TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W138 2129643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W138 2129643-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3 in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3 in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl.:

1098440102-151962130/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus der näher bezeichneten Ortschaft der Provinz Kabul zu stammen. Neben seinem Vater und seiner Mutter habe er in seinem Heimatland zudem noch einen Bruder und eine Schwester, die sich alle nach wie vor in Afghanistan aufhalten würden. Sein Vater besitze ein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf des Beschwerdeführers und sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, für einen namhaften, näher bezeichneten "Beamten", der die US-amerikanischen Truppen mit Lebensmittel und Verbrauchsgütern beliefert habe, als Fahrer tätig gewesen zu sein und Warenlieferungen durchgeführt zu haben. Auf Grund dessen hätten ihn die Taliban mehrfach bedroht und von ihm verlangt, dass er seinen Arbeitgeber an sie ausliefere bzw. von ihnen an dessen Fahrzeug einen Sprengsatz anbringen lasse und seine Tätigkeit für ihn beende. Da er um sein Leben fürchtete, habe der Beschwerdeführer aus Angst Afghanistan schließlich verlassen.

3. Am 01.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Im Rahmen dessen bestätigte er sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus dem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Kabul, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei die Familie nach Pakistan übersiedelt und habe dort drei Jahre lang in dem näher bezeichneten Ort gewohnt, bevor sie schließlich wieder in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrte. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie und einem Onkel väterlicherseits dort gelebt. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich nach wie vor in seinem Heimatdorf auf. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in der Hauptstadt Kabul in dem näher bezeichneten Stadtteil. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer für eine Transportfirma gearbeitet, die das US-amerikanische Militär mit Warenlieferungen versorgt habe. Er selbst sei als persönlicher Fahrer für einen der Inhaber der Firma tätig gewesen und habe die letzten eineinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise für das Unternehmen gearbeitet. Davor habe er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa vierzehn Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Ersteinvernahme an) auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von sieben Taliban überfallen worden sei. Sie hätten von ihm gefordert, dass er für sie arbeite und seinen Arbeitgeber an sie ausliefere bzw. ihnen dessen Fahrzeug bringe, damit sie dort einen Sprengsatz anbringen könnten. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, hätten sie ihn betäubt und ihn mit einem Messer oder ähnlichem an seinen Hoden schwer verletzt. Er habe daraufhin ins Krankenhaus gebracht werden müssen und sei zunächst drei Tage lang in Kabul und danach weitere neun Tage lang in Pakistan behandelt worden. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er sich aus Angst vor den Taliban noch 18 Tage lang bei seinem Arbeitgeber aufgehalten, bevor er das Land schließlich verlassen habe. In dieser Zeit habe er weiter als Fahrer gearbeitet. Vor diesem Vorfall hätten ihn die Taliban bereits einmal angehalten und von ihm gefordert, dass er ihnen seinen Arbeitgeber persönlich ausliefere bzw. ihnen sein Auto bringe. Auf Grund der Verletzung habe der Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitliche Probleme und leide an Schlafstörungen. Darauf angesprochen, dass es kaum nachvollziehbar erscheine, dass er nach der behaupteten Verletzung und der offensichtlich signifikanten Bedrohung durch die Taliban dennoch wieder zur Arbeit gegangen sei, gab er an, dass es nach dem tätlichen Übergriff (doch) noch einen dritten Vorfall gegeben habe. Dabei sei er von nur einem Talib angehalten worden, der dem Beschwerdeführer mit Enthauptung gedroht habe, sollte er ihren Forderungen nicht Folge leisten. Zudem habe er ihm Geld dafür geboten. Andere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch nach nochmaliger Nachfrage nicht vor.3. Am 01.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Im Rahmen dessen bestätigte er sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus dem näher bezeichneten Dorf im Distrikt römisch 40 der Provinz Kabul, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei die Familie nach Pakistan übersiedelt und habe dort drei Jahre lang in dem näher bezeichneten Ort gewohnt, bevor sie schließlich wieder in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrte. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie und einem Onkel väterlicherseits dort gelebt. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich nach wie vor in seinem Heimatdorf auf. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in der Hauptstadt Kabul in dem näher bezeichneten Stadtteil. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer für eine Transportfirma gearbeitet, die das US-amerikanische Militär mit Warenlieferungen versorgt habe. Er selbst sei als persönlicher Fahrer für einen der Inhaber der Firma tätig gewesen und habe die letzten eineinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise für das Unternehmen gearbeitet. Davor habe er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa vierzehn Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Ersteinvernahme an) auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von sieben Taliban überfallen worden sei. Sie hätten von ihm gefordert, dass er für sie arbeite und seinen Arbeitgeber an sie ausliefere bzw. ihnen dessen Fahrzeug bringe, damit sie dort einen Sprengsatz anbringen könnten. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, hätten sie ihn betäubt und ihn mit einem Messer oder ähnlichem an seinen Hoden schwer verletzt. Er habe daraufhin ins Krankenhaus gebracht werden müssen und sei zunächst drei Tage lang in Kabul und danach weitere neun Tage lang in Pakistan behandelt worden. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er sich aus Angst vor den Taliban noch 18 Tage lang bei seinem Arbeitgeber aufgehalten, bevor er das Land schließlich verlassen habe. In dieser Zeit habe er weiter als Fahrer gearbeitet. Vor diesem Vorfall hätten ihn die Taliban bereits einmal angehalten und von ihm gefordert, dass er ihnen seinen Arbeitgeber persönlich ausliefere bzw. ihnen sein Auto bringe. Auf Grund der Verletzung habe der Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitliche Probleme und leide an Schlafstörungen. Darauf angesprochen, dass es kaum nachvollziehbar erscheine, dass er nach der behaupteten Verletzung und der offensichtlich signifikanten Bedrohung durch die Taliban dennoch wieder zur Arbeit gegangen sei, gab er an, dass es nach dem tätlichen Übergriff (doch) noch einen dritten Vorfall gegeben habe. Dabei sei er von nur einem Talib angehalten worden, der dem Beschwerdeführer mit Enthauptung gedroht habe, sollte er ihren Forderungen nicht Folge leisten. Zudem habe er ihm Geld dafür geboten. Andere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch nach nochmaliger Nachfrage nicht vor.

