Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §20c Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Personalamtes in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG vom 7. Dezember 1998, GZ. 127081-XT/98, betreffend Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im November 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war vor seiner mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG als Referatsleiter tätig.
In dem vor der Ruhestandsversetzung durchgeführten Parteiengehör hatte sich der Beschwerdeführer erst mit seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 1997 "einverstanden" erklärt, weil er die für das 40-jährige Dienstjubiläum erforderliche Zeit erst am 17. November 1997 erbringe. Bezugnehmend auf dieses Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer in der Begründung des genannten Ruhestandsversetzungsbescheides mitgeteilt, dass seine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit ungesäumt zu erfolgen gehabt habe und dass eine allfällige Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr für die Jubiläumszuwendung in seinem Fall nicht in Frage gekommen sei.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997, das an das Personalamt bei der Direktion Wien gerichtet war, ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mit der Begründung, er habe sofort nach Ablegung der Matura, noch vor seinem 18. Geburtstag, den Dienst beim österreichischen Bundesheer abgeleistet und dort "alle möglichen Kurse und Ausbildungen" (wie den beiliegenden Zeugnissen zu entnehmen ist, den Chargenkurs in der Zeit vom 13. Jänner bis 5. März 1958) absolviert. Davon ausgehend sei er der Auffassung, dass er schon mit Antritt des Dienstes beim Bundesheer mit 1. Oktober 1957 in einem Ausbildungs- und Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei und daher § 20c Abs. 2 Z. 4 GG auf seinen Fall anzuwenden gewesen wäre. Die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres hätte daher zur Dienstzeit i. S.d. § 20c Abs. 1 GG gezählt werden müssen, sodass seine Bundesdienstzeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. September 1997 rechne und demnach genau 40 Jahre betrage.
Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, die dem Beschwerdeführer vorerst mit formlosem Schreiben vom 6. Februar 1998 mitteilte, dass ihm eine Jubiläumszuwendung mangels der hiefür erforderlichen Dienstzeit von 40 Jahren nicht gewährt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bundesheerzeiten zählten nicht zu den im § 20c Abs. 2 Z. 4 GG genannten Ausbildungszeiten. Der Beschwerdeführer weise daher bei seiner Ruhestandsversetzung nur eine Gesamtdienstzeit im Sinne des § 20c GG von 39 Jahren, 10 Monaten und 14 Tagen auf.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 begehrte der Beschwerdeführer daraufhin bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag vom 29. Dezember 1997, den er sowohl als Berufung gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid vom 12. Dezember 1997 als auch als "Antrag sui generis" bezeichnete.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Auskunft des Militärkommandos Wien über die Art der Ausbildung des Beschwerdeführers während seines ordentlichen Präsenzdienstes ein.
Im Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer vor, der bisherige Verfahrensgang und seine Dienstzeiten seien richtig wiedergegeben. Hinsichtlich der Qualifikation seiner im militärischen Bereich geleisteten Dienste vertrete er aber den Standpunkt, dass am Anfang jeder militärischen Laufbahn der ordentliche Präsenzdienst stehe, wobei diese Zeit bei Fortsetzung der militärischen Laufbahn auch angerechnet werde. Er habe ausreichend bescheinigt, dass er die militärische Laufbahn beabsichtigt habe und die während der ordentlichen Präsenzdienstleistung entfalteten Aktivitäten für ihn den Charakter einer Berufsausbildung gehabt hätten, die dem einer Berufsoffizierslaufbahn entspreche. Eine Präsenzdienstzeit sei zumindest aus Billigkeitsgründen einer Bundesdienstzeit gleichzusetzen, abgesehen davon, dass ohne die willkürliche Festsetzung des Stichtages 12. Februar 1996 auch auf andere Weise die für die Jubiläumszuwendung erforderliche 40-jährige Dienstzeit zustande gekommen wäre.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Ihr Antrag vom 29. Dezember 1997 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c Gehaltsgesetz 1956 wird, soweit dieser Antrag als Antrag sui generis auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zu werten ist, abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG (AVG) idgF iVm §§ 1 und 2 des Dienstrechts-Verfahrensgesetzes 1984 - DVG idgF, § 20 c und 113 a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) idgF."
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen weiter aus, der Beschwerdeführer beantrage die Einrechnung von Präsenzdienstzeiten, die vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegen gewesen seien, um die nötige Dienstzeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu erlangen. Auf Grund seines Geburtsdatums (16. November 1939) und des Datums der Einleitung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens (29. Februar 1996) sei weder § 20c Abs. 3 noch § 113a GG erfüllt, weil der Beschwerdeführer sein
60. Lebensjahr erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand (das war der 30. September 1997) vollenden werde und sein Ruhestandsversetzungsverfahren nach dem Stichtag 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sei daher eine Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste nötig.
§ 20c Abs. 2 GG enthalte eine erschöpfende Aufzählung jener Zeiten, die zur Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 1 GG zählten. Dazu gehörten u.a. Zeiten, die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden seien und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen seien sowie die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten. Die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sei, sei daher vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen und könne auch nicht unter Ausbildungs- und Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft subsumiert werden, weil der Gesetzgeber beide Zeiten eindeutig von einander unterscheide. Zum gleichen Ergebnis sei das Militärkommando Wien gekommen, das auf Anfrage mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum seinen ordentlichen Präsenzdienst abgeleistet habe und dadurch ein Dienstverhältnis im Sinne des BDG nicht und ein Ausbildungsverhältnis lediglich im Hinblick auf die rein militärische Ausbildung gegeben gewesen sei. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass am Anfang jeder militärischen Laufbahn der ordentliche Präsenzdienst stehe und seine dabei entfalteten Aktivitäten, Kurse und Prüfungen den Charakter einer Berufsoffiziersausbildung hätten, könne daher nicht gefolgt werden. Ebenso wenig käme dem Einwand entscheidende Bedeutung zu, dass die Präsenzdienstzeit aus Billigkeitsgründen einer Bundesdienstzeit gleichzusetzen sei, weil ohne die willkürliche Festsetzung des "Stichtages 12. Februar 1996" (Anm: laut Gesetz ist der 16. Februar 1996 der Stichtag) auch auf andere Weise die für die Jubiläumszuwendung erforderliche 40-jährige Dienstzeit zustande gekommen wäre. Ermessen im Sinne des Gesetzes könne erst nach Erfüllung sämtlicher im Gesetz vorgeschriebener Tatbestandsmerkmale ausgeübt werden; bei Nichterfüllung bleibe für behördliche Entscheidungen keine Ermessensübung offen. Eine Zurechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten gemäß § 20c Abs. 2 GG zu den Dienstzeiten, die für die Jubiläumszuwendung relevant seien, sei daher nicht möglich. Im Ergebnis bleibe eine Gesamtdienstzeit für treue Dienste von 39 Jahren, 10 Monaten und 14 Tagen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof und bezeichnete die Nichtanrechnung seiner Präsenzdienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr als gleichheitswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde nach Eröffnung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 100/99-11, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte ihm die Jubiläumszuwendung für treue Dienste aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren, die er im Hinblick auf die Präsenzdienstleistung vor Vollendung seines 18. Lebensjahres erfüllt habe, zuerkennen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers gelegenen Präsenzdienstzeiten nicht berücksichtigt hat. Unbestritten ist der Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers, sodass eine Anwendung des § 113a Abs. 5 GG in der Fassung des Art. II Z. 30a der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 im Beschwerdefall ausscheidet.
Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, dass beim Vorrückungsstichtag zwar vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten ausgeschlossen seien, die in Bezug auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung maßgebliche Regelung des § 20c Abs. 2 GG verweise aber ausdrücklich auf die im § 12 Abs. 2 GG angeführten Zeiten (soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien) und schaffe dann noch eine Ausnahme insoweit, als die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten auch dann zu berücksichtigen seien, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zugebracht und deshalb bei der Errechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt worden seien. Damit sei vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Dienstzeiten für den Vorrückungsstichtag einerseits und dem Anspruch auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung andererseits differenziert werde. Für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung seien auch jene im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen seien. Der Grund hiefür sei offensichtlich, dass der Begriff "treue Dienste" als komplexe Einheit betrachtet werde und deshalb auch Zeiten zu berücksichtigen seien, die bei der Errechnung des Vorrückungsstichtages ansonst gemäß § 12 GG unberücksichtigt blieben. Nach § 12 Abs. 2 GG sei auch davon auszugehen, dass die Zeit des Präsenzdienstes zur Gänze zu berücksichtigen sei. Die im Abs. 1 des § 12 GG generell vorgenommene Einschränkung der Nichtberücksichtigung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten sei in Ansehung des Präsenzdienstes in der weitaus überwiegenden Anzahl der Anwendungsfälle deshalb von keiner Relevanz, weil gemäß § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes die Wehrpflicht prinzipiell erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben sei. Ausgehend von diesem Regelfall habe offensichtlich auch der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, im § 20c GG eine ausdrückliche Bestimmung dahin gehend aufzunehmen, dass auch der vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleistete Präsenzdienst zu berücksichtigen sei, wie dies im Falle der in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeit ausdrücklich verfügt werde. Offensichtlich sei hiebei übersehen worden, dass gemäß § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes für Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet hätten, die Möglichkeit bestehe, schon vorzeitig auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst abzuleisten. Hiebei könne es sich