Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W111 2121001-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX / XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1044652606-161625912, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 / römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1044652606-161625912, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 55, 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine und nach eigenen Angaben der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 06.11.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der an 08.11.2014 erfolgten Erstbefragung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er keine Eltern mehr habe und führte aus, dass er am 29.10.2014 die Ukraine legal mit seinem Auslandspass und mit einem griechischen Touristenvisum verlassen habe; er sei von XXXX direkt nach XXXX geflogen.Im Zuge der an 08.11.2014 erfolgten Erstbefragung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er keine Eltern mehr habe und führte aus, dass er am 29.10.2014 die Ukraine legal mit seinem Auslandspass und mit einem griechischen Touristenvisum verlassen habe; er sei von römisch 40 direkt nach römisch 40 geflogen.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, nachdem seine Wohnung in XXXX in den Ostukraine "zerstört worden sei", eine Rakete habe das Haus getroffen. Er habe dann bei einem Onkel gelebt, der sei Separatist und kämpfe gegen die ukrainische Armee. Er sei dann von XXXX nach XXXX gereist, sei dort von Verwandten telefonisch bedroht worden und habe von der Polizei "keine Hilfe bekommen". Dann sei er von Männern in zivil – vermutlich vom Geheimdienst – befragt worden, er sei auch gefoltert worden. Der Vorwurf sei gewesen, dass er ein Separatist sei. Dann sei er nach XXXX gefahren, habe sich ein Visum besorgt und sei ausgereist. Im Verwaltungsakt befindet sich die Kopie des Auslandspasses des Beschwerdeführers, darin befindlich ein von der griechischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Visum C, gültig vom XXXX (Ausstellungsdatum 15.10.2014). Die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Reisedokumentes ergab keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale (AS 27).Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, nachdem seine Wohnung in römisch 40 in den Ostukraine "zerstört worden sei", eine Rakete habe das Haus getroffen. Er habe dann bei einem Onkel gelebt, der sei Separatist und kämpfe gegen die ukrainische Armee. Er sei dann von römisch 40 nach römisch 40 gereist, sei dort von Verwandten telefonisch bedroht worden und habe von der Polizei "keine Hilfe bekommen". Dann sei er von Männern in zivil – vermutlich vom Geheimdienst – befragt worden, er sei auch gefoltert worden. Der Vorwurf sei gewesen, dass er ein Separatist sei. Dann sei er nach römisch 40 gefahren, habe sich ein Visum besorgt und sei ausgereist. Im Verwaltungsakt befindet sich die Kopie des Auslandspasses des Beschwerdeführers, darin befindlich ein von der griechischen Botschaft in römisch 40 ausgestelltes Visum C, gültig vom römisch 40 (Ausstellungsdatum 15.10.2014). Die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Reisedokumentes ergab keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale (AS 27).
Am 13.01.2016 erfolgte bei der belangten Behörde, Regionaldirektion XXXX , eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit zwei Fotos vor, auf welchen erkennbar ist, dass er geschlagen worden ist, vorgelegt wurden weiters diverse Empfehlungsschreiben. Erneut führte der Beschwerdeführer aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, er verwies weiters auf seine legale Ausreise und seine Ankunft in XXXX am 29.10.2014. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er habe normale Kontrollen absolviert und sei mit dem eigenen Reisepass problemlos ausgereist und hierhergekommen. Er habe nur mehr einen Onkel in der Ukraine, dieser sei Separatist und dieser habe ihn auch geschlagen, dies sei auf den Fotos erkennbar. Er habe in der Ukraine als Englischdolmetscher bei einer Heiratsagentur gearbeitet und überdurchschnittlich verdient, er habe viel über das Internet gearbeitet, dies habe dann wegen des Krieges nicht mehr funktioniert. Er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er habe auch nie eine Straftat begangen. Er werde auch nicht polizeilich gesucht und habe sich auch niemals an Kriegshandlungen im Ukraine-Krieg beteiligt. Sein Onkel sei jedoch Separatist gewesen, er selbst habe sich niemals an Kriegsverbrechen gegen ukrainische oder russische Soldaten oder Militärs beteiligt.Am 13.01.2016 erfolgte bei der belangten Behörde, Regionaldirektion römisch 40 , eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit zwei Fotos vor, auf welchen erkennbar ist, dass er geschlagen worden ist, vorgelegt wurden weiters diverse Empfehlungsschreiben. Erneut führte der Beschwerdeführer aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, er verwies weiters auf seine legale Ausreise und seine Ankunft in römisch 40 am 29.10.2014. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er habe normale Kontrollen absolviert und sei mit dem eigenen Reisepass problemlos ausgereist und hierhergekommen. Er habe nur mehr einen Onkel in der Ukraine, dieser sei Separatist und dieser habe ihn auch geschlagen, dies sei auf den Fotos erkennbar. Er habe in der Ukraine als Englischdolmetscher bei einer Heiratsagentur gearbeitet und überdurchschnittlich verdient, er habe viel über das Internet gearbeitet, dies habe dann wegen des Krieges nicht mehr funktioniert. Er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er habe auch nie eine Straftat begangen. Er werde auch nicht polizeilich gesucht und habe sich auch niemals an Kriegshandlungen im Ukraine-Krieg beteiligt. Sein Onkel sei jedoch Separatist gewesen, er selbst habe sich niemals an Kriegsverbrechen gegen ukrainische oder russische Soldaten oder Militärs beteiligt.
Verkürzt wiedergegeben schilderte der Beschwerdeführer erneut, dass er Anfang September 2014 zu seinem Onkel gezogen sei, dies wegen der Zerstörung der eigenen Wohnung, diese habe keine Fenster mehr gehabt. Der Onkel habe in der Folge versucht, ihn zu überreden, den Separatisten beizutreten. Die meisten Separatisten seien Menschen mit Problemen, nämlich mit Alkohol und Drogen, auch der Onkel habe viel getrunken. Ende September oder Anfang Oktober sei der Onkel mit Freunden nach Hause gekommen, er sei betrunken und unter Drogeneinfluss gewesen und habe er den BF mit seinen Freunden geschlagen. Als er zu Bewusstsein gekommen sei, sei er in die eigene Wohnung zurückgegangen.
Danach sei er nach XXXX gefahren, dort sei er bei einer Bekannten ca. eine Woche lang geblieben. Dort habe er Anrufe und SMS-Nachrichten bekommen, diese seien vom Onkel und seinen Freunden gewesen, er sei deshalb auch in XXXX zur Polizei gegangen. Die Polizei habe aber dort nichts tun können und habe nur gesagt, dass er das Telefon oder die Nummern wechseln sollte. Am nächsten Tag seien zwei Personen zu seiner Bekannten gekommen und hätten diese gesagt, dass er sie begleiten solle. Diese Männer, die sich nicht ausgewiesen hätten, hätten ihn in ein Auto gebracht und ihm einen Sack über den Kopf gesteckt und zu einem nicht beschreibbaren Gebäude gebracht. Ein dritter Mann habe dort zu ihm gesagt, dass man über die Tätigkeit des Onkels Bescheid wüsste und sei der BF beschuldigt worden, ein Separatist zu sein. Diverse Fragen über militärische Einheiten der Separatisten habe er nicht beantworten können, daraufhin sei ihm mit dem Bein in die Leistengegend getreten worden. Zwei Nächte habe er in einer Zelle verbracht, am dritten Tag sei er wieder verhört worden und habe man ihm die SMS- und Telefonliste vorgelegt. Am dritten Tag sei er wieder freigelassen worden, dann sei er nach XXXX gereist und weggeflogen. Bei den Männern habe er in XXXX unterschreiben müssen, dass er die Ukraine nicht verlassen werde, er glaube, dass diese Leute vom SBU – dem ukrainischen Geheimdienst – sein würden. Er werde also vom Geheimdienst und andererseits auch vom Onkel verfolgt. Das Telefon, auf dem die Drohungen wären, habe er nicht mehr, er habe es einem Bekannten gegeben, damit dieser das Telefon in XXXX wegwerfe. Zu diesem Bekannten könne er aber keine Angaben machen.Danach sei er nach römisch 40 gefahren, dort sei er bei einer Bekannten ca. eine Woche lang geblieben. Dort habe er Anrufe und SMS-Nachrichten bekommen, diese seien vom Onkel und seinen Freunden gewesen, er sei deshalb auch in römisch 40 zur Polizei gegangen. Die Polizei habe aber dort nichts tun können und habe nur gesagt, dass er das Telefon oder die Nummern wechseln sollte. Am nächsten Tag seien zwei Personen zu seiner Bekannten gekommen und hätten diese gesagt, dass er sie begleiten solle. Diese Männer, die sich nicht ausgewiesen hätten, hätten ihn in ein Auto gebracht und ihm einen Sack über den Kopf gesteckt und zu einem nicht beschreibbaren Gebäude gebracht. Ein dritter Mann habe dort zu ihm gesagt, dass man über die Tätigkeit des Onkels Bescheid wüsste und sei der BF beschuldigt worden, ein Separatist zu sein. Diverse Fragen über militärische Einheiten der Separatisten habe er nicht beantworten können, daraufhin sei ihm mit dem Bein in die Leistengegend getreten worden. Zwei Nächte habe er in einer Zelle verbracht, am dritten Tag sei er wieder verhört worden und habe man ihm die SMS- und Telefonliste vorgelegt. Am dritten Tag sei er wieder freigelassen worden, dann sei er nach römisch 40 gereist und weggeflogen. Bei den Männern habe er in römisch 40 unterschreiben müssen, dass er die Ukraine nicht verlassen werde, er glaube, dass diese Leute vom SBU – dem ukrainischen Geheimdienst – sein würden. Er werde also vom Geheimdienst und andererseits auch vom Onkel verfolgt. Das Telefon, auf dem die Drohungen wären, habe er nicht mehr, er habe es einem Bekannten gegeben, damit dieser das Telefon in römisch 40 wegwerfe. Zu diesem Bekannten könne er aber keine Angaben machen.
Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf integrative Aspekte. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bewohner der Ostukraine in ihrer Freiheit eingeschränkt und beschimpft werden würden.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2016 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2016 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Russische Föderation" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Im Bescheid wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, er sei legal mit einem griechischen Schengen-Visum eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, der BF sei wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten.Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten.
Das Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch den Geheimdienst wurde – aus näher dargestellten Gründen – als unglaubwürdig erachtet.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, dieser sei jung, ledig, arbeitsfähig und gesund.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, dieser sei jung, ledig, arbeitsfähig und gesund.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer lebe seit kurzer Zeit in Österreich, er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, verfüge hier auch über kein Eigentum.
Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Russische Föderation" zulässig sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2016 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der BF verwies auf die Lage in der Ostukraine und seine Probleme, die er im Verfahren geschildert habe.
Am 20.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, Zl. W226 2121001-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass gemäß §§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, Zl. W226 2121001-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraphen 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen umfassenden Ländervorhalt zur Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hätte bzw. aktuell drohe. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer halte sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Griechischen Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, könne jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen umfassenden Ländervorhalt zur Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hätte bzw. aktuell drohe. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer halte sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Griechischen Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, könne jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte jene Erwägungen im Wesentlichen auf die folgenden beweiswürdigenden Ausführungen:
"( ) Das erkennende Gericht hat den Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2016 nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen und den angeblichen Problemen mit dem ukrainischen Geheimdienst oder anderen polizeiähnlichen Organisationen in XXXX befragt."( ) Das erkennende Gericht hat den Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2016 nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen und den angeblichen Problemen mit dem ukrainischen Geheimdienst oder anderen polizeiähnlichen Organisationen in römisch 40 befragt.
Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und des gewonnen Eindrucks von diesem geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts des ausgestellten Reisedokumentes zumindest bis zum Jahr 2010 tatsächlich in der Ostukraine gelebt hat, ob der Beschwerdeführer seit Ausbruch der Kampfhandlungen in der Ostukraine tatsächlich dort verblieben ist, ist jedoch höchst fraglich, jedenfalls erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse in XXXX mit den dortigen Sicherheitsbehörden als vollkommen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer wurde nochmals ausführlich zu den angeblichen Ereignissen befragt, die ihm nach seiner Ausreise aus der Ostukraine widerfahren sein sollen, der Beschwerdeführer schildert ja, bei einem Aufenthalt in der Stadt XXXX , wo er bei einer Freundin gelebt haben will, Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst gehabt zu haben.Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und des gewonnen Eindrucks von diesem geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts des ausgestellten Reisedokumentes zumindest bis zum Jahr 2010 tatsächlich in der Ostukraine gelebt hat, ob der Beschwerdeführer seit Ausbruch der Kampfhandlungen in der Ostukraine tatsächlich dort verblieben ist, ist jedoch höchst fraglich, jedenfalls erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse in röm