TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/16/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Antrag des L W in R, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2017, Zl. W183 2147099- 1/5E, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu erstrecken, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erstreckung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren und von Verfahrenshilfe.

2 Einen vom Antragsteller in der Folge eingebrachten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis gab der Verwaltungsgerichtshof mit Berichter-Beschluss vom 9. Juni 2017, Ra 2017/16/0086-2, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, nicht statt.

3 Mit der innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 3 VwGG eingebrachten vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller offenbar, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag versagenden Beschlusses vom 9. Juni 2017 neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. den Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0214, mwN).

5 Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160086.L00.1

Im RIS seit

20.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten