Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2164723-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1087009903-151331075, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1087009903-151331075, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 13.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Ilz-AGM am 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er habe im Irak von 1990 bis 1993 die Grundschule in Kut besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet. Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie seine Gattin seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Ilz-AGM am 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er habe im Irak von 1990 bis 1993 die Grundschule in Kut besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet. Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie seine Gattin seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 29.08.2015 illegal mit einem Bus über Erbil in die Türkei nach Izmir verlassen zu haben. Von der dortigen Küste sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Anschließend sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe oft Drohungen von Terrormilizen erhalten. Entweder würde er sich diesen anschließen oder würde er getötet werden. Des Weiteren sei das Leben in Bagdad sehr gefährlich. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den Terrormilizen und der gefährlichen Lage.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zudem sei alles korrekt protokolliert.
Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX im Gouvernement XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, geschieden und kinderlos. Seine Eltern seien verstorben. Ein Bruder sei im Irak und ein weiterer Bruder unbekannten Aufenthalts. Ein dritter Bruder und seine Schwester befänden sich in Österreich. Er habe - bevor er sich nach Erbil begeben habe – in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt. In Erbil sei er bis zu seiner Ausreise geblieben. Des Weiteren habe er drei Jahre in al-Kut die Schule besucht und einige Jahre später bis kurz vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Bäcker gearbeitet. Anschließend habe sein älterer Bruder ein Geschäft für Mobiltelefone eröffnet und habe er mit diesem gearbeitet. Ende 2012/ Anfang 2013 sei er bei einem Christen in einem Laden für alkoholische Getränke tätig gewesen.Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, geschieden und kinderlos. Seine Eltern seien verstorben. Ein Bruder sei im Irak und ein weiterer Bruder unbekannten Aufenthalts. Ein dritter Bruder und seine Schwester befänden sich in Österreich. Er habe - bevor er sich nach Erbil begeben habe – in Bagdad im Bezirk römisch 40 gelebt. In Erbil sei er bis zu seiner Ausreise geblieben. Des Weiteren habe er drei Jahre in al-Kut die Schule besucht und einige Jahre später bis kurz vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Bäcker gearbeitet. Anschließend habe sein älterer Bruder ein Geschäft für Mobiltelefone eröffnet und habe er mit diesem gearbeitet. Ende 2012/ Anfang 2013 sei er bei einem Christen in einem Laden für alkoholische Getränke tätig gewesen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg wiederholte der Beschwerdeführer, auf dem Seeweg schlepperunterstützt von der Türkei ausgehend illegal nach Griechenland gelangt zu sein.
Die Fragen, ob er im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, ein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Heimatland bestehe, er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat gehabt habe oder er persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 2013 bei einem Christen in einem Alkoholladen gearbeitet hätte. Einmal sei eine Gruppe Vermummter erschienen, die ihnen den Verkauf verboten hätten, weil dies har?m sei. Es sei jedoch nichts passiert. Nach drei oder vier Monaten seien diese erneut gekommen. Sein Arbeitgeber - ein älterer Herr - habe ihn aufgefordert, dieser Gruppe zu erklären, dass dies ihre einzige Einnahmequelle sei. Die Gruppe sei weggegangen und nach einer gewissen Zeit in Militäruniform, vermummt und bewaffnet zurückgekommen. Man habe ihnen wieder gesagt, dass es har?m sei, solche Getränke zu verkaufen. Eine der Personen habe ihn angeschrien und beschimpft, was er nicht ausgehalten habe. Sein Arbeitgeber habe ihn zu beruhigen versucht. Irgendwo in der Nähe sei eine Schnapsflasche gewesen. Die mit ihm diskutierende Person habe ihm auf die Schläfe geschlagen, woraufhin er ohnmächtig geworden sei und stark geblutet hätte. Die Vermummten hätten sich entfernt. Nach einem Tag im Krankenhaus habe ihm ein Freund geraten, dieses zu verlassen. Der Arbeitgeber sei untergetaucht gewesen. Zunächst sei er bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen, dann habe er zwischen verschiedenen Hotels gependelt und sei nach Erbil zu einer arabischen Freundin gezogen.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass es sich bei der Gruppe um die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq gehandelt habe. Im Juni 2013 sei es keine Bedrohung, sondern eine Ermahnung gewesen. Im September und Dezember 2013 sei es zu den Bedrohungen gekommen, wobei man ihn im Dezember 2013 geschlagen habe. Die Gruppe habe auch Geschäfte in anderen Bezirken aufgesucht und gesagt, dies sei gesetzlich verboten und har?m. Dies habe ihm der Arbeitgeber erzählt. Der Laden habe den Namen XXXX geführt. Es habe jedoch kein Schild gegeben. Der Arbeitgeber habe den Namen XXXX getragen. Den Nachnamen wisse er nicht. Schriftliche Drohungen habe es nicht gegeben. Ein Freund habe ihn vor der Ausreise überzeugt, insbesondere weil er bedroht werden würde. Zudem seien alle Grenzen offen gewesen. Bis dato habe es keine direkt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben, aber wäre er im Irak geblieben, hätte man ihn schon längst getötet. Bei einer Rückkehr in den Irak würde man ihn töten. Die Milizen müssten verschwinden, damit er wieder in den Irak zurückkehren könne. Diese hätten alles unter ihre Kontrolle gebracht.Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass es sich bei der Gruppe um die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq gehandelt habe. Im Juni 2013 sei es keine Bedrohung, sondern eine Ermahnung gewesen. Im September und Dezember 2013 sei es zu den Bedrohungen gekommen, wobei man ihn im Dezember 2013 geschlagen habe. Die Gruppe habe auch Geschäfte in anderen Bezirken aufgesucht und gesagt, dies sei gesetzlich verboten und har?m. Dies habe ihm der Arbeitgeber erzählt. Der Laden habe den Namen römisch 40 geführt. Es habe jedoch kein Schild gegeben. Der Arbeitgeber habe den Namen römisch 40 getragen. Den Nachnamen wisse er nicht. Schriftliche Drohungen habe es nicht gegeben. Ein Freund habe ihn vor der Ausreise überzeugt, insbesondere weil er bedroht werden würde. Zudem seien alle Grenzen offen gewesen. Bis dato habe es keine direkt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben, aber wäre er im Irak geblieben, hätte man ihn schon längst getötet. Bei einer Rückkehr in den Irak würde man ihn töten. Die Milizen müssten verschwinden, damit er wieder in den Irak zurückkehren könne. Diese hätten alles unter ihre Kontrolle gebracht.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend die Möglichkeit eingeräumt, die erörterten länderkundlichen Berichte zum Irak ausgehändigt zu erhalten und innerhalb von einer Woche hiezu eine Stellungnahme einzubringen.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine irakische Wohnsitzkarte im Original bei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesam