RS Dsk 2015/12/17 DSB-D122.259/0008-DSB/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2015
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §4 Z4
DSG 2000 §4 Z6
DSG 2000 §4 Z7
DSG 2000 §16 Abs1
DSG 2000 §17 Abs1
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §26 Abs2
DSG 2000 §26 Abs4
DSG 2000 §26 Abs7
DSG 2000 §31 Abs1
DSG 2000 §31 Abs7
DSG 2000 §31 Abs8
ProtG §1 Z1
ProtG §3
ProtG §4
ProtG §7 Abs1
TKG 2003 §93 Abs3

Rechtssatz

Eine Auskunftserteilung über den Inhalt von E-Mails und SMS, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, wäre überdies auch im Fall, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten Teil des Inhalts waren, gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht geboten gewesen. § 93 Abs. 3 TKG 2003 beschränkt unter der Überschrift „Kommunikationsgeheimnis“ die Weitergabe von Nachrichteninhalten elektronischer Kommunikation ohne Einwilligung der beteiligten Benutzer. Zwar bindet diese Bestimmung die Benutzer, hier also die Teilnehmer am E-Mail-Verkehr, selbst nicht unmittelbar (das heißt, diese handeln beispielsweise durch die Weiterleitung einer E-Mail an Dritte, anders als etwa Mitarbeiter eines Unternehmens, das Kommunikationsdienste erbringt, nicht rechtswidrig), aus dem Zusammenhang der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Übermittlung solcher Daten im Kreis der an der Kommunikation beteiligten Benutzer zu treffen ist. Betreffend E-Mails, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, gehörte der Beschwerdeführer nicht zu diesem Kreis. Woraus folgt, dass das Fehlen dieser Voraussetzung ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (des Kommunikationspartners der Drittbeschwerdegegnerin) gemäß § 26 Abs. 2 3. Fall DSG 2000 begründet und damit einen Grund für die Nichterteilung einer solchen Auskunft bildet.

Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt.

Schlagworte

Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, Nachrichteninhalte elektronischer Kommunikation, Gesprächsinhalte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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