicherseits und heißt XXXX.

V: Sie sprechen von Feinden, geben aber nur einen Feind an - was sagen Sie dazu?

A: Ich meinte damit, dass Feinde sind: Weil ich habe keine politische Anbindungen oder Probleme mit der Regierung - ich meine damit persönlich Feinde. Mein einziger Feind ist XXXX.

F: Wer hätte nach Ihnen im Iran gesucht?

A: Der Bruder von XXXX, er hat seinen Bruder nach mir geschickt.

F: Woher wussten Sie, dass jemand im Iran nach Ihnen sucht?

A: Es gab mehrere Leute in der Gruppe, von welchen ich einige kannte. Diese sind gemeinsam in einer Gruppe in den Iran gereist. Die Bekannten aus der Gruppe teilten mir mit, dass wenn ich Probleme mit meinem Cousin habe, muss ich aufpassen.

F: Wie wurden Sie kontaktiert?

A: Als ich wusste, dass die Gruppe bereits in Teheran ist, wollte ich dorthin gehen, da ich einige Dorfmenschen kannte und wollte mich erkundigen wie es ihnen im Dorf gehe. Dort wussten alle, dass ich mit Cousin Familie Probleme habe. Mein Cousin war auch in der Gruppe, und der Schlepper hat die Gruppe weitergelotst.

F: Welche Gruppe meinen Sie?

A: Das war eine Gruppe von Menschen, eine Hälfte wurde im Iran gelassene und die andere Hälfte reiste weiter. Bei der Gruppe welche in Teheran blieb, konnte ich mit den Dorfmenschen aus meinem Dorf reden.

AW fragt nach, welche Gruppe, AW denkt immer lange nach.

F: Was wollte die Gruppe im Iran?

A: Leute kommen in den Iran zum Arbeiten oder Weiterreisen.

F: War Ihr Cousin in der Gruppe?

A: Ja, nachgefragt: 10 Personen, 5 Personen bleiben in Teheran und 5 Personen reisten nach XXXX, wo auch mein Cousin darin war.

F: Was wollte Ihr Cousin in der Gruppe?

AW denkt nach.

A: Nur meinetwegen, nachgefragt: Das alles haben meine Dorfmenschen gesagt und dass er mir ‚weh'-tun wird. Könnte sein, dass sie untereinander unterwegs gesprochen haben. Das weiß ich aber nicht.

V: In Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie Ihr Land aufgrund der Taliban verlassen hätten, was sagen Sie dazu?

A: Das war zusätzlich ein Punkt, zuerst wollte ich zuhause bleiben und in der Landwirtschaft weiterarbeiten. Die Taliban verlangten aber immer wieder, dass ich mit ihnen zusammen arbeiten sollte. Das war ein weiterer Grund, dass ich mein Land verlassen habe.

V: Anfangs erwähnten Sie nicht, dass Sie einen Onkel väterlicherseits haben - was sagen Sie dazu?

A: Sie haben nur gefragt, ob ich Onkel habe oder nicht. Und ich antwortete, dass ich nur eine Tante habe. Nachgefragt: Meine Onkel sind verstorben, der hat aber Kinder.

F: Wie wurden Sie durch die Taliban bedroht?

A: Die Taliban waren bei uns und klopften an die Türe. Ich öffnete die Türe und die Taliban sagten: Wenn ich morgen zum Bespiel bis 12:00 nicht mitgehe, dann schießen wir dir in den Kopf.

F: Wie oft wurden Sie von den Taliban bedroht?

A: Einmal in der Nacht.

F: Was hat Ihre Familie zu dieser Taliban Drohung gesagt?

A: Wir sind machtlos, ich musste selber entscheiden, ob ich mitgehe oder ich soll mein Land verlassen.

F: Wann wurden Sie von den Taliban bedroht?

A: Das war die Zeit, als die Taliban nicht lang bei uns waren.

F: Waren Sie zu dieser Zeit bereits verlobt?

A: Damals - AW denkt lange nach - AW wird aufgefordert zu antworten:

Nein ich war damals nicht verlobt.

F: Warum war Ihr Bruder vor Ihnen in Pakistan?

A: Als mein Vater starb, hat mein Bruder den LKW meines Vaters wieder hergerichtet und hat diesen verkauft. Unser Leben war nicht so gut, und mein Bruder musste nach Pakistan ausreisen und dort arbeiten.

V: Sie gaben an mit Ihrem Bruder gleichzeitig geflüchtet zu sein, was sagen Sie dazu?

A: Ich bin von zuhause alleine nach Pakistan ausgereist, und war 2 Nächte dort. Dann bin ich zusammen mit meinem Bruder in den Iran ausgereist.

F: Wie alt waren Sie als Sie aus Afghanistan ausreisten?

A: Ich war XXXX, XXXX oder XXXX Jahre.

F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus in Bezug auf Freunde, Bekannte, Aktivitäten usw.?

A: Das war gut, ich hatte 5 Freunde im Dorf. Wir verbrachten am Abend viel Zeit miteinander.

F: Wurden Sie einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben?

A: Ich wurde 3 Mal abgeschoben, nachgefragt: Ich wurde nach Nimroz zurückgeschoben worden und bin immer wieder gleich illegal nach Pakistan ausgereist und weiter in den Iran.

F: In welchen anderen Provinzen Ihres Heimatstaates waren Sie schon in Ihrem Leben?

A: Den Norden habe ich gesehen. In Parwan war ich in einigen Bezirken und in Kapisa war ich auch in einige Heimatprovinzen.

F: Waren Sie je in Kabul, wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte?

A: Nein, als Kind mit meinem Vater schon.

V: Sie gaben an XXXX zu heißen, warum akzeptieren Sie den Vornamen XXXX?

A: Das ist der Fehler der Beamten. Diese schrieben meinen Namen falsch.

V: Gemäß Dolmetscher sind 3 verschiedene Handschriften auf der Tazkira. Woher haben Sie Ihre Tazkira und warum haben Sie diese sich nachschicken gelassen?

A: Ich habe zum Beispiel meinen Cousin angerufen, dass das Archiv meines Vaters im Bezirk ist. Und bat Ihn eine Tazkira machen zu lassen und diese zu mir zu schicken. Irgendwann rief er mich an und teilte mir mit, dass er meine Tazkira fertig hätte und dass er sie mir schickt.

F: Welchen Cousin meinen Sie?

A: Cousin väterlicherseits.

F: Ließ Ihr Cousin die Tazkira von Ihnen bei einer Behörde austellen?

A: Vom Bezirk XXXX.

F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich will nicht im Ausland leben, ob das Iran, Pakistan oder Europa ist. Aber ich kann nicht in meine eigene Heimat, da es dort unsicher ist.

F: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert?

A: Ich möchte gerne wieder zurückgehen, und die Rückkehrberatung in Anspruch nehmen, wenn ich eine Hilfe von diesen Organisationen bekomme. Ich will zurückgehen, weil ich habe 3200€ investiert und habe kein Geld mehr in meinen Taschen. Wenn ich Unterstützung bekomme, gehe ich gerne zurück. Hier in Österreich brauche ich auch Unterstützung.

F: Haben Sie Angehörige in Europa oder in einem anderen Land?

A: Nein

F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Nein

F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?

A: Ja, ich habe Alphabetisierungskurs absolviert. Ich war auch beim A1 Deutschkurs, aber dann kam ich ins Gefängnis.

AW spricht kein Wort Deutsch.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja welche und wie lange?

A: Nein, ich besuchte 6 Monate lang Deutschkurse.

F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet?

A: Nein

F: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht?

A: Nein, weil ich Deutsch nicht verstehe.

F: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus?

A: Ich lernte ein paar Leute bei der Caritas - wo ich untergebracht war - kennen. Danach wurde jeder woanders hin verlegt. Sonst habe ich niemanden.

F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)?

A: Nein

F: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich?

A: Wenn ich einen Afghanen treffe, welcher Farsi oder Paschtu spricht, kann ich mich unterhalten. Auf Deutsch kann ich mich mit niemand unterhalten.

F: Wo wohnen Sie in Österreich?

A: In XXXX - Asylunterkunft

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Grundversorgung

F: Was erwarten Sie sich in Österreich, wovon möchten Sie in Österreich leben?

A: Ich habe 3200€ investiert für die Reise bis nach Österreich. Wenn Sie mir finanzielle Unterstützung geben - welche in Österreich sein muss - nicht in Afghanistan, dann bin damit einverstanden, dass ich zurückgehe nach Afghanistan.

F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heißt sie?

A: Nein

F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Nein Bei der Caritas habe ich manchmal mitgeholfen am Bahnhof Glasscherben zu sammeln. Wir bekamen ein T-shirt und die Caritas meinte, dass diese Arbeit gut für mein Asylverfahren sei.

F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Nein

F: Sind Sie in Österreich in irgendeiner Art mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein, ich habe keinen umgebracht, aber Fehler machte ich viele.

F: Warum sitzen Sie in Untersuchungshaft?

A: Da waren 2-3 Personen aus Jalalabad, welche eine falsche Anzeige gegen mich erstattet haben und diese haben auch falsche Anschuldigungen gemacht.

F: Was ist passiert?

A: Sie haben mich als schwarzes Schaf benannt. Sie haben eine Anzeige erstattet und behauptet, dass ich mit ihnen Sex haben wollte.

F: Was stimmt an den Vorwürfen?

A: Die Vorwürfe stimmen nicht und ich konnte mich gegen diese Vorwürfe nicht wehren, da mich niemand aufgrund der Sprache versteht und ich auch niemanden aufgrund der Sprache verstehe.

F: Wann haben Sie Ihre Verhandlung bei Gericht?

A: Ich habe bereits 3 Verhandlungen hinter mir. Ich bekam einen Brief, worin steht, dass ich noch 2 Wochen dableibe und auf Bewährung für 2 Jahre bin.

AW werden die aktuellen Länderinformationsblätter vorgelegt. AW verzichtet auf die Ausfolgung der Länderinformationsblätter.

A: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren will, wozu brauche ich diese Information.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja

. . ."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.10.2016 verloren.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in der Erstbefragung am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, er wäre wegen des Krieges und der unsicheren Lage von Afghanistan in den Iran geflohen. Er hätte unrechtmäßig im Iran gelebt und wäre bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben worden. Da jedoch sein Leben aufgrund der Taliban in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre, hätte er sich entschlossen, das Land wieder zu verlassen. Er hätte Angst vor den Taliban. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.04.2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte den Sohn seines Onkels mütterlicherseits zum Feind gehabt und hätte wegen ihm Afghanistan Richtung Iran verlassen. Er wäre von seinen Feinden im Iran gefunden worden und hätte den Iran verlassen müssen. Er wäre von seinen Freunden, seiner Familie und Bekannten gewarnt worden. Diejenigen Feinde, die im Iran gewesen wären, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen, wären wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Feinde würden bei der Nationalarmee arbeiten und wären in Afghanistan sehr mächtig. Bezugnehmend auf seine Feinde habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auf Nachfrage angegeben, es würde sich bei seinem Feind nur um den Sohn seines Onkels mütterlicherseits handeln. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan verlobt gewesen und hätte 100.000 Afghani an seinen Schwiegervater in spe als Auslobung bezahlt. Die Familie der Verlobten des Beschwerdeführers wäre auch von der Familie seines Onkels mütterlicherseits kontaktiert worden, um eine Verlobung mit dem Bruder des Cousins des Beschwerdeführers zu arrangieren, wobei die Familie seiner Verlobten einer Verlobung nie zugestimmt hätte. Der Beschwerdeführer wäre bereits sechs Monate mit seiner Verlobten zusammen gewesen. Aus Wut, dass sein Cousin die Verlobte des Beschwerdeführers nicht in seine Familie hätte holen können, hätte dieser Cousin die Verlobte des Beschwerdeführers vergewaltigt. Als der Beschwerdeführer von seiner Verlobten von der Misshandlung erfahren hätte, hätte er aufgrund seines eigenen Stolzes die Verlobung aufgekündigt. Seine Familie hätte dem Beschwerdeführer geraten, wenn er sich nicht gegen seinen Cousin verteidigen können würde, würde er Afghanistan verlassen müssen. Der Cousin des Beschwerdeführers hätte ihn mit dem Erschießen bedroht. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu schwach gewesen wäre und in Afghanistan keine Macht gehabt hätte, wäre er in den Iran geflüchtet. Weiterführend habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre auch im Iran nicht mehr sicher gewesen, weil eines Tages eine Gruppe von zehn Personen von einem Schlepper nach Teheran geführt worden wäre. Unter ihnen wären bekannte Personen aus dem Dorf des Beschwerdeführers und auch sein Cousin gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dies von seinen Bekannten aus dem Dorf erfahren, die bei der Gruppe gewesen wären. Die Gruppe wäre geteilt worden, wobei die eine Gruppe in Teheran geblieben und der andere Teil nach XXXX weitergereist wäre. Die bekannten Personen aus dem Dorf hätten von den Problemen des Beschwerdeführers mit der Familie seines Onkels gewusst und hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass es eigentlich nur der Bruder seines Cousins gewesen wäre, der aber bei jener Gruppe gewesen wäre, die weitergereist wäre. Der Beschwerdeführer wüsste aber nicht, ob sein Cousin ihn persönlich gesucht hätte. Die Behörde schenke dem Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes "Verfolgung durch seinen Cousin" keinen Glauben. In Afghanistan könne wohl eine Familienstreitigkeit vonstatten gegangen sein, jedoch habe der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme keine Verfolgung durch seinen Cousin glaubhaft vorbringen können. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte den Iran verlassen, weil er von seinen Feinden gefunden worden wären. In Zusammenschau mit seinen Angaben in der Erstbefragung stelle sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht gesucht worden sei bzw. er es nicht wüsste. Jedenfalls habe er auch nichts dergleichen angegeben. Weiterführend in Bezugnahme auf die Verfolgung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme erst auf Nachfrage bzw. Vorhalt der Angaben der Erstbefragung angegeben, dass er immer wieder von den Taliban dazu aufgefordert worden wäre, für sie zu arbeiten. Dies wäre ein weiterer Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen hätte. Nachgefragt habe er als Beispiel angegeben, die Taliban hätten eines Nachts beim Beschwerdeführer geklopft und hätten ihm gedroht, wenn er nicht bis 12:00 Uhr nächsten Tages mit ihnen gehen würde, würden die Taliban dem Beschwerdeführer in den Kopf schießen. Auf die Frage, wann das gewesen sei und wie oft die Taliban beim Beschwerdeführer gewesen wären, habe er zu Protokoll gegeben, er wäre nur einmal bedroht gewesen und zu dieser Zeit noch nicht verlobt gewesen. Der Beschwerdeführer wäre danach eine Verlobung für sechs Monate eingegangen und die Taliban hätten den Beschwerdeführer während dieser Zeit nie mehr kontaktiert. Die Behörde komme diesbezüglich zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht von den Taliban verfolgt worden sei. Seine Angaben würden sich durchgehend widersprechen und sie kämen nach langen Nachdenkpausen. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit könne die Behörde keine Notwendigkeit der Ausreise aus dem Herkunftsland erkennen. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates und die Ausübung eines anderen Berufes wären ausreichend gewesen, die Probleme des Beschwerdeführers auch dauerhaft zu beenden, zudem der Beschwerdeführer keine für die Taliban wichtige Tätigkeit ausgeführt habe, sondern lediglich als Hilfsarbeiter in der eignen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf das nicht vorhandene Meldewesen in Afghanistan hingewiesen, sodass die Suche nach einer Person, die nicht im öffentlichen Rampenlicht stehe, zu einer Suche nach der Nadel im Heuhaufen werde und eine tatsächliche Bedrohung, nämlich, es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Taliban den Beschwerdeführer gefunden hätten, unwahrscheinlich bis völlig unmöglich erscheine. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe aus der Erstbefragung habe dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden können, weil seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und in keiner Weise nachvollziehbar gewesen wären. Seine Familie und der Beschwerdeführer würden keine Drohungen durch die Taliban zu befürchten haben. Einerseits werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei dessen grober Betrachtung auch gelungen sei. Andererseits habe er aber nicht darüber hinwegtäuschen können, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche auftun würden, die dieses letztlich wie bereits ausgeführt als nicht glaubhaft erscheinen ließen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und nicht logischen Angaben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen, müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen daher die Glaubhaftigkeit zur Gänze abgesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er am 07.04.2017 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt worden sei und er in all den angeführten Punkten Derartiges verneint habe. Dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer bestünden, ergebe sich ebenso aus der Einvernahme vor dem Bundesamt, weil sämtliche Fragen dahingehend seitens des Beschwerdeführers verneint worden seien. Aus seinen übrigen Ausführungen seien etwaige Verfolgungsszenarien dahingehend nicht ansatzweise erkennbar gewesen.

Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 07.04.2017 angegeben, er wolle freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Diese Rückkehrwilligkeit zeige auf, dass eine Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgeschlossen werden könne.

Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Bei Betrachtung der Länderinformationen zeige sich, dass keine Informationen über eine gezielte Verfolgung abgewiesener Asylwerber vorlägen. Hinsichtlich einer Bedrohung durch einen Cousin oder einer solchen durch die Taliban, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wie dargetan - kein Glaube geschenkt werden. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus die Ansiedlung in einer anderen sicheren Stadt in Afghanistan möglich und zumutbar. Seine Fähigkeit, außerhalb des Familienverbandes zu leben, seine Mobilität und Anpassungsfähigkeit habe er bereits mit seiner Reise nach Österreich gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bereits als Hilfsarbeiter für fünf bis sechs Jahre in der eigenen Landwirtschaft, für sieben bis acht Jahre als Bauarbeiter in einer Baufirma und für drei Jahre in einer Textilienhandlung Berufserfahrung gesammelt und er verfüge zumindest über eine einjährige Schulbildung, wodurch ihm die Arbeitssuche gravierend erleichtert werden würde. Seine Familienangehörigen könnten ihn zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Weiters sei es ihm zumutbar, seinen Unterhalt zumindest anfänglich mit Hilfsarbeiten zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer könnten Kontakte zu Hilfsorganisationen in seinem Heimatland vermittelt werden. Sollten - neben familiären Anknüpfungspunkten - alle Stricke reißen, könne der Beschwerdeführer in der Anfangsphase durch die traditionellen Lebensregeln der Paschtunen Unterstützung erhalten, denn die Gastfreundschaft ("Meltastiya") gelte unter Paschtunen durch den Paschtunwali als hohes Gut. Er könne sich als Paschtune auch auf das Stammesrecht des Paschtunwali berufen. Der Beschwerdeführer gehöre nach eigenen Angaben zu einem Paschtunenstamm, der Teil des größten Paschtunenstammes Afghanistans sei. Eine sichere Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer über den internationalen Flughafens Kabul möglich.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet angeben können, Bestätigungen über Deutschkurse habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Während der Einvernahme habe der Beschwerdeführer kein Wort in deutscher Sprache sprechen können.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Umstände vorgebracht, die eine Verfolgung erkennen ließen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan sei derzeit nicht derart, dass bereits jedem, der sich dort aufhalte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsse. Eine über Unbilligkeiten hinausgehende Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Diese Nachteile würden jedoch keine Verfolgung iSd AsylG darstellen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Grundsätzlich bestünden bezüglich Afghanistan keine Anhaltspunkte, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Subjektive Befürchtungen, wie im Falle des Beschwerdeführers, betreffend die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland, reichten nicht hin, um eine Bedrohung iSd § 50 FPG darzutun. Ein Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könne, den Beschwerdeführer könnten allgemeine Gefahren individuell betreffen, habe er nicht glaubhaft erstattet. Eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis iSd § 50 FPG darstellen würde, habe nicht festgestellt werden können. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR könne nicht erkannt werden, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, das er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohende Notlage geriete. Er sei gesund und arbeitsfähig, spreche Paschtu, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und habe gewisse berufliche Erfahrungen gewonnen, die er im Falle einer Rückkehr anwenden können würde. Als soziales Auffangnetz stünden dem Beschwerdeführer seine Schwester und eine Tante zur Verfügung. Es sei ihm weiter zumutbar, Unterstützung seitens humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Eine sichere Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer durch die uneingeschränkte Verfügbarkeit des internationalen Flughafens Kabuls möglich. Aus all den Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten, während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geriete.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige oder sonst besonders enge Beziehungen. Nach Durchführung einer Abwägung nach Art. 8 EMRK erkannte Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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