Zu den dem Beschwerdeführer zur Einsicht und allfälligen Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen des BFA, gab er an, dass er auf die Ausfolgung derselben verzichte, da er die Lage in seinem Heimatland kenne.

Unter einem legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie seinen Führerschein vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Ferner wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Ferner wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal es zu widersprüchlichen Zeitangaben sowie den Schilderungen zu den angeblich von den Taliban auf ihn verübten Überfällen gekommen sei. Folge man den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers so ergebe sich als Zeitpunkt seiner Ausreise etwa Mitte Februar 2015. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer jedoch in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Reise von Afghanistan aus einen Monat und zwei Tage gedauert habe, was November 2015 entsprechen würde. Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer auch nach ausdrücklichem Vorhalt in der Ersteinvernahme letztlich nicht aufklären können. Auch erscheine es kaum glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nachdem er von den Taliban überfallen und schwer verletzt worden sei, deren Forderung dennoch ignoriert und wieder als Fahrer für seine Firma gearbeitet habe. Zudem sei es kaum logisch, dass die Taliban nachdem ihrer Drohung trotz des tätlichen Übergriffs keine Folge geleistet worden sei, noch ein drittes Mal versuchen den Beschwerdeführer dazu zu bewegen ihre Forderung zu erfüllen.

Hinzu komme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle, was zeige, dass bereits die Angaben im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer nicht der Wahrheit entsprechen können.

Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen gewesen, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein tatsachenwidriges Vorbringen handle, sodass nicht von einer ihm in seinem Herkunftsland drohenden Verfolgung ausgegangen werden könne. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein familiäres Netz und damit soziale Anknüpfungspunkte verfüge und die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion verhältnismäßig ruhig sei, sei auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Gefahren drohten, die die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers sei daher weder eine Gefährdungslage anzunehmen, noch sei diese unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Afghanistan unzumutbar. Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht hervor gekommen. Auch würden keine Gründe vorliegen, die der Rückkehrentscheidung entgegenstünden.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

6. Gegen den angeführten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die Ermittlungsmaßnahmen der belangten Behörde unzureichend geblieben seien, da die herangezogenen Länderfeststellungen, unvollständig und veraltet wären, lediglich allgemeiner Natur seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. In diesem Zusammenhang sei vom BFA unbeachtet geblieben, dass sich - wie in den dazu angeführten Länderberichten aufgezeigt - insbesondere in der Region Kabul die Sicherheitslage in jüngster Zeit erheblich verschlechtert habe. Zudem habe das BFA sich weder mit Situation von Tadschiken, der medizinischen Versorgung in Afghanistan noch mit der Lage von Rückkehrern befasst. Eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers habe zudem schon deshalb nicht beurteilt werden können, da jegliche Feststellungen zu Personen, die die internationalen Streitkräfte unterstützen fehlten. Entsprechendes gelte im Hinblick auf Menschenrechtsverstöße bewaffneter Gruppen wie den Taliban. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen vermeintlichen Widersprüche seien ihm im Rahmen des Beweisverfahrens nicht vorgehalten worden, sodass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, hierzu Stellung zu nehmen und somit eine Verletzung seines Parteiengehörs vorliege. Entsprechendes gelte für die angenommene Totalfälschung des Führerscheins. Zudem habe das BFA jede Ermittlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der nach wie vor an den Verletzungsfolgen des Überfalls leide, unterlassen. Angesichts der traumatischen Erlebnisse könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er Fluchtgeschichte erst auf Nachfrage vollständig schildern habe können. Unter näherer Begründung sowie Verweis auf den zu berücksichtigenden Entwicklungs- und Bildungsstand legte der Beschwerdeführer zudem die Plausibilität seiner Angaben im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe sowie die von den Taliban wiederholt auf ihn verübten Angriffe dar.

Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe jener Personen, welche in Afghanistan von extremistischen Gruppen verfolgt und keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung erhalten würden, ergebe sich die asylrechtliche Relevanz der Bedrohung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei und damit Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe. Ferner liege eine Verfolgung auf Grund unterstellter westlich oppositioneller Gesinnung vor. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte könne auch kein Zweifel an der Wohlbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers sowie der ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bestehen. Auf Grund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie der flächendeckenden Vernetzung extremistischer Gruppierungen, die Personen in allen Landesteilen verfolgen würden, stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, sodass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Hinzu komme, dass er in Österreich mittlerweile sozial verankert und aktiv um seine Integration bemüht sei, sodass sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erweise.

Der Beschwerde unter anderem beigeschlossen waren ein ambulanter urologischer Kurzbericht des Universitätsklinikums St. Pölten sowie ein Schreiben der näher bezeichneten Hilfsorganisation, demzufolge der Beschwerdeführer ein urologisches Problem habe und daher an Schlafstörungen leide.

7. Mit Stellungnahme vom 11.10.2017 wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Länderberichte zur Situation von Afghanen, welche durch ihre Tätigkeit die amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan unterstützten, unter Verweis auf deren besonderes Risikopotential und die Exponiertheit ihrer Stellung sowie der fehlenden staatlichen Schutzmaßnahmen bei Verfolgung durch private Akteure, vorgelegt. Zudem verwies der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die dazu angeführte Judikatur sowie das zitierte Berichtsmaterial internationaler Organisationen auf die mögliche Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Ferner angeführt wurden herkunftslandbezogene Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie den prekären Lebensverhältnissen in Kabul. Ferner wurde auf die erheblichen Schwierigkeiten mit der Rückkehrer nach Afghanistan konfrontiert seien, verwiesen, sodass selbst für alleinstehende, gesunde, junge Männer dort eine Überlebensfähigkeit in Frage zu stellen sei. Mangels Zumutbarkeit könne daher keine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden.

Unter einem regte der Beschwerdeführer an, zur Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.Unter einem regte der Beschwerdeführer an, zur Frage der Auslegung des Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

8. Am 12.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar:

"[...]

I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich bin gesund und kann der Verhandlung folgen. Ich befinde mich in medizinischer Behandlung. Ich habe Magenbeschwerden und nehme jeden Tag ein Medikament.

R: Sind sie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein, es sind nur die früheren Beschwerden, wegen der ich beim Arzt gewesen bin. Ich hatte im Verfahren angegeben, dass die Taliban mir etwas angetan haben ich deshalb in Pakistan auch med. behandelt wurde. Ich habe nach wie vor Beschwerden.

Auf Ersuchen der RV fragt die D den BF, ob es ihm unangenehm ist, vor Frauen über seine medizinischen Probleme zu sprechen.Auf Ersuchen der Regierungsvorlage fragt die D den BF, ob es ihm unangenehm ist, vor Frauen über seine medizinischen Probleme zu sprechen.

BF: Nein.

R: Wegen dem Vorfall mit den Taliban und den geschilderten Verletzungen befinden Sie sich noch in Behandlung?

BF: Ich bin in XXXX zu einem Arzt gegangen und habe ihm von meiner Verletzung erzählt. Ich wurde dort untersucht und nach einem Beratungsgespräch mit einem anderen Arzt wurde mir erklärt, dass dort eine Operation nicht durchgeführt werden kann und ich mich an Ärzte in Wien wenden soll. Mir wurde auch ein Schreiben des Arztes mitgegeben.BF: Ich bin in römisch 40 zu einem Arzt gegangen und habe ihm von meiner Verletzung erzählt. Ich wurde dort untersucht und nach einem Beratungsgespräch mit einem anderen Arzt wurde mir erklärt, dass dort eine Operation nicht durchgeführt werden kann und ich mich an Ärzte in Wien wenden soll. Mir wurde auch ein Schreiben des Arztes mitgegeben.

R: Vom BF wird ein Arztbrief vom 10.10.2017 übergeben und als Beilage./A zum Akt genommen.

R: Leiden oder litten Sie an traumatischen Belastungsstörungen?

BF: Nein.

II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes:

R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Zur Erstbefragung habe ich keine Anmerkungen und ich habe dort die Wahrheit gesagt. Zur Einvernahme vor dem BFA möchte ich folgendes anmerken:

Der Name meines Arbeitgebers in Afghanistan lautet: XXXX (lt. BF Schreibweise: XXXX). Dieser Name ist falsch geschrieben. Meine Mutter ist Paschtunin und ihre Muttersprache lautet Paschtu. Im Protokoll ist angeführt, ihre Muttersprache wäre Urdu. Die 200,-- Dollar habe ich nicht von den Taliban erhalten, sondern habe sie von meinem Arbeitgeber erhalten.Der Name meines Arbeitgebers in Afghanistan lautet: römisch 40 (lt. BF Schreibweise: römisch 40 ). Dieser Name ist falsch geschrieben. Meine Mutter ist Paschtunin und ihre Muttersprache lautet Paschtu. Im Protokoll ist angeführt, ihre Muttersprache wäre Urdu. Die 200,-- Dollar habe ich nicht von den Taliban erhalten, sondern habe sie von meinem Arbeitgeber erhalten.

R: Also haben die Taliban niemals von Geld gesprochen?

BF: Es ist so, dass mir die Taliban Geld angeboten haben, einen konkreten Betrag haben sie nicht genannt.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Beide Einvernahmen wurden rückübersetzt. Vor dem BFA war der Einvernahmeleiter bei der Rückübersetzung nicht im Raum und der Dolmetscher hat die Einvernahme zusammenfassend übersetzt.

III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft mit zahlreichen anderen Afghanen. In diesem Gebäude leben aber auch Österreicher.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs Niveau A1 in XXXX. Ich habe über You Tube das Sprachniveau A2 gelernt. Ich nehme alle meine Arzttermine alleine wahr und benötige keinen Dolmetscher. In der Unterkunft trainiere ich mit einigen anderen Asylwerbern Kickboxen. Ich bin in keinem Verein tätig und ich darf auch nicht arbeiten gehen.BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs Niveau A1 in römisch 40 . Ich habe über You Tube das Sprachniveau A2 gelernt. Ich nehme alle meine Arzttermine alleine wahr und benötige keinen Dolmetscher. In der Unterkunft trainiere ich mit einigen anderen Asylwerbern Kickboxen. Ich bin in keinem Verein tätig und ich darf auch nicht arbeiten gehen.

R: Vom BF werden 2 Teilnahmebestätigungen vom 26.09.2017 und 29.09.2017 vorgelegt und als Beilage./B und ./C zum Akt genommen.

R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar?

BF: Ich stehe jeden Tag sehr früh auf und gehe von 6:00 - 9:00 Uhr laufen. Wenn ich zurückkomme frühstücke ich und gehe dann bis 16:00 Uhr in den Deutschkurs.

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen?

BF: . Ja, mein Onkel väterlicherseits lebt hier.

R: Wie ist die Beziehung zu Ihrem Onkel?

BF: Ich besuche meinen Onkel regelmäßig. In den letzten acht Monaten habe ich ihn ein einziges Mal gesehen. Ich telefoniere mit ihm ungefähr einmal in ein bis zwei Monaten. Ich bin von meinem Onkel in keiner Weise abhängig.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF:. Nein.

R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?

BF: Nein.

[...]

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem und Tadschike. Meine Mutter ist Paschtunin.

R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo und wann sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Ich habe 5 Jahre in Pakistan die Schule XXXX besucht.BF: Ich bin in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Ich habe 5 Jahre in Pakistan die Schule römisch 40 besucht.

R: Haben Sie in Afghanistan auch die Schule besucht (hingewiesen wird auf AS 41)?

BF: Nein, die Angaben auf AS 41, wonach ich 5 Jahre lang die Grundschule in der Stadt Kabul besucht habe, sind nicht richtig.

R: In welchen Jahren haben Sie die Schule in Pakistan besucht?

BF: Ich weiß es nicht, wie alt ich damals gewesen bin und in welchem Jahr das war. Ich habe 5 Jahre in Pakistan gelebt und in dieser Zeit dort die Schule besucht. Ich kann nicht genau sagen, wie alt ich war. Ich konnte jedoch schon sprechen.

R: Verweist auf Aussagen des BF auf AS 41, dass er bis zu seinem 16. Lebensjahr im Heimatdorf in Afghanistan gelebt hat, dann nach Pakistan übersiedelte und dort ca. 3 Jahre lang in Peshawar lebt und dann wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte, wo er bis zu seiner Flucht lebte. Wie lässt sich dieser Widerspruch aufklären?

BF: Ich bin 5 Jahre lang in Pakistan in die Schule gegangen und danach bin ich wieder nach Afghanistan gegangen.

R: Ist die vorige Aussage falsch protokolliert worden?

BF: Ja.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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