TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W215 2014881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs5

Spruch

1) W215 2014893-1/5E

2) W215 2014887-1/3E

3) W215 2014881-1/3E

4) W215 2014891-1/3E

5) W215 2014895-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zahlen 1) 426846409-14944513, 2) 426847101-14944548, 3) 426845510-14944556, 4) 426847504-14947975 und 5) 426846202-14949051, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer.

Alle Beschwerdeführer hielten sich auf Grund gültiger befristeter Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 8 Abs. 4 AsylG im Bundesgebiet auf, als die Erstbeschwerdeführerin für sich und zugleich als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer am 05.09.2014 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014, Zahl 426846409-14944513, wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, mit dem ihr das Original ihres schriftlichen Anbringens übermittelt und zugleich zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtige nur angenommen werden könne, wenn schriftlich (von der Russischen Botschaft) nachgewiesen werde, dass die Ausstellung eines Reisepasses vom Herkunftsstaat nicht erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens, neuerlich ihr Anbringen einzubringen, widrigenfalls dieses nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückgewiesen werde.

Die Erstbeschwerdeführerin kam diesem Auftrag nicht nach.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zahlen 1) 426846409-14944513, 2) 426847101-14944548, 3) 426845510-14944556, 4) 426847504-14947975 und 5) 426846202-14949051, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass es den Anträgen an den erforderlichen Nachweisen fehle und diese somit mit einem verbesserungsfähigen Formfehler im Sinne des § 13 AVG behaftet seien. Da die Beschwerdeführer den schriftlichen Aufforderungen die Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen nicht nachgekommen seien, würden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 12.11.2014, richten sich gegenständliche Beschwerden, welche fristgerecht am 26.11.2014 eingebracht wurden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich sei, russische Auslandsreisepässe zu erhalten, da die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer über keine Inlandspässe verfügen würden. Das russische Recht lasse es nicht zu, dass darüber bei der russischen Botschaft in Wien Bestätigung ausgestellt würden. Die Erstbeschwerdeführerin wolle aber mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern Urlaub in einem anderen Staat machen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesamt für Fremdenwesen möge sein Recht auf Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen nach Einlangen der Beschwerden wahrnehmen und gegenständliche Bescheide aufheben; in eventu das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide beheben.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 04.10.2017 langten am 06.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.11.2016 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Flughafen Schwechat vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass allen Beschwerdeführern Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutz) mit der Gültigkeitsdauer vom 21.11.2016 bis zum 20.11.2021 ausgestellt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In gegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zahlen 1) 426846409-14944513, 2) 426847101-14944548, 3) 426845510-14944556, 4) 426847504-14947975 und 5) 426846202-14949051, wurden die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.09.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass es den Anträgen an den erforderlichen Nachweisen fehle und diese somit mit einem verbesserungsfähigen Formfehler im Sinne des § 13 AVG behaftet seien. Da die Beschwerdeführer den schriftlichen Aufforderungen die Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen nicht nachgekommen seien, würden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

1. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gegenstand dieser Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen zu Recht zurückgewiesen hat.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 88 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, 2015/21/0214, ausgeführt, dass es sich bei der Formulierung in § 88 Abs. 2a FPG, wenn Fremde "nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen" um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handelt. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG nichts hinzuzufügen. Es sei lediglich der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass auch in der Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung keine Bestimmung zu finden ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlage anordnet.

Somit war den Beschwerden stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

2. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommt auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (analog zum bisherigen Verständnis des

§ 66 Abs. 4 AVG [siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG Anmerkung 18]).

Auf Grund der Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen wurden zu Unrecht Sachentscheidungen verweigert. In den fortgesetzten Verfahren werden die Anträge gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, inhaltlich zu prüfen und dabei der Umstand zu berücksichtigen sein, dass am 18.11.2016 eine Meldung der Landespolizeidirektion Flughafen Schwechat vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wonach die Erstbeschwerdeführerin sich am XXXX der Ausreisekontrolle für einen Flug nach Moskau gestellt hat. Dabei wurde festgestellt, dass sie als subsidiär Schutzberechtigte im Besitz eines russischen Auslandsreisepasses, ausgestellt am XXXX , war.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Erkenntnissen wurde dargelegt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl inhaltlich entscheiden hätte müssen. Es ergibt sich die Rechtslage aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013; zusätzlich wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Anbringen, Behebung der Entscheidung, Fremdenpass, Mangelhaftigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W215.2014881.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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