nur um ein "redaktionelles Versehen" handeln. Nach überwiegender Auffassung werde der Präsenzdienst als Einheit angesehen, sodass eine Aufspaltung in Zeiten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres schon dogmatisch ausgeschlossen sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum ein Präsenzdiener, welcher freiwillig vor dem 18. Lebensjahr seinen Wehrdienst leiste, schlechter gestellt werden solle, als ein Präsenzdiener, welcher seinen Wehrdienst erst mit bzw. nach Entstehen der Wehrpflicht, also nach Vollendung des 18. Lebensjahres, antrete. Noch weniger einsichtig wäre die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht aber von abgeleisteten Präsenzdiensten vor dem 18. Lebensjahr. Dass der Gesetzgeber für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nicht auch ausdrücklich die vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteten Präsenzdienstzeiten als zu berücksichtigend genannt habe, sei darin begründet, dass er offensichtlich nur vom Regelfall ausgegangen sei. Die Möglichkeit der vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes gemäß § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes habe der Gesetzgeber nicht explizit bedacht. Es sei auch kein Grund ersichtlich, dass der Gesetzgeber Wehrtaugliche, die auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vor dem 18. Lebensjahr und damit vor Eintritt der Wehrpflicht ableisteten, habe schlechter stellen wollen als Präsenzdiener, die ihren Wehrdienst erst nach Eintritt der Wehrpflicht absolvierten. Noch weniger verständlich wäre eine Diskriminierung durch den Gesetzgeber dahin gehend, dass Ausbildungs- oder Dienstzeiten zu einer inländischen Gebietskörperschaft, welche vor dem 18. Lebensjahr gelegen gewesen seien, bei der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien, nicht aber ein vor dem 18. Lebensjahr abgeleisteter Präsenzdienst, der auf Grund einer staatsbürgerlichen Verpflichtung geleistet worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleisteten Präsenzdienst in die für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GG maßgebliche Dienstzeit einrechnen müssen, wodurch der Beschwerdeführer die geforderte Dienstzeit von 40 Jahren erfüllt gehabt hätte und ihm auch dementsprechend die Jubiläumszuwendung zuzuerkennen gewesen wäre.
Die im Wesentlichen entscheidenden Regelungen des § 20c GG - soweit sie für den Beschwerdefall inhaltlich in Frage kommen - in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lauten:
"(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
4. die in Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
..."
Unter den im § 12 Abs. 2 GG genannten Zeiten wird nach Z. 2 der vorher genannten Bestimmung - soweit dem hier Bedeutung zukommt - auch die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz angegeben, wobei aber durch die Einschränkung im Abs. 1 des § 12 und den Hinweis auf Abs. 1 Z. 1 des § 12 GG klargestellt wird, dass der Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten (- dies stellt einen tragenden Grundsatz für die Anrechnung von Vordienstzeiten dar -) zu ermitteln ist.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass § 20c Abs. 2 Z. 4 GG für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Jubiläumszuwendung von dem vorher genannten Grundsatz insofern eine Ausnahme schafft, als es sich um Ausbildungs- oder Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft handelt, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Tatbestandsvoraussetzung für eine solche Anrechnung wäre aber, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit seines Präsenzdienstes vor seinem 18. Geburtstag um ein Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gehandelt hätte. Die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes stellt aber - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - weder ein derartiges Ausbildungs- noch ein Dienstverhältnis, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis besonderer Art dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1990, Zl. 90/11/0088).
Der Gesetzgeber hat für die Feststellung von zeitabhängigen Rechten vom bestimmenden Grundsatz, erst Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beamten zu berücksichtigen, im gegebenen Zusammenhang nur die im § 20c Abs. 2 Z. 4 GG angesprochenen Ausbildungs- oder Dienstverhältnisse ausgenommen. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Gesetzgeber habe damit die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sei, ausgeschlossen, kann rechtlich nicht entgegengetreten werden. Die Ausnahmebestimmung des § 20c Abs. 2 Z. 4 GG ist einer erweiternden Auslegung, nämlich, dass der Präsenzdienst als Einheit anzusehen sei und so wie die nach dem
18. Geburtstag gelegene, nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GG zu berücksichtigende Wehrdienstzeit eben auch anzurechnen wäre, nicht zugänglich; denn für die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der gesetzlichen Regelung sei die Möglichkeit der Präsenzdienstleistung ab Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Gesetzgeber übersehen worden, gibt es keine Anzeichen. Es ist vielmehr die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit im Hinblick auf den Charakter der genannten Regelung als Sonderbestimmung und die gegebene Regelungsdichte, insbesondere bei Ansprüchen nach dem Gehaltsgesetz, nicht geboten (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9.677/A, oder vom 30. Juli 1998, Zl. 93/12/0170).
Da die allein strittige Rechtsfrage bereits in diesem Stadium des Verfahrens im vorher dargestellten Sinne zu beurteilen war, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 17. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120085.X00Im RIS seit
20.11.2000