Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2157844-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. IFA-Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. IFA-Zahl:
1098331108 VZ-Zahl: 170564785 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet beantragte erstmalig am 10.12.2015 internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Er habe in seinem Herkunftsstaat überhaupt keine Lebensgrundlage, kein Dach über den Kopf, kein Geld und keine Arbeit. Zudem habe er sein Familienschicksal nicht mehr mit ansehen wollen. Sein Bruder sei ebenfalls obdachlos und seine Schwester wachse bei fremden Leuten auf. In der Hoffnung eines besseren Lebens habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren.
2. Den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers beschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl. IFA 1098331108, Verf. Zl. 15197387, negativ. Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erachtete seine Abschiebung nach Algerien für zulässig. Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde nicht erhoben und erwuchs der Bescheid am 30.03.2016
4. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Routinekontrolle angehalten, festgenommen und Schubhaft verbracht. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.05.2017 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.05.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich an den Fluchtgründen aus seinem ersten Asylverfahren nichts geändert habe.
6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 16.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er habe Österreich seit der Stellung des ersten Asylantrages nicht verlassen und nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich behördlich zu melden. Er blieb bei seinen Aussagen aus dem Erstverfahren und wiederholte, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. In Algerien habe er nichts und der Staat schütze ihn nicht so wie der österreichische Staat.
7. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.05.2017, Zl. IFA-Zahl: 1098331108 VZ-Zahl: 170564785 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Weder an der Person des Beschwerdeführers noch an der Lage in Algerien habe sich etwas wesentlich geändert und würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben könne nicht angenommen werden.7. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.05.2017, Zl. IFA-Zahl: 1098331108 VZ-Zahl: 170564785 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Weder an der Person des Beschwerdeführers noch an der Lage in Algerien habe sich etwas wesentlich geändert und würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben könne nicht angenommen werden.
8. In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschloss das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2017, I403 2157844-1/3E, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
9 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.08.2017 Zl. IFA-Zahl: 1098331108 VZ-Zahl: 170564785 EAST Ost, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht.9 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.08.2017 Zl. IFA-Zahl: 1098331108 VZ-Zahl: 170564785 EAST Ost, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht.
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 22.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht und verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat bislang als angelernter Kfz-Mechaniker seinen Lebensunterhalt. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht behauptet; der Beschwerdeführer tauchte während des ersten Asylverfahrens unter, lebt in einer Moschee, in der er Verpflegung bekommt, und kann auf kein Familienleben verweisen. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 30.03.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 11.05.2017 wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2017 zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und Algerien wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Diese wirtschaftlichen Probleme waren bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten 14 Monaten und damit seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Die Verhältnisse in Algerien haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Algerien haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2017, GZ: I403 2157844-1/3E, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schul- und Hochschulbildung absolvierte, er dort bislang seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als angelernter Kfz-Mechaniker verdiente, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Erstverfahren und bestätigte er die Richtigkeit dieser Angaben zuletzt in seiner Einvernahme vom 16.05.2017. Aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt leitet sich die Feststellung ab, wonach der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, er in einer Moschee lebte und aus Zuwendung der Gläubigen seinen Lebensunterhalt verdiente. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.05.2017, dass er in Österreich über kein Familienleben verfügt. In dieser Einvernahme verneinte er auch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation, allerdings verwies er auf den Besuch eines Deutschkurses. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren ergibt sich darüber hinaus, dass er darüber hinaus in Österreich über eine tiefgreifende soziale bzw. integrative Verfestigungen aufweist und brachte er diesbezüglich auch keiner Unterlagen in Vorlage.
Die strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich 28.08.2017 ab.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren angegeben, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im gegenständlichen Verfahren wiederholte er dieses Vorbringen.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Das gegenständliche Verfahren begründet der Beschwerdeführer mit dem aufrechten Bestehen der in seinem Erstverfahren genannten Fluchtgründe und verneint er das Vorliegen neuer Fluchtmotive ("Es sind dieselben Gründe, die ich damals schon nannte." bzw. "Ja, es sind dieselben wie bei meinem 1. Asylantrag".). Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe ("Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren sind nach wie vor aufrecht." bzw. "Ja, ich wollte hier arbeiten und eine Familie gründen. Ich hatte in Algerien keine Familie. In Österreich habe ich Mitgefühl erfahren."). Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.
Der Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein, ich brauche die Feststellungen nicht" nicht Gebrauch.
Ein Abgleich mit der dem angefochten Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten mit den aktuellen Länderberichten (Stand 17.05.2017) zeigt keine nachteilige Entwicklung im Hinblick auf die Person und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Auf Basis der vorliegenden Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder seine persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins, 2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999,