RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0214 B 15. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im Fall der Abweisung eines VH-Antrages gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt, ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. B 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0052).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160086.L01

Im RIS seit

20.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten