Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2151013-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 1097119010/151885003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 1097119010/151885003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.11.2015 führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie folgt aus: "Ich werde durch die ägyptische Regierung verfolgt. Zwei Freunde von mir wurden verhaftet und eingesperrt, sie wurden verdächtigt, der Moslembruderschaft anzugehören. Sie wurden ins Gefängnis gesteckt und kein Mensch weiß, was aus ihnen geworden ist. Auch ich wurde von der Geheimpolizei befragt. Der Geheimdienst wollte, dass ich als Spitzel für sie arbeite. Die meisten Bewohner meiner Ortschaft gehörten der Moslembruderschaft an. Ich wurde dann also gefragt, ob ich nicht auch dieser Moslembruderschaft angehöre, sie wollten von mir unbedingt, dass ich dieser Bruderschaft angehöre damit ich diese dann bespitzeln kann. Ich habe das aber strikt abgelehnt, ich wollte nicht als Spitzel, weder für die eine noch die andere Seite tätig sein, ich will nur in Frieden leben. Nach dieser Befragung wollte ich nur meine Ruhe von beiden Seiten haben und bin nach Al Menia geflohen. Mein Bruder verständigte mich, dass der Geheimdienst wieder bei mir war und nach mir gefragt hat. Deshalb habe ich beschlossen, meine Heimat zu verlassen. Ich konnte mich nicht einmal von meiner Familie verabschieden. Wenn man mich erwischt hätte, hätten sie mich wahrscheinlich gezwungen die Moslembruderschaft zu bespitzeln. Ich hätte große Probleme bekommen, das wäre nicht zu meinem Vorteil gewesen. Meine Brüder leben mit meinem Vater in einem Gebiet mit dem Namen Abazah. Wir haben zwei Grundstücke, eines befindet sich in Abazah und eines in Ekiad Albahria. Diese Grundstücke befinden sich ca. 7 – 10 Kilometer auseinander. Meine Brüder haben immer bei meinem Vater gewohnt und sind deshalb nicht in diese Sache hineingezogen worden. Ich kann nirgendwo hin, sie werden mich in ganz Ägypten suchen und finden." Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von der Geheimpolizei befragt werde, warum er das Land verlassen habe. Man werde dann mit Sicherheit behaupten, dass er der Moslembruderschaft angehöre und er werde eingesperrt. Seine Freunde seien bereits vor einem Jahr eingesperrt worden und niemand wisse, wo sie sich befinden. Auch seine Freunde seien, wie er, von der Geheimpolizei befragt worden und seien seit dem verschwunden. Das sei der einzige Beweis, den er vorlegen könne.
Am 27.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesamtes statt. Auf entsprechende Fragestellung gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre in die Grundschule und drei Jahre in die Hauptschule gegangen sei. Danach habe er drei Jahre eine Höhere Schule, eine Handelsschule, besucht. Er habe als Hilfsarbeiter und Maurer gearbeitet. Er habe seinem Vater geholfen, der habe eine Gärtnerei. Mit 20 Jahren habe er sich als einfacher Soldat zum Militär gemeldet. Wenn er Zeit gehabt habe vom Militär, habe er selbständig Elektrogeräte verkauft. Er habe vier Brüder und eine Schwester.
Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ein Offizier namens XXXX hat mich bedroht. Dieser hat mich beschuldigt, dass ich von der Moslembruderschaft bin, obwohl ich nicht von dort bin, ich bin nicht streng gläubig. Ich bin normaler Moslem. Dieser Offizier hat mich gefragt, warum ich mit der Bruderschaft zusammen bin. Ich habe gesagt, dass es nur eine Moschee gibt, viele meiner Nachbarn wären zwar in der Moslembruderschaft, aber ich habe damit nichts zu tun. Er hat von mir verlangt, dass ich nicht mehr in diese Moschee in XXXX gehen soll. Ich habe gesagt, dass ich seit meiner Kindheit in diese Moschee gehe und dies auch weiterhin machen werde. Dieser Offizier hat mich auch gefragt, warum ich gegen Al Sisi, den ägyptischen Präsident bin, ich habe meine Meinung gesagt, dass der ehemalige Präsident Mursi keine Fehler gemacht hat und die Todesstrafe nicht verdient hat. Als ich das gesagt habe, hat mich der Offizier beschimpft und ist er mit ein paar Soldaten gekommen, die mich auch geschlagen haben. Dies war an einem Samstag im November 2015. Dies war alles im November 2015. Ich wurde bedroht, einmal festgenommen und dann habe ich mich entschlossen das Heimatland zu verlassen. Einmal wurde ich für zwei Stunden festgenommen, beschimpft von XXXX und dann wieder freigelassen. Ich wurde immer wieder vom Offizier XXXX gefragt, ob ich Mitglied dieser Bruderschaft bin, ich habe ihm immer wieder, dass ich kein Mitglied bin und nichts mit der Gruppe zu tun hatte. Dann hat mir der Offizier XXXX angeboten, als Spitzel für ihn zu arbeiten. Ich sollte meine Nachbarn und meine Familie bespitzeln. Ich habe das aber abgelehnt, danach habe ich gesagt, dass ich mitmache, dann habe ich mich entschlossen mein Heimatland so schnell wie möglich zu verlassen. XXXX hat mir eine Woche Zeit gegeben, dass ich Informationen bringe und deswegen habe ich mein Heimatland so schnell wie möglich verlassen. Dann war ich in der Stadt Alemania und dann habe ich mein Heimatland verlassen." Im November 2015 hätten die Probleme mit dem Offizier begonnen. An einem Samstag um 08:30 Uhr habe der Offizier an die Türe geklopft, er habe die Türe aufgemacht. Der Offizier habe zu ihm gesagt, dass er mitkommen solle. Er sei dann zwei Stunden angehalten worden, in einer Zelle. Dies sei in Fakos auf einer Polizeistation gewesen. Er sei befragt worden, warum er in dieser Bruderschaft sei, warum er gegen den Al Sisi Präsidenten sei, er sei geschlagen worden. Er sei in seinem Büro gewesen, er sei vis-a-vis von ihm gesessen. Neben ihm sei ein Polizist gestanden. Er sei gefragt worden, warum er gegen den jetzigen Präsidenten sei, dann habe er geschimpft mit ihm und der andere Polizist habe ihn geschlagen. Er sei mit der Hand auf den Kopf geschlagen worden, dann habe er sich nach vorne gebeugt und sei mit dem Fuß getreten worden. Dann sei er in ein Zimmer gebracht worden, wo er zwei bis drei Stunden aufgehalten wurde. In diesem Zimmer sei er wieder geschlagen worden. Dann sei er wieder ins Büro von Offizier XXXX gekommen und er habe verlangt, dass er für ihn arbeite. Dann sei er freigelassen worden und er habe sich entschlossen das Land zu verlassen. Er sei dann nach Hause gefahren. Sein Bruder habe ihm Geld für das Taxi gegeben. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er Al Aharkia verlassen solle. Dies habe er dann auch getan. Er sei dann eine Woche in Almenia unterwegs gewesen. Er habe dann nach Al Sharkia zurück gewollt, aber ein Schlepper habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass es in zwei Tagen ein Boot geben würde. Er sei dann von Almenia nach Alexandria gefahren, dort sei er dann zwei Tage gewesen und dann ausgereist.Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ein Offizier namens römisch 40 hat mich bedroht. Dieser hat mich beschuldigt, dass ich von der Moslembruderschaft bin, obwohl ich nicht von dort bin, ich bin nicht streng gläubig. Ich bin normaler Moslem. Dieser Offizier hat mich gefragt, warum ich mit der Bruderschaft zusammen bin. Ich habe gesagt, dass es nur eine Moschee gibt, viele meiner Nachbarn wären zwar in der Moslembruderschaft, aber ich habe damit nichts zu tun. Er hat von mir verlangt, dass ich nicht mehr in diese Moschee in römisch 40 gehen soll. Ich habe gesagt, dass ich seit meiner Kindheit in diese Moschee gehe und dies auch weiterhin machen werde. Dieser Offizier hat mich auch gefragt, warum ich gegen Al Sisi, den ägyptischen Präsident bin, ich habe meine Meinung gesagt, dass der ehemalige Präsident Mursi keine Fehler gemacht hat und die Todesstrafe nicht verdient hat. Als ich das gesagt