Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W225 2164386-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX" gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX" gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG idgFA) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG idgF
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sowie in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sowie in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolitzeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und stellte fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolitzeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und stellte fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Vollmachtsbekanntgabe vorgelegt.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Vollmachtsbekanntgabe vorgelegt.
I.7. Am XXXX langte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist.römisch eins.7. Am römisch 40 langte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück gereist.
2. Beweiswürdigung:
Das anhängige Beschwerdeverfahren ist evident. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Authentizität der Ausreisebestätigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 24 AsylGParagraph 24, AsylG
(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und seine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsmöglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und seine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsmöglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der Entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht der Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der Entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht der Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Da die Sache nicht als entscheidungsreif anzusehen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Da die Sache nicht als entscheidungsreif anzusehen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses anzusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses anzusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2164386.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017