Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2125450-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 05.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 05.04.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 01.12.2015 vorgenommenen polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, dass er ledig sei, Arabisch, Englisch und Französisch spreche und 12 Klassen die Grundschule sowie vier Jahre die Universität besucht habe. In Algerien lebten weiterhin seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Vor 20 Tagen sei er mit dem Flugzeug legal von Algerien in die Türkei (Istanbul) ausgereist. Von dort sei er mit dem Bus weiter nach Izmir und mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Chios gereist. Mit einer Fähre sei er nach Athen, von Athen schließlich mit einem Bus zur mazedonischen Grenze gebracht worden. Über die Balkanroute sei er zu Fuß nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund befragt führte er aus: "Nach meiner Uni-Zeit machte ich mich als Maler selbstständig - Hier wurde ich von verschiedenen Personen mit dem Tod bedroht - die Polizei und die Behörde taten nichts. Da diese Personen die Adresse meines Geschäftes wussten, blieb mir nur die Flucht". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, replizierte der BF: "Den Tod."
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte der BF zunächst aus, bisher wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben und gesund zu sein. Er sei im Besitz eines Personalausweises, eines Führerscheines sowie eines Reisepass. Der Reisepass befinde sich in der Türkei, die restlichen Dokumente befänden sich in Algerien.
Nach den Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern brachte er zu seiner Person vor, nicht verheiratet und kinderlos zu sein. In seiner Heimat habe er als Informatiker gearbeitet und auch Handel mit den Chinesen betrieben. Zuletzt sei er Handelskoordinator einer Firma gewesen. Er sei ihm gut gegangen und nebenbei habe er auch ein kleines Geschäft für Hausdekorationen betrieben. Weil es ihm wirtschaftlich gut gegangen sei, sei er von der Stadtgemeinschaft zu einer Schutzgeldzahlung aufgefordert worden.
Die Sache sei komplizierter geworden und es sei zu einem großen Problem gekommen. Weil er die Schutzgeldzahlung verweigert habe, sei sein Geschäft zerstört worden. Die Einheimischen würden bei ihm nicht mehr eingekauft haben, es sei zu Drohungen und zu wiederholten Aufforderungen gekommen, dass er das Land verlassen solle.
Er sei wegen einer Beziehung zu einem Mädchen, dessen Eltern gegen eine Heirat mit ihm gewesen seien, bedroht worden. So habe alles angefangen.
Er habe mit der Polizei gesprochen, diese habe aber nichts unternommen. Er könne keine konkrete Person nennen, von der er bedroht worden sei. Es seien auch von immer andere Personen einer großen Familie gekommen. Ihm sei eine Frist von einem Monat zur Flucht eingeräumt worden.
Er habe auch versucht, mit den Eltern des Mädchens zu reden, was er aber nicht geschafft habe. Dadurch seien die Probleme noch größer geworden.
Auf Vorhalt, warum er nicht in einen anderen Teil Algeriens gegangen sei, replizierte er, dass es schwer und kompliziert sei, in einer neuen Provinz ein Leben aufzubauen. Das sei aber auch in Österreich schwer. Das letzte Mal, als er mit seiner Mutter gesprochen habe, habe sie ihm erzählt, dass die Leute noch immer nach ihm gefragt hätten.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung als Beruf Maler angegeben zu haben, erwiderte der BF, dass er aufgefordert worden sei, alles schnell zu erzählen. Er sei nicht Maler gewesen sondern er habe ein Geschäft für Hausdekorationen betrieben. Probleme mit dem Behörden, dem Militär oder Sicherheitsorgangen habe er in Algerien nicht gehabt. Im Falle der Rückkehr fürchte er sich vor dieser Familie und dort sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. Auf die angebotene Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete der BF ausdrücklich und führte aus, dass er alles gesagt habe.
4. Mit Bescheid vom 05.04.2016, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des BF auf Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.4. Mit Bescheid vom 05.04.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Spruchpunkt römisch drei. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch vier. legte es gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die Identität des BF ungeklärt, er algerischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig, unbescholten und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte habe der BF nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Er verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Algerien sei gewährleistet. Der BF habe er in Österreich keine Angehörigen bzw. Verwandten, berücksichtigungswürdige soziale Kontakte in Österreich lägen nicht vor. Die Angehörigen des BF lebten noch in Algerien.
Auf den Seiten 7 bis 32 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, der Nichtregierungsorganisationen, des Wehrdienstes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, der ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der medizinischen Versorgung, sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde zunächst, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der ergänzenden Einvernahme substantiierte Angaben zu den vorgebrachten Bedrohungen gemacht habe.
So wisse er keine Namen der angeblichen Verfolger und habe auch keine detaillierten Angaben zu den angegebenen Vorkommnissen erstatten können. Insgesamt habe sich das Vorbringen des BF diesbezüglich als zu allgemein und zu unsubstantiiert erwiesen.
Auch liege kein in sich schlüssiges Vorbringen vor. Das Fluchtvorbringen sei sohin nicht glaubhaft und enthalte wesentliche sich widersprechende Aussagen. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, selbstständig als Maler tätig gewesen zu sein, während er in der ergänzenden Einvernahme angegeben habe, ein Geschäft für Hausdekorationen besessen zu haben. Selbst auf Vorhalt habe er nicht schlüssig erklären können, wie es zu diesen unterschiedlichen Aussagen gekommen sei.
Zudem habe der BF in der Erstbefragung auch die Probleme mit den Mädchen nicht erwähnt. Erst im Zuge der ergänzenden Einvernahme habe er das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen gesteigert, indem er zunächst von einem Bedrohungsszenario durch verschiedene Personen, später durch die Stadtgemeinschaft, berichtet habe.
Zudem sei unglaubwürdig, dass potentielle Verfolger, die ihm zunächst mit dem Tod gedroht haben würden, ihm zugleich eine einmonatige Frist zur Flucht einräumten.
Die Unglaubwürdigkeit der Aussage habe durch die Angabe, dass der BF nicht in einen anderen Teil Algeriens reisen könne, da ein Neuanfang in einer anderen Provinz sehr schwer sei, eine weitere Steigerung erfahren. Halte man sich vor Augen, dass der BF quer durch Nordafrika und Europa gereist sei, um dann in Österreich - wo der BF weder die Kultur, die Sprache und die Menschen noch die Gesetze und Gepflogenheiten gekannt habe - einen Neuanfang zu wagen, während er aber mit den Verhältnissen in Algerien eingehend vertraut gewesen sei, so könne diese Behauptung nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Des Weiteren sei das Vorbringen nicht plausibel, zumal weder aus dem Amtswissen noch aus den Länderberichten Algeriens hervorgehe, dass die algerische Polizei nicht schutzfähig und/oder schutzwillig sei. Der BF habe keinerlei Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt.
Glaubhaft sei jedoch, dass er die vorgebrachten Ausbildungen absolviert habe, zumal hier keine Widersprüche zu verorten seien. In Ermangelung entsprechender Dokumente, stehe die wahre Identität des BF nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Aus dem Verwaltungsakt und der vorgenommenen Überprüfung gehe hervor, dass der BF unbescholten sei. Die illegale Einreise ergebe sich aus den Angaben des BF, darüber hinaus habe der BF keine gültigen Reisedokumente vorweisen können.
Eine Bedrohung durch Dritte in Algerien sei mangels Substanz und Details sowie mangels konkreter Angaben nicht erkennbar. Selbst bei einer Wahrunterstellung läge eine Bedrohung vom Staat oder seinen Organen nicht vor, sondern lediglich eine durch Dritte.
Eine derartige Bedrohung falle jedoch nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention, zumal es keine Hinweise darauf gäbe, dass der algerische Staat keinen Schutz biete. Auch andere Hinweise darauf, dass eine Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre, lägen nicht vor. Es lägen auch keine Gründe vor, die die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Die gesamte Familie lebe in Algerien, weswegen der BF auch über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.
5. Am 11.04.2016 stellte das BFA den bezeichneten Bescheid zusammen mit der Verfahrensanordnungen vom 06.04.2015, wonach der BF verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat und ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einem Informationsblatt zur Verpflichtung zur Ausreise, zu.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein Menschenrechte mit dem am 20.04.2016 beim BFA per Fax eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde und stellte im Beschwerde-schriftsatz zunächst die Anträge (Fehler im Original): "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 Folge gegeben und mir der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird. 2. in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, zuerkannt; 3. in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55,57 AsylG 2005, erteilt wird; 4. darüber hinaus mögen die gegen mich ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den IRAK (Anm.: gemeint wohl Algerien) gemäß § 46 FPG aufgehoben werden; 5. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen."6. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein Menschenrechte mit dem am 20.04.2016 beim BFA per Fax eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde und stellte im Beschwerde-schriftsatz zunächst die Anträge (Fehler im Original): "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 Folge gegeben und mir der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird. 2. in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, zuerkannt; 3. in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55,,57 AsylG 2005, erteilt wird; 4. darüber hinaus mögen die gegen mich ausgesprochene