habe, hat mich der Offizier beschimpft und ist er mit ein paar Soldaten gekommen, die mich auch geschlagen haben. Dies war an einem Samstag im November 2015. Dies war alles im November 2015. Ich wurde bedroht, einmal festgenommen und dann habe ich mich entschlossen das Heimatland zu verlassen. Einmal wurde ich für zwei Stunden festgenommen, beschimpft von römisch 40 und dann wieder freigelassen. Ich wurde immer wieder vom Offizier römisch 40 gefragt, ob ich Mitglied dieser Bruderschaft bin, ich habe ihm immer wieder, dass ich kein Mitglied bin und nichts mit der Gruppe zu tun hatte. Dann hat mir der Offizier römisch 40 angeboten, als Spitzel für ihn zu arbeiten. Ich sollte meine Nachbarn und meine Familie bespitzeln. Ich habe das aber abgelehnt, danach habe ich gesagt, dass ich mitmache, dann habe ich mich entschlossen mein Heimatland so schnell wie möglich zu verlassen. römisch 40 hat mir eine Woche Zeit gegeben, dass ich Informationen bringe und deswegen habe ich mein Heimatland so schnell wie möglich verlassen. Dann war ich in der Stadt Alemania und dann habe ich mein Heimatland verlassen." Im November 2015 hätten die Probleme mit dem Offizier begonnen. An einem Samstag um 08:30 Uhr habe der Offizier an die Türe geklopft, er habe die Türe aufgemacht. Der Offizier habe zu ihm gesagt, dass er mitkommen solle. Er sei dann zwei Stunden angehalten worden, in einer Zelle. Dies sei in Fakos auf einer Polizeistation gewesen. Er sei befragt worden, warum er in dieser Bruderschaft sei, warum er gegen den Al Sisi Präsidenten sei, er sei geschlagen worden. Er sei in seinem Büro gewesen, er sei vis-a-vis von ihm gesessen. Neben ihm sei ein Polizist gestanden. Er sei gefragt worden, warum er gegen den jetzigen Präsidenten sei, dann habe er geschimpft mit ihm und der andere Polizist habe ihn geschlagen. Er sei mit der Hand auf den Kopf geschlagen worden, dann habe er sich nach vorne gebeugt und sei mit dem Fuß getreten worden. Dann sei er in ein Zimmer gebracht worden, wo er zwei bis drei Stunden aufgehalten wurde. In diesem Zimmer sei er wieder geschlagen worden. Dann sei er wieder ins Büro von Offizier römisch 40 gekommen und er habe verlangt, dass er für ihn arbeite. Dann sei er freigelassen worden und er habe sich entschlossen das Land zu verlassen. Er sei dann nach Hause gefahren. Sein Bruder habe ihm Geld für das Taxi gegeben. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er Al Aharkia verlassen solle. Dies habe er dann auch getan. Er sei dann eine Woche in Almenia unterwegs gewesen. Er habe dann nach Al Sharkia zurück gewollt, aber ein Schlepper habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass es in zwei Tagen ein Boot geben würde. Er sei dann von Almenia nach Alexandria gefahren, dort sei er dann zwei Tage gewesen und dann ausgereist.
Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zl. IFA 1097119010-151885003 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage aber Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Begründet wurde der Bescheid mit Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zl. IFA 1097119010-151885003 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage aber Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründet wurde der Bescheid mit Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer darauf aufbauenden materiellen Rechtswidrigkeit.
Am 10.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Die wesentlichen Inhalte der Verhandlung lauteten:
"Für die heutige Verhandlung legt der Beschwerdeführer nachstehende
Unterlagen vor:
Der BF legt ein Foto vor:
Diese Person ist XXXX. Er kam aus meinem Ort. Er hat das gleiche Verfahren wie mein Verfahren. Er wurde von der Polizei verhaftet und gefoltert. Dann ist er in Haft verstorben. Die Polizei hat erst die Leiche abgegeben, nachdem die Familie eine Bestätigung unterschrieben hat, dass er eines normalen Todes verstorben ist.Diese Person ist römisch 40 . Er kam aus meinem Ort. Er hat das gleiche Verfahren wie mein Verfahren. Er wurde von der Polizei verhaftet und gefoltert. Dann ist er in Haft verstorben. Die Polizei hat erst die Leiche abgegeben, nachdem die Familie eine Bestätigung unterschrieben hat, dass er eines normalen Todes verstorben ist.
RI: Ist es sehr gefährlich in ihrem Dorf zu leben?
BF: Nicht für alle.
RI: Kannten Sie diesen Mann gut?
BF: XXXX besaß ein Internetcafe. Wir haben dort gespielt. Ich kannte ihn von dort.BF: römisch 40 besaß ein Internetcafe. Wir haben dort gespielt. Ich kannte ihn von dort.
Der BF legt mehrere Unterlagen zu seiner Integrationssituation vor.
RI: Was ist das für eine Unterlage?