Entscheidungsdatum
27.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W140 2126618-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Schriftliche Ausfertigung des am 15.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und vertreten durch Kanzlei XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 18.04.2016, Zl. 1063884003- 150385805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und vertreten durch Kanzlei römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 18.04.2016, Zl. 1063884003- 150385805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA: Afghanistan, vertreten durch Kanzlei XXXX gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 1063884003- 150385805, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Afghanistan, vertreten durch Kanzlei römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 1063884003- 150385805, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.09.2018 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.09.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Afghanistan. Der Beschwerdeführer (BF) gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Am 16.04.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.04.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III. und IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.04.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile römisch drei. und römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Eingabe vom 19.09.2016 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen sei und keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder soziale Bezugspunkte in Afghanistan habe. Er habe Afghanistan nie kennengelernt und würde daher in Afghanistan komplett auf sich alleine gestellt sein. Da der Beschwerdeführer auch über keine Berufsausbildung verfüge, habe er keinerlei positive Zukunftsperspektive. Mangels familiärer Unterstützung in Afghanistan würde er komplett auf sich alleine gestellt sein. In Afghanistan sei zudem der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, über welche der Beschwerdeführer nicht verfüge. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Ebenso würde er ein leichtes Opfer für die Taliban sein, da er keinerlei Bindungen in Afghanistan habe. Ebenso dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und dass die derzeitige Lage sogar in Kabul unsicher sei und es weitere gezielte Anschläge gegen die Volksgruppe des Beschwerdeführers gebe. Aus diesen Gründen ergehe der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Asylstatus gewähren und in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016, zu der ein Vertreter des BFA entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"( )
R: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
BF: Afghanistan.
R: Woher aus Afghanistan stammen Sie?
BF: Ich stamme ursprünglich aus XXXX .BF: Ich stamme ursprünglich aus römisch 40 .
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort.
BF: Ich heiße XXXX , mein Geburtsdatum lautet 01.01.1994, dieses Datum wurde in Österreich festgestellt, weil ich mein eigentliches Geburtsdatum nicht kenne. Ich bin im Iran, in der Stadt XXXX , geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , mein Geburtsdatum lautet 01.01.1994, dieses Datum wurde in Österreich festgestellt, weil ich mein eigentliches Geburtsdatum nicht kenne. Ich bin im Iran, in der Stadt römisch 40 , geboren.
R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Schiite.
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe nicht in Afghanistan gelebt oder Zeit verbracht, im Iran habe ich zwei Jahre die Schule besucht.
R: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? Wovon lebt Ihre Familie?
BF: Meine Mutter hat für den Lebensunterhalt gesorgt. Ich habe ebenfalls gearbeitet, ich bin im Iran geboren und war immer im Iran.
R: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan? Wenn ja, wo? Wovon lebt ihre Familie?
Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
BF: Ich habe keine Familie mehr in Afghanistan, ich stehe zu niemandem in Afghanistan in Kontakt. Ich war auch nie in Afghanistan. Im Iran leben mein Vater, meine Mutter, meine beiden Schwestern, mein Bruder, mein Onkel väterlicherseits sowie mein Onkel mütterlicherseits.
R: Wieso haben Sie den Iran verlassen?
BF: Im Iran hatte ich keine Aufenthaltspapiere, auf Grund meines Alters war ich besonders gefährdet von den Behörden festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Abgesehen davon bestand auch die Gefahr von den iranischen Behörden nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden.
R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich bin im Iran geboren, ich habe dort keine Geburtsurkunde erhalten, weil ich kein anerkannter Flüchtling war.
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BF: Ich kenne die genauen Fluchtgründe meiner Eltern nicht, ich weiß aber, dass sie auf Grund des langjährigen Krieges in Afghanistan geflüchtet sind. Ich selbst kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ich noch nie in meinem Leben dort gewesen bin. Ich kenne meine Herkunftsregion nicht. Ich habe auch keine Angehörigen, die mich bei einer Rückkehr in Afghanistan unterstützen könnten. Ich selbst habe Angst davor in Afghanistan im Krieg umzukommen. Ich habe Angst von den Taliban verfolgt zu werden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass derzeit die schiitischen Hazara gezielt angegriffen und getötet werden.
R an BFV: Haben Sie etwas dazu zu sagen?
BFV: Der BF ist weiters in einem Alter, wo er in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind könnte. Er wäre aber auch ein "leichtes Opfer" für die Taliban, da er überhaupt keine Bindungen zu Afghanistan hat. Ich verweise auf zwei Gutachten des Dr. XXXX , die er in zwei mündlichen Verhandlungen (werden in Kopie zum Akt genommen). Dabei geht es darum, dass jemand ohne Fachausbildung und ohne jegliche Anknüpfungspunkte, nicht einmal in Kabul, welches als "sicher" gilt, Fuss fassen könnte.BFV: Der BF ist weiters in einem Alter, wo er in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind könnte. Er wäre aber auch ein "leichtes Opfer" für die Taliban, da er überhaupt keine Bindungen zu Afghanistan hat. Ich verweise auf zwei Gutachten des Dr. römisch 40 , die er in zwei mündlichen Verhandlungen (werden in Kopie zum Akt genommen). Dabei geht es darum, dass jemand ohne Fachausbildung und ohne jegliche Anknüpfungspunkte, nicht einmal in Kabul, welches als "sicher" gilt, Fuss fassen könnte.
Der BF ist weiters besonders gefährdet, da er der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Moslem ist. Am 23.07.2016 gab es einen gezielten Anschlag gegen diese Volksgruppe, wobei ca. 80 Menschen getötet und weitere 230 verletzt wurden. Erst vor ein paar Tagen gab es einen weiteren Anschlag in Kabul auf eine schiitische Moschee, wo etliche Personen ums Leben kamen.
( )
R: Ich werde betreffend die Rückkehrsituation des BF im Kontext mit seinen Angaben insbesondere dem Faktum, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und nie in Afghanistan gewesen ist sowie über keine Angehörigen mehr dort verfügt, ein Gutachten erstellen lassen.
R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Das mit dem Gutachten ist in Ordnung, ich möchte nur erwähnen, dass der BF mir während der Unterbrechung mitteilte, dass sein Vater drogenabhängig war und ist und diesbezüglich Probleme mit den Leuten in Bamyan hatte.
( )"
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 wurde XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeine Informationen über Afghanistan bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 wurde römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeine Informationen über Afghanistan bestellt.
Anlässlich der weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2017, zu der ein Vertreter des BFA entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"R: Im Anschluss an die Verhandlung vom 23.11.2016 wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Die SV wird das Ergebnis des Gutachtens nun vortragen:
"Einleitung
In vorliegendem Gutachten wird die Situation der Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dort sozialisiert worden sind anschließend nach Afghanistan zurückkehren, behandelt. Darüber hinaus wird darauf eingegangen, ob diese Rückkehrer einer möglichen Ausgrenzung bzw. Diskriminierung sowie Belästigungen ausgesetzt sein werden.
Ergebnis der durchgeführten Recherchen
Berichten der internationalen Hilfsorganisationen zufolge, leben geschätzte drei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan sowie zirka 2,5 Millionen im Iran. Darunter befinden sich viele im Exil geborene Afghanen der zweiten und dritten Generation.
Besonders im Iran sind afghanische Staatsangehörige nicht erwünscht, wo sie sehr benachteiligt sind und kaum über eine Perspektive verfügen. Bereits seit November 2013 schickt der Iran Tausende Afghanen zum Kampf gegen die IS nach Syrien. Im Gegenzug verspricht die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen das Bleiberecht im Iran oder finanzielle Anreize. Einigen Afghanen soll aber auch mit der Abschiebung gedroht worden sein, falls sie sich weigern sollten, nach Syrien zu gehen. Am 2. Mai 2016 verabschiedete das Teheraner Parlament ein Gesetz, wonach im Falle eines Todes die Angehörigen der afghanischen Kämpfer die iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Damit bestätigte die iranische Regierung erstmals die Existenz ausländischer Söldner.
Zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan:
Afghanische Rückkehrer geraten beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan in gravierenden Schwierigkeiten. Diese verfügen über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr der meisten in ihre Heimatregionen. Es wird berichtet, dass viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut verlassen müssen und in die Städte ausweichen, insbesondere nach Kabul, wo es ihnen nach der Rückkehr auch wirtschaftlich schlechter geht als im Exilland.
Es darf nicht ungesagt bleiben, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen – falls überhaupt vorhanden- ausgeschlossen werden. Damit ist gemeint, dass es für Rückkehrer besonders schwierig ist, ohne etwaige Verwandte oder Freunde sich zurecht zu finden und Zugang zu Arbeitsstätten zu bekommen. Ihnen fehlt somit jeglicher Zugang zu nützlichen Ressourcen.
Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan gelten sie als Fremde im eigenen Land.
Darüber hinaus müssen die meisten Jugendlichen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren bzw. abgeschoben werden und über keine Fachausbildung verfügen, mit dem Problem der Arbeitslosigkeit kämpfen.
Auf Grund der unsicheren Lage fühlen sich viele Unternehmer dazu gezwungen, ihre Firmen zu schließen. Dies führt ebenfalls zu einer schwierigen Situation am Arbeitsmarkt.
Daraus ergibt sich, dass tausende junge Menschen derzeit auf dem Weg sind, außerhalb von Afghanistan Möglichkeiten nach wirtschaftlichen Überleben zu suchen.
Jene Rückkehrer, die im Land verbleiben, geraten oft in die Drogenszene und leben zum Teil in Parkanlagen und in nicht bewohnbaren Häusern. Auf Grund dieser Umstände ist die Kriminalitätsrate, vor allem unter jungen Menschen, stark gestiegen. Diese Situation der jungen Rückkehrer hat dazu geführt, dass die afghanische Regierung vor allem die Nachbarländer gebeten hat, afghanische Flüchtlinge nicht abzuschieben.
Wenn Rückkehrer über kein soziales Netzwerk verfügen und auch keine finanzielle Unterstützung zugesichert bekommen, sind sie gezwungen, in Zelten zu leben, und haben nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser.
Die Situation ist insbesondere für junge afghanische Rückkehrer hart, zumal die afghanische Regierung nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um diese beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu unterstützen.
Viele Afghanen haben Afghanistan aufgrund des langjährigen Krieges verlassen, können aber, obwohl es in manchen Gebieten wieder sicher ist, wegen der wirtschaftlichen Lage nicht mehr dorthin zurückkehren.
Rückkehrer aus dem Iran berichten über soziale Ablehnung durch jene Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind. Oftmals werden Rückkehrer als "Eindringlinge" oder "Fremde" angesehen. Im Großen und Ganzen gibt es eine generelle negative Einstellung gegenüber Rückkehrern, denen von den in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen wird, dem Krieg entflohen zu sein und das Land und die Bevölkerung im Stich gelassen zu haben und selbst ein wohlhabendes Leben im Ausland geführt zu haben.
Vor allem Flüchtlinge zweiter Generation erleben Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen intensiver als die der ersten Generation.
Die Tatsache, dass die Mehrheit der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw Farsi-sprechende sunnitische Tadschiken und schiitische Hazara, durch ihren Schulbesuch oder durch die Ausübung eines Berufes im Iran die iranische Kultur und Lebensweise angenommen haben, erschwert die Rückführung dieser in die afghanische Gesellschaft. Für viele ist auch die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, beängstigend.
Die afghanische Bevölkerung betrachtet Rückkehrer aus dem Iran mit Argwohn und ist der Meinung, dass diese die Identität Afghanistans ändern und das Land "iranischer" machen. Sie werden auch oft als "falsche" Afghanen bezeichnet. Dieser Umstand führt oft zu Spannungen zwischen den Rückkehrern und jenen, die während der Kriegsjahre in Afghanistan verblieben sind. Rückkehrer berichten auch über ein unfreundliches Verhalten der Afghanen im Land und dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von Rückkehrern aus dem Iran habe. Auch werden solche Rückkehrer als kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig angesehen. Die Aussprache, nämlich der iranische Akzent der Rückkehrer, führt zur sozialen Ausgrenzung, dem zufolge sie mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert sind. Ohne Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen ist es nahezu unmöglich, in Afghanistan Arbeit zu finden.
Ihnen wird unter anderem auch vorgeworfen, dass sie zurückgekehrt seien, um von der sich teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren.
Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, welches die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Trotz dieses Dekrets werden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert.
Am schwierigsten erweist sich die Situation für jene, die nicht in ihre Heimatdörfer zurückkehren wollen, vor allem aus Sicherheitsgründen oder wegen fehlender familiärer Anknüpfungspunkte. Diese Rückkehrer sind besonders verwundbar. Als Fremde im eigenen Land fehlen ihnen die wichtigen Netzwerke, die sie in der afghanischen Stammesgesellschaft brauchen. Eine Unterkunft oder eine Verdienstmöglichkeit zu finden, ist ohne solche Beziehungen viel schwieriger.
Die Recherchen schließen darauf, dass für jene afghanischen Bürger, die im Iran geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert sind, eine Rückführung nach Afghanistan unzumutbar ist, da diesen jungen Männern jegliche Existenzgrundlage sowie ein soziales Netzwerk fehlen würden.
( )
BFV: Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine Rückkehr für den BF unzumutbar ist, da er im Iran geboren und aufgewachsen ist. Er hätte in Afghanistan keinerlei Anknüpfungspunkte und verfügt über keinerlei vernünftige Schul- und Berufsausbildung und würde bei einer etwaigen Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten und wäre er zudem ein leichtes Opfer für die IS oder die Taliban. Aus all diesen Gründen ziehe ich die Beschwerde hinsichtlich des 1. Spruchpunktes zurück, die weiteren Spruchpunkte bleiben aufrecht und ersuche ich dem BF den subsidiären Schutz zu gewähren."
Mit Eingabe vom 22.09.2017 ersuchte das Bundesamt um Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Rechtsmittelwerbers:
Die beschwerdeführende Partei ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er wurde im Iran geboren und lebte bis zu seiner Flucht nach Europa im Iran. Der BF hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Der BF ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern im XXXX . Als einen Grund seiner Ausreise aus dem Iran gab er an, dass er im Iran von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht sei. Der Beschwerdeführer ist selbst noch nie in Afghanistan gewesen und daher mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet in der Landwirtschaft und sorgte so für den Lebensunterhalt der Familie, der Vater arbeitet gelegentlich und ist drogenabhängig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des geringen Verdienstes nicht in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Im Iran lebt, neben den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, auch jeweils ein Onkel mütterlicher und väterlicherseits. Es leben weder Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan noch verfügt er über soziale Kontakte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang eine Schule im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Er hat bis auf seine zweijährige Tätigkeit als Schneider auch keine Berufserfahrung. Er ist Analphabet und verfügt über keinerlei Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in ganz Afghanistan. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie verfügen über ein Vermögen oder über Grundbesitz in Afghanistan. Das vom BF gesprochene Dari weist eine Färbung auf, die sein Aufwachsen im Iran erkennen lässt.Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern im römisch 40 . Als einen Grund seiner Ausreise aus dem Iran gab er an, dass er im Iran von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht sei. Der Beschwerdeführer ist selbst noch nie in Afghanistan gewesen und daher mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet in der Landwirtschaft und sorgte so für den Lebensunterhalt der Familie, der Vater arbeitet gelegentlich und ist drogenabhängig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des geringen Verdienstes nicht in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Im Iran lebt, neben den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, auch jeweils ein Onkel mütterlicher und väterlicherseits. Es leben weder Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan noch verfügt er über soziale Kontakte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang eine Schule im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Er hat bis auf seine zweijährige Tätigkeit als Schneider auch keine Berufserfahrung. Er ist Analphabet und verfügt über keinerlei Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in ganz Afghanistan. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie verfügen über ein Vermögen oder über Grundbesitz in Afghanistan. Das vom BF gesprochene Dari weist eine Färbung auf, die sein Aufwachsen im Iran erkennen lässt.
Die Tatsache, dass die Mehrheit der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw Farsi-sprechende sunnitischen Tadschiken und schiitischen Hazara, durch ihren Schulbesuch oder durch die Ausübung eines Berufes im Iran die iranische Kultur und Lebensweise angenommen haben, erschwert die Rückführung dieser in die afghanische Gesellschaft. Für viele ist auch die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, beängstigend.
Die afghanische Bevölkerung betrachtet Rückkehrer aus dem Iran mit Argwohn und ist der Meinung, dass diese die Identität Afghanistans ändern und das Land "iranischer" machen. Sie werden auch oft als "falsche" Afghanen bezeichnet. Dieser Umstand führt oft zu Spannungen zwischen den Rückkehrern und jenen, die während der Kriegsjahre in Afghanistan verblieben sind. Rückkehrer berichten auch über ein unfreundliches Verhalten der Afghanen im Land und dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von Rückkehrern aus dem Iran habe. Auch werden solche Rückkehrer als kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig angesehen. Die Aussprache, nämlich der iranische Akzent der Rückkehrer, führt zur sozialen Ausgrenzung, demzufolge sie mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert sind. Ohne Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen ist es nahezu unmöglich, in Afghanistan Arbeit zu finden.
Ihnen wird unter anderem auch vorgeworfen, dass sie zurückgekehrt seien, um von der sich teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren. Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, welches die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Trotz dieses Dekrets werden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert. Am schwierigsten erweist sich die Situation für jene, die nicht in ihre Heimatdörfer zurückkehren wollen, vor allem aus Sicherheitsgründen oder wegen fehlender familiärer Anknüpfungspunkte. Diese Rückkehrer sind besonders verwundbar. Als Fremde im eigenen Land fehlen ihnen die wichtigen Netzwerke, die sie in der afghanischen Stammesgesellschaft brauchen. Eine Unterkunft oder eine Verdienstmöglichkeit zu finden, ist ohne solche Beziehungen viel schwieriger.
Für den BF, der im Iran geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert ist, ist eine Rückführung nach Afghanistan unzumutbar, da ihm jegliche Existenzgrundlage sowie ein soziales Netzwerk fehlen würde.
In Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte. Ein soziales Netzwerk, von dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, es würde das Auskommen des Beschwerdeführers sicherstellen, ist nicht feststellbar. Es steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Alternative offen, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimat zu entziehen. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit in eine ausweglose Lage geraten.
1.2. Feststellungen zur Lage in der Islamischen Republik Afghanistan:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace an