Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W264 2150048-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.2.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.2.2017, Zahl:
1114122101/1606582723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.8.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowieDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie
§§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründetParagraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet
abgewiesen,
mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheids zu lauten hat:mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage"Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage
ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF) stellte am 10.5.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 10.5.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd
§ 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Im Akt einliegend ist eine Auskunft der Dublin Coordination Unit Ungarn, wonach der Beschwerdeführer am 28.2.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 22.4.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe der Staatsbürgerschaft Iran und dem Geburtsdatum XXXX stellte.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Im Akt einliegend ist eine Auskunft der Dublin Coordination Unit Ungarn, wonach der Beschwerdeführer am 28.2.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 22.4.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe der Staatsbürgerschaft Iran und dem Geburtsdatum römisch 40 stellte.
2. In der am 11.5.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er illegal im Iran aufhaltig gewesen wäre und aus diesem Grunde sein Vater zwangsrekrutiert worden wäre. Im Iran würde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder eine Zwangsrekrutierung in den Krieg nach Syrien drohen und darüber hinaus wäre er mit einem iranischen Mädchen zusammen gewesen. Deren Bruder hätte dies erfahren und hätte ihn mit einem Messer attackiert und mit dem Tode bedroht. Er hätte daher Angst um sein Leben gehabt.
3. Der Beschwerdeführer wurde einer Altersfeststellung unterzogen und am 25.8.2016 untersucht (Körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung von Bezahnung und Schlüsselbeine, Handwurzelröntgen) und mündete die Untersuchung im Sachverständigengutachten der MedUni Wien, Dr. XXXX, vom 28.8.2016, wonach die Vollendung des 18. Lebensjahres anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 7.11.2016 erreicht wurde. In diesem Gutachten wird zu der Untersuchung vom 25.8.2016 im Detail festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Muskel-Fett-Verteilung einer erwachsenen Person entspricht, sein Stimmbruch bereits beendet ist und der Bartwuchs an der Oberlippe voll, an den Wangen und am Kinn beginnend ist (Anamnese in AS 137).3. Der Beschwerdeführer wurde einer Altersfeststellung unterzogen und am 25.8.2016 untersucht (Körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung von Bezahnung und Schlüsselbeine, Handwurzelröntgen) und mündete die Untersuchung im Sachverständigengutachten der MedUni Wien, Dr. römisch 40 , vom 28.8.2016, wonach die Vollendung des 18. Lebensjahres anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 7.11.2016 erreicht wurde. In diesem Gutachten wird zu der Untersuchung vom 25.8.2016 im Detail festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Muskel-Fett-Verteilung einer erwachsenen Person entspricht, sein Stimmbruch bereits beendet ist und der Bartwuchs an der Oberlippe voll, an den Wangen und am Kinn beginnend ist (Anamnese in AS 137).
4. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.2.2017 gab der Beschwerdeführer an, die Wahrheit auszusagen und auch vor der Polizei bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an Hazara, zu sein und der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer gab an im Iran geboren zu sein. Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken betreffend seines Alters, welches durch Altersfeststellung durch einen Mediziner erhoben wurde, und gab an, er wäre 15 Jahre alt, da ihm dies seine Mutter so gesagt hätte. Er glaube zu 100 % seiner Mutter, da ihn diese geboren hatte und er in Österreich nur beim Arzt gewesen wäre.
Den Grund, weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hatten, kenne er nicht und habe seine Mutter nur gesagt, dass sie aus Maidan Wardak stammen würden. Er könne keine Angaben über das Ausreisedatum seiner Eltern geben, da er im Iran geboren wäre. Er hätte im Iran ab dem fünften oder sechsten Lebensjahr über neun bis 10 Jahre – bis zu seiner Ausreise – Schals verkauft. Sein Vater hätte auf Baustellen gearbeitet und wäre dieser von den Behörden im Iran aufgegriffen worden und habe seine Familie angerufen. Einzig die Tante väterlicherseits hatte Dokumente und wäre zum Vater gegangen, woraufhin ihr die Behörden gesagt hätten, dass der Vater nicht da wäre. Wäre sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden, hätte er uns angerufen, so der Beschwerdeführer. Vom Iran werde man entweder abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt und wisse er deshalb nicht, wo sein Vater sei, so der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde. Er habe keine Angehörigen im Heimatland Afghanistan, dies hätten ihm die Eltern gesagt als er noch im Iran war. Auf Befragen gab er an, dass er nicht rechnen könne, sondern nur zählen und leichte Sachen rechnen (addieren) könne. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seiner Praxis beim Verkauf von Schals und dem Berechnen der Preise. Er gab an, eine Schwester von ungefähr sechs oder sieben Jahren zu haben und zuletzt in Serbien zu seiner Familie Kontakt gehabt zu haben. Ungefähr fünf oder sechs Monate nach dem Verschwinden seines Vaters sei er noch im Iran verblieben. Die Mutter hätte für iranische Staatsbürger Reinigungsarbeiten erledigt.
Befragt nach dem Grund, weshalb er in Österreich um internationalen Schutz an gesucht hatte, gab er an, im Iran mit seiner Nachbarin im Park gesessen zu sein, sie auf die Lippen geküsst zu haben und dabei vom Bruder der Nachbarin erwischt worden zu sein. Deren Bruder habe ihn mit einem Messer verletzt und geschlagen und wäre er deshalb zu seiner Tante väterlicherseits gelaufen und nach zwei Tagen hätte ihn seine Mutter angerufen und ihn mit einem Schlepper in Richtung Türkei geschickt. Das Mädchen wäre Iranerin im Alter von 13 oder 14 Jahren gewesen.
Auf Befragen ob, der Bruder des Mädchens im Park, als er die beiden erwischt hatte, etwas zum Beschwerdeführer gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, zu mir nicht." Der Bruder wäre von hinten gekommen und hätte den Beschwerdeführer gepackt und als er sich umdrehte, hätte er vom Bruder einen Faustschlag bekommen, wäre zu Boden gefallen und dann hätte der Bruder sein Messer genommen und ihn verletzt.
Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse, gab er an das er dort niemanden habe und dort Krieg herrsche und er jeden Tag in den Nachrichten höre, dass Menschen sterben, Leute geköpft werden und vergewaltigt werden.
Er befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und spiele Fußball beim Verein XXXX. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen und habe soziale Bindungen zuEr befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und spiele Fußball beim Verein römisch 40 . Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen und habe soziale Bindungen zu
15 Personen aus dem Fußballverein.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde vom BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2017
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass er die Verfahrensidentität XXXX führt, Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan ist, seine Muttersprache Dari ist und er der Volksgruppe der Hazara angehört und shiitischen Glaubens ist. Die belangte Behörde traf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, volljährig ist und in Österreich strafrechtlich bislang nicht zu beanstanden war. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig war, da er betreffend das Geburtsdatum die Behörde wissentlich belogen habe um im Verfahren einen positiven Verlauf zu erhalten. Er habe im Ausland eine andere Altersangabe als in Österreich gemacht – wo er angab, am XXXX geboren zu sein – nämlich habe er in Ungarn als Geburtsdatum XXXX angegeben. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaftsverhältnisse in Afghanistan verschleiern würde und Verwandtschaft in Afghanistan vorhanden wäre, welche ihn im Falle der Rückkehr in Afghanistan unterstützen würden bzw würde ihn die Familie vom Iran aus unterstützen.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass er die Verfahrensidentität römisch 40 führt, Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan ist, seine Muttersprache Dari ist und er der Volksgruppe der Hazara angehört und shiitischen Glaubens ist. Die belangte Behörde traf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, volljährig ist und in Österreich strafrechtlich bislang nicht zu beanstanden war. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig war, da er betreffend das Geburtsdatum die Behörde wissentlich belogen habe um im Verfahren einen positiven Verlauf zu erhalten. Er habe im Ausland eine andere Altersangabe als in Österreich gemacht – wo er angab, am römisch 40 geboren zu sein – nämlich habe er in Ungarn als Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaftsverhältnisse in Afghanistan verschleiern würde und Verwandtschaft in Afghanistan vorhanden wäre, welche ihn im Falle der Rückkehr in Afghanistan unterstützen würden bzw würde ihn die Familie vom Iran aus unterstützen.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass er arbeitsfähig ist und somit in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe in Bezug auf Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht, da er angab im Iran geboren zu sein und wären damit keine Gründe hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass er eine Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, woraus in Afghanistan eine Verfolgung aus etwaigen Problemen oder Verfolgung seiner Familie auf ihn abzuleiten wäre.
Zu seinem Privatleben und Familienleben stellte die belangte Behörde weiters fest, dass er im Bundesgebiet keine Angehörigen hat und kaum Deutsch spreche.
Zur Lage im Herkunftsland Afghanistan führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Länderbericht der Staatendokumentation aus.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, ihn zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen und hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Ächtungen der Bevölkerung und Verfolgung durch Taliban und Daesh zu tun, er könnte Opfer von Bache bazi werden und wird für Subsidiären Schutz ins Treffen geführt, dass die Situation in Afghanistan volatil sei und aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage keine Unterscheidung von sicherer und unsicherer Gebieten vorgenommen werden könne und wäre stets auf den Einzelfall und die individuelle Situation des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Überdies wären die Hauptverkehrsrouten infolge von Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen massiv beeinträchtigt. Aufgrund der hohen Anzahl von Rückkehrern, vorallem aus Pakistan und dem Iran, werde eine gravierende Belastung der existierenden Aufnahmekapazitäten bewirkt, gerade in Kabul. Der Beschwerdeführer könne auf keine andere innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, wie etwa Kabul oder Mazar-e-Sharif oder Herat. Mangels familiären Rückhalt, in Ermangelung von Vermögen, Ortskunde und einer qualifizierten Berufsausbildung wäre es ihm auch unmöglich, sich bei einer Rückkehr ein sicheres und menschenwürdiges Leben in Afghanistan aufzubauen. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zumindest subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und Glaubwürdigkeit beweisen könne, in der Sache neu zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuweisen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, ihn zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen und hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Ächtungen der Bevölkerung und Verfolgung durch Taliban und Daesh zu tun, er könnte Opfer von Bache bazi werden und wird für Subsidiären Schutz ins Treffen geführt, dass die Situation in Afghanistan volatil sei und aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage keine Unterscheidung von sicherer und unsicherer Gebieten vorgenommen werden könne und wäre stets auf den Einzelfall und die individuelle Situation des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Überdies wären die Hauptverkehrsrouten infolge von Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen massiv beeinträchtigt. Aufgrund der hohen Anzahl von Rückkehrern, vorallem aus Pakistan und dem Iran, werde eine gravierende Belastung der existierenden Aufnahmekapazitäten bewirkt, gerade in Kabul. Der Beschwerdeführer könne auf keine andere innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, wie etwa Kabul oder Mazar-e-Sharif oder Herat. Mangels familiären Rückhalt, in Ermangelung von Vermögen, Ortskunde und einer qualifizierten Berufsausbildung wäre es ihm auch unmöglich, sich bei einer Rückkehr ein sicheres und menschenwürdiges Leben in Afghanistan aufzubauen. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zumindest subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und Glaubwürdigkeit beweisen könne, in der Sache neu zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuweisen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
7. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 14.3.2017).
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Gemeinsam mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer der Länderbericht der Staatendokumentation idF 22.6.2017 übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Gemeinsam mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer der Länderbericht der Staatendokumentation in der Fassung 22.6.2017 übermittelt.
Der Beschwerdeführer erschien zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wies einen leichten Oberlippenbartwuchs auf. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Hazara im Iran geboren wäre, er nicht wisse ob sein Vater noch am Leben ist und seine Mutter nach wie vor dort lebe. Seine Familie stamme aus Afghanistan, Mardan Wardak und habe er zuletzt mit seiner Mutter in Teheran gelebt. Er habe keine Verwandten in Afghanistan, aber eine Tante im Iran. Im Iran habe er gearbeitet, er wäre dort von den Iranern aufgrund seiner Herkunft als Afghane schlecht behandelt worden und hätte er als kleiner Straßenverkäufer ohne Schulausbildung Schals verkauft. Befragt ob er von dieser Arbeit gut leben habe können, gab er an, dass man damit einfach ein Stück Brot kaufen hätte können. Er gab an, er auf die Frage, wie viele Schals er an einem guten Tag verkauft hatte, an, dass es Ca. sechs Schals waren mit einem Gewinn von "6.000". Auf die Frage, was man für den Betrag von 6.000 im Iran kaufen könne, gab er an, man könne 2 kg Kartoffeln, 2 kg Zwiebel und 2 kg Gurken kaufen. Tage an denen er nicht einen einzigen Schal verkauft hätte, hätte es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen des Iran Probleme mit der Familie seiner Freundin XXXX vor. Sie wären von deren Bruder beim Küssen im Park erwischt worden und hätte ihn dieser Bruder mehrmals geschlagen und mit dem Messer angegriffen. Er hätte es geschafft zu flüchten und wäre zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Dort hätte dann seine Mutter angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder der Freundin bei ihnen zu Hause wäre und hätte ihm seine Mutter gesagt, dass der Bruder seiner Freundin gedroht hätte ihn umzubringen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aufgrund dessen, dass er im Iran nicht legal aufhaltig gewesen wäre, hätte ihn die Polizei zurück nach Afghanistan abgeschoben und wäre er nach Hause gegangen, so hätte ihn der Bruder der Freundin umgebracht, so der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er brachte vor, der Bruder hätte gesagt, er würde den Beschwerdeführer umbringen, weil es eine Schande für die Familie des Mädchens XXXX gewesen wäre und gab der Beschwerdeführer nochmals an, der Bruder der Freundin hätte ihn umgebracht.Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Hazara im Iran geboren wäre, er nicht wisse ob sein Vater noch am Leben ist und seine Mutter nach wie vor dort lebe. Seine Familie stamme aus Afghanistan, Mardan Wardak und habe er zuletzt mit seiner Mutter in Teheran gelebt. Er habe keine Verwandten in Afghanistan, aber eine Tante im Iran. Im Iran habe er gearbeitet, er wäre dort von den Iranern aufgrund seiner Herkunft als Afghane schlecht behandelt worden und hätte er als kleiner Straßenverkäufer ohne Schulausbildung Schals verkauft. Befragt ob er von dieser Arbeit gut leben habe können, gab er an, dass man damit einfach ein Stück Brot kaufen hätte können. Er gab an, er auf die Frage, wie viele Schals er an einem guten Tag verkauft hatte, an, dass es Ca. sechs Schals waren mit einem Gewinn von "6.000". Auf die Frage, was man für den Betrag von 6.000 im Iran kaufen könne, gab er an, man könne 2 kg Kartoffeln, 2 kg Zwiebel und 2 kg Gurken kaufen. Tage an denen er nicht einen einzigen Schal verkauft hätte, hätte es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen des Iran Probleme mit der Familie seiner Freundin römisch 40 vor. Sie wären von deren Bruder beim Küssen im Park erwischt worden und hätte ihn dieser Bruder mehrmals geschlagen und mit dem Messer angegriffen. Er hätte es geschafft zu flüchten und wäre zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Dort hätte dann seine Mutter angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder der Freundin bei ihnen zu Hause wäre und hätte ihm seine Mutter gesagt, dass der Bruder seiner Freundin gedroht hätte ihn umzubringen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aufgrund dessen, dass er im Iran nicht legal aufhaltig gewesen wäre, hätte ihn die Polizei z