Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2132644-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.6.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.6.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Aufgrund seiner Religion habe er Angst gehabt, getötet zu werden, weil Hazara von den Taliban verfolgt werden würden.
2. Am 20.7.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei jedoch nur 13 Tage und nicht 13 Jahre im Iran gewesen. Dies sei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden. Zudem ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghuri geboren und habe fünf Jahre eine Schule in einer Moschee besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft und auf einer Baustelle gearbeitet. Er sei bis zu seiner Ausreise in Jaghuri gewesen. Er sei 30 Jahre alt, traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie lebe in Jaghuri. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, welche in seinem Dorf und der Umgebung seien. Das Land sei unsicher, sie seien Tag und Nacht unter Angst, dass die Taliban kommen und sie angreifen. Die Taliban würden sie zwingen, gegen die Regierung zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich bedroht worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 9.8.2016 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2016.
6. Am 29.6.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsberater teilnahmen und der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein.
[ ]
Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an.
Beschwerdeführer: XXXX .Beschwerdeführer: römisch 40 .
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprach ist Dari, ich kann auf Dari lesen und schreiben, spreche ein wenig Deutsch, A1, lesen kann ich auch sehr gut Deutsch, schreiben nicht so viel.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an, ich bin Schiite, ich bin verheiratet.
Richter: Wie sind ihre familiären Verhältnisse? Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Ja. Meine Frau heißt XXXX , sie ist ca. 27 Jahre alt. Ich habe eine Tochter, sie ist 4 Jahre alt, namens XXXX und einen Sohn, 9 Monate alt, namens XXXX . Meine Familie lebt im Dorf namens XXXX , gehörend zum Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni.Beschwerdeführer: Ja. Meine Frau heißt römisch 40 , sie ist ca. 27 Jahre alt. Ich habe eine Tochter, sie ist 4 Jahre alt, namens römisch 40 und einen Sohn, 9 Monate alt, namens römisch 40 . Meine Familie lebt im Dorf namens römisch 40 , gehörend zum Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich bin in der Ihnen zuvor erwähnten Adresse meiner Familie geboren und habe mich bis zu meiner Ausreise dort aufgehalten.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich bin an der gleichen Adresse 5 Jahre zur Koranschule gegangen, eine öffentliche Schule habe ich nicht besucht.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich mit meinen Eltern, 2 Schwestern gelebt. Ich habe keinen Bruder.
Richter: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Was haben Sie gearbeitet?
Beschwerdeführer: Ich habe sowohl auf unseren eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken, als auch auf den gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken als Bauer gearbeitet. Außerdem war ich auch als Hilfsarbeiter im Baubereich tätig.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Eltern sind verstorben, mein Onkel väterlicherseits lebt an der genannten Adresse und arbeitet dort als Bauer. Ich habe keine weiteren Verwandten.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Ehegattin, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja. Ich telefoniere fast täglich mit meiner Familie. Ich meine damit mit meiner Frau.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ich habe keinen engen Freund in Afghanistan. Eine Schwester lebt im Bezirk Jaghuri, ihr Mann ist aber im Iran.
Richter: Wollen Ihre Frau und Kinder auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie?
Beschwerdeführer: Ich habe weder wichtige Kontaktpersonen, noch Familienmitglieder, noch Verwandte in Österreich.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim in der Nähe des Flughafens XXXX , in XXXX und besuche derzeit einen Deutschkurs der Stufe A1. Sonst habe ich keine weiteren Tätigkeiten.Beschwerdeführer: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim in der Nähe des Flughafens römisch 40 , in römisch 40 und besuche derzeit einen Deutschkurs der Stufe A1. Sonst habe ich keine weiteren Tätigkeiten.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Es gibt viele Taliban im Bezirk XXXX , Provinz Ghazni. Sie verüben hier immer wieder Anschläge auf die Hazara und Schiiten. Als Hazara hat man dort Angst irgendwann Opfer dieser Anschläge zu werden. Unterwegs halten sie die Personenwagen an und durchsuchen die Autos und Busse nach den Schiiten. Sie nehmen die Schiiten fest, schlagen sie und ab und zu köpfen sie die Schiiten, sie sind sehr brutal. Einmal zwingen sie die Hazara sich an die Taliban anzuschließen, an dem Krieg gegen die Regierung teilzunehmen. Ich persönlich wurde noch nicht an solchen Kriegen teilzunehmen. Aber ich habe davor Angst, irgendwann von denen gezwungen zu werden, geköpft oder getötet zu werden. Wegen dieser Angst musste ich ausreisen und das Land verlassen. Das ist alles.Beschwerdeführer: Es gibt viele Taliban im Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni. Sie verüben hier immer wieder Anschläge auf die Hazara und Schiiten. Als Hazara hat man dort Angst irgendwann Opfer dieser Anschläge zu werden. Unterwegs halten sie die Personenwagen an und durchsuchen die Autos und Busse nach den Schiiten. Sie nehmen die Schiiten fest, schlagen sie und ab und zu köpfen sie die Schiiten, sie sind sehr brutal. Einmal zwingen sie die Hazara sich an die Taliban anzuschließen, an dem Krieg gegen die Regierung teilzunehmen. Ich persönlich wurde noch nicht an solchen Kriegen teilzunehmen. Aber ich habe davor Angst, irgendwann von denen gezwungen zu werden, geköpft oder getötet zu werden. Wegen dieser Angst musste ich ausreisen und das Land verlassen. Das ist alles.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Aus Afghanistan bin ich zuerst in den Iran gereist, 13 Tage bin ich im Iran geblieben. Vom Iran bin ich dann in die Türkei gereist, von der Türkei nach Griechenland und dann durch weitere Länder nach Österreich. Die weiteren Länder kann ich leider nicht genau sagen.
Richter: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Ich musste Afghanistan verlassen, weil ich ein Hazara und Schiite bin und sie wollten uns töten.
Richter: Haben Sie die Taliban jemals persönlich aufgefordert, für sie zu kämpfen?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Haben Sie die Taliban jemals bedroht?
Beschwerdeführer: Einst war meine Frau krank, ich musste sie nach Kabul zwecks Behandlung bringen. Auf unserem Weg von Kabul nach Ghazni wurde unser Auto von den Taliban angehalten. Nachdem sie herausgefunden hatten, dass ich ein Schiite war, wollten sie mich mitnehmen. Meine Frau hat aber rechtzeitig reagiert und die Taliban angefleht und vor den Taliban viel geweint, so haben mich die Taliban nicht mitgenommen.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Bei den Einvernahmen vor dem BFA hat man sich gegenüber mir sehr streng verhalten. Alles wurde sehr kurz erfasst und gefragt, z.B. hatte ich nicht die Gelegenheit von diesem kleinen Zwischenfall unterwegs von Kabul nach Ghazni zu erzählen.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Eines Tages würde ich getötet werden, weil ich ein Hazara und Schiite bin, deswegen. In Eisenstadt hat man festgehalten, dass ich einen Bruder gehabt habe und mit ihm zusammengearbeitet habe, das ist aber nicht wahr. Ich habe keinen Bruder.
Dem Beschwerdeführer wurden die beiliegenden Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgelegt.
7. Mit Eingabe vom 12.7.2017 langte eine Stellungnahem des Beschwerdeführers, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Rechtsberater, zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderinformationen sowie zur Asylrelevanz des Vorbringens ein.
8. Mit Eingabe vom 6.10.2017 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Rechtsberater, zum allfälligen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein.
Mit weiterer Eingabe vom selben Tag wurde seitens des Beschwerdeführers, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Rechtsberater, angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vorzulegen.Mit weiterer Eingabe vom selben Tag wurde seitens des Beschwerdeführers, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Rechtsberater, angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am XXXX , und stellte am 9.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben geboren am römisch 40 , und stellte am 9.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist traditionell verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er wurde im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Ghazni, geboren und lebte in diesem Dorf mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in Afghanistan fünf Jahre eine Koranschule und arbeitete sowohl auf den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken seiner Familie als auch auf gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken als Bauer. Zudem war er in Afghanistan als Hilfsarbeiter im Baubereich tätig.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist traditionell verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er wurde im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni, geboren und lebte in diesem Dorf mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in Afghanistan fünf Jahre eine Koranschule und arbeitete sowohl auf den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken seiner Familie als auch auf gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken als Bauer. Zudem war er in Afghanistan als Hilfsarbeiter im Baubereich tätig.
Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben, seine Frau, seine beiden Kinder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben jedoch nach wie vor im Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer steht beinahe täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Frau in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben, seine Frau, seine beiden Kinder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben jedoch nach wie vor im Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht beinahe täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Frau in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer war bisher drei Mal in Kabul. Er hat keine Angehörigen in Kabul.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Oktober 2015 verlassen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan.
Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verlassen hat bzw sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt.
Es konnten keine außergewöhnlichen Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, festgestellt werden.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer besucht derzeit nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, spricht nach eigenen Angaben ein wenig Deutsch und kann nach eigenen Angaben sehr gut Deutsch lesen. Ein entsprechendes Zertifikat legte er nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist kein Mitglied in einem Verein. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Auch bestehen weder sonstige sozialen noch privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017; integrierte Kurzinformation vom 22.6.2017):
1.4.1. Aktualisierung der Sicherheitslage – Q2.2017
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2 % gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64 % den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16 % der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4 % zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22 % gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o. D.).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4 % und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1 % ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten – den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl auch: The Guardian 3.6.2017); die Selb