TE Vwgh Beschluss 2000/8/17 99/12/0103

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AHG 1949 §11;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

99/12/0103

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. Februar 1999, Zl. 12 1200/1-I/11/99, betreffend die Feststellung von Dienstpflichten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge kurz: FLD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er zunächst Rat und wurde in weiterer Folge zum Oberrat befördert. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Gmunden (in der Folge kurz: Finanzamt A). Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zlen. 95/12/0111, 0140 und 97/12/0102, zu entnehmen (samt Verweise auf frühere Verfahren, die diesen Gesamtkomplex betreffen).

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. November 1992 bis zum 31. März 1993 dem Finanzamt Vöcklabruck (in der Folge kurz: Finanzamt B) zur Dienstleistung zugeteilt war. Mit Erledigung vom 22. März 1993 erteilte die FLD (im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Ruhestandversetzungsverfahren) dem Beschwerdeführer den Auftrag, "ab sofort jede weitere Dienstleistung zu unterlassen" (dem im Vorverfahren Zl. 95/12/0140 angefochtenen Bescheid zufolge umfasse diese Weisung, sich jeglicher Dienstleistung fernzuhalten, den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 19. Mai 1994). Mit Bescheid der FLD vom 16. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979 (das heißt wegen Dienstunfähigkeit) mit Ablauf des 31. März 1994 in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob er Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1994 wurde der Berufung stattgegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behoben.

Mit Dienstauftrag der FLD vom 18. Mai 1994 (allenfalls auch 17. Mai 1994, die Datierung ist unklar) wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 90 Tagen gemäß § 39 BDG 1979 dem Finanzamt B dienstzugeteilt; diese Weisung wurde über Remonstration des Beschwerdeführers wiederholt. Mit Schreiben vom 5. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Zuvor hatte die FLD mit Erledigung ebenfalls vom 18. Mai 1994 angekündigt, es sei beabsichtigt, ihn aus wichtigen dienstlichen Interessen zum Finanzamt B zu versetzen, wogegen er Einwendungen erhob.

Mit Weisung der FLD vom 9. August 1994 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Finanzamt B bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsverfahrens verlängert. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 1994, woraufhin die FLD mit Erledigung vom 18. August 1994 diese Weisung wiederholte. Mit Schreiben vom 26. September 1994 beantragte der Beschwerdeführer (