TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W202 2158921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §59 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W202 2158921-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl 1101420504 - 160040355, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl 1101420504 - 160040355, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit § 59 Absatz 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Ihrer Enthaftung."römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Ihrer Enthaftung."

III. Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG hat XXXX alias XXXX sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2017 verloren."römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat römisch 40 alias römisch 40 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2017 verloren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund zu Protokoll, sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe bereits unrechtmäßig im Iran gelebt, sei jedoch nach Afghanistan abgeschoben worden. Da das Leben des Beschwerdeführers wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer habe keine Schul- oder Berufsausbildung genossen. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei; seine Mutter, sechs Schwestern und vier Brüder hielten sich nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers auf.

Am 07.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

" . . .

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, der Dolmetscher war ein Iraner und mir ging es damals nicht gut, es wurde nicht rückübersetzt.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nein

F: Wie heißen Sie, wann (Afghanischer Kalender) und wo sind Sie geboren?

A: XXXX, ich bin ca. XXXX Jahre alt, ich kann mich nicht erinnern wann ich genau geboren bin. Ich bin in Afghanistan - Kapisa - XXXX - XXXX geboren.A: römisch 40 , ich bin ca. römisch 40 Jahre alt, ich kann mich nicht erinnern wann ich genau geboren bin. Ich bin in Afghanistan - Kapisa - römisch 40 - römisch 40 geboren.

F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen? (Mädchenname, Aliasname)

A: Nein

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Afghanistan

F: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) bzw. Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: Afghanistan - Kapisa - XXXX - XXXXA: Afghanistan - Kapisa - römisch 40 - römisch 40

F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?

A: XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXX, ich war bei meinem Neffen.A: römisch 40 - Gemeinde römisch 40 - Dorf römisch 40 , ich war bei meinem Neffen.

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Paschtune - Moslem - Sunnite unserer Großstamm heißt XXXXA: Paschtune - Moslem - Sunnite unserer Großstamm heißt römisch 40

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Paschtu, Farsi

F: Können Sie mittlerweile Deutsch sprechen?

A: Ganz wenig.

F: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A: Nein

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja

F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) die Sie zur Vorlage bringen können?

A: Ich habe eine Tazkira im Original. Die Behörden in der Justizanstalt XXXX haben diese sichergestellt. Im Rucksack, waren meine Tazkira, meine Kleidung und alle Kopien von meinen Unterlagen von der Erstbefragung.A: Ich habe eine Tazkira im Original. Die Behörden in der Justizanstalt römisch 40 haben diese sichergestellt. Im Rucksack, waren meine Tazkira, meine Kleidung und alle Kopien von meinen Unterlagen von der Erstbefragung.

F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente?

A: Nein

F: Mussten Sie je in Ihrem Heimatland Ihre Identität nachweisen?

A: Ich musste nie meine Identität nachweisen.

F: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können (Tazkira, Bestätigungen, Zertifikate,...)?

A: Tazkira wurde von der Justizanstalt sichergestellt. Ich habe fünf Bestätigungen, dass ich Deutschkurse beuchte. Diese liegen aber in meinem Zimmer in der Asylunterkunft.

Anmerkung: AW wird aufgefordert die Unterlagen innerhalb von 2 Wochen der Behörde vorzulegen.

A: Ich habe keinen Zugang zum Telefon, ich bräuchte auch Geld. Ich habe keine Erlaubnis anzurufen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, aber jetzt geschieden.

F: Sind Sie verlobt?

A: Nein

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: Ca. 4 Jahre.

F: Wie heißt Ihre Frau und wann ist sie geboren?

A: XXXX, sie ist ca. XXXX Jahre alt.A: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt.

F: Können Sie Beweismittel der Hochzeit oder Scheidung vorlegen?

A: Nein

F: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Ehefrau?

A: Afghanistan - Helmand

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Im Iran, wir waren 4 Jahre zusammen im Iran, wir sind aber geschieden seit 4 Jahren.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit ca. 1 Jahr. Nachgefragt: Es war Winter.

F: Wie sind Sie eingereist?

A: Legal und Schleppergestützt. Nachgefragt: Bis Griechenland war ich mit Schlepper unterwegs, danach selbstständig. Alle Flüchtlinge sind so gekommen.

Anmerkung: AW ist illegal eingereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein

V: Gemäß Ihren Unterlagen scheint ein EURODAC Treffer GR2 auf, was sagen Sie dazu?

A: In Griechenland waren die Behörden von der UNO. Als ich von Ihnen die Papiere bekam, konnte ich weiterreisen. Ich habe nie gesagt, dass ich dort bleibe.

Anmerkung: AW unterfertigt die Zustimmungserklärung gem. Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU Nr. 604/2013).Anmerkung: AW unterfertigt die Zustimmungserklärung gem. Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU Nr. 604/2013).

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich?

A: Nein

F: Warum sind Sie nach Österreich gereist bzw. was war das Ziel Ihrer Reise?

A: Ja

F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Vor 20 Jahren

F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A: Bei meinem Neffen. Nachgefragt: Kapisa - XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXXA: Bei meinem Neffen. Nachgefragt: Kapisa - römisch 40 - Gemeinde römisch 40 - Dorf römisch 40

F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war ca. vor 20 Jahren.

F: Schildern Sie Ihre Ausreise und den Reiseweg?

A: Afghanistan bei meinem Neffen, dann bin ich nach Kabul gefahren für 1 Tag, danach Jalalabad für 1 Nacht - Pakistan 1 Nacht - Iran für 15-16 Jahre - meine letzte Reise war dann nach Österreich vom Iran. Nachgefragt (Griechenland): Ich war nicht lange in Griechenland 1-2 Tage. Als ich den Zettel hatte bin ich weitergereist. Mazedonien - Serbien - unbekanntes Land - Ungarn - Österreich.

F: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers von Ihrem Heimatstaat nach Österreich gereist?

A: Nein, vom Iran nach Griechenland mit einem Schlepper, danach habe ich alles selber mit meinem eigenen Geld organisiert.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

A: 3200€

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Ein Freund von mir.

F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?

A: Ich habe im Iran gearbeitet.

F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich war 7 oder 8 Jahre alt, dort habe ich ein Jahr die Schule in XXXX besucht. Danach habe ich in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet in Afghanistan für 5-6 Jahre. Ich habe keine Berufsausbildung und bin dann Richtung Pakistan für 2 Nächte geflüchtet, weil dort mein Bruder war. Danach bin ich mit meinem Bruder in den Iran geflüchtet. Ich habe im Iran als Bauarbeiter bei einer Baufirma für 7-8 Jahre und in einem Textilien Geschäft für 3 Jahre gearbeitet. Dann bin ich ausgereist.A: Ich war 7 oder 8 Jahre alt, dort habe ich ein Jahr die Schule in römisch 40 besucht. Danach habe ich in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet in Afghanistan für 5-6 Jahre. Ich habe keine Berufsausbildung und bin dann Richtung Pakistan für 2 Nächte geflüchtet, weil dort mein Bruder war. Danach bin ich mit meinem Bruder in den Iran geflüchtet. Ich habe im Iran als Bauarbeiter bei einer Baufirma für 7-8 Jahre und in einem Textilien Geschäft für 3 Jahre gearbeitet. Dann bin ich ausgereist.

F: Über welche Berufsausbildung verfügen Sie?

A: Keine

F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet und wo?

A: Im Iran - Teheran im Textilgeschäft.

F: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mit meiner Arbeit im Geschäft.

F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise der Arbeit nachgehen?

A: Im Iran ja. In Afghanistan auch.

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an?

A: XXXX - Gemeinde XXXX - Dorf XXXX, Nachgefragt: Kabul und Jalalabad waren meine letzten Nächte zur Durchreise.A: römisch 40 - Gemeinde römisch 40 - Dorf römisch 40 , Nachgefragt: Kabul und Jalalabad waren meine letzten Nächte zur Durchreise.

F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan dort noch gelebt?

A: Meine Familie, meine Mutter, meine Brüder und meine Schwestern.

F: Schildern Sie die Wohnbedingungen (Mietwohnung/Haus/Größe/Anzahl der Zimmer)?

A: Unser Eigentumshaus hatte 4 Zimmer.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Nur eine Schwester lebt noch in Afghanistan, alle anderen sind im Iran.

Vater XXXX (verstorben mit XXXX Jahren)Vater römisch 40 (verstorben mit römisch 40 Jahren)

Mutter XXXX, ca. XXXX JahreMutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre

AW denkt sehr lange über den Namen seiner Mutter nach

Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, verstorben, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre, Schwester XXXX, ca. XXXX Jahre.Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, Bruder römisch 40 , ca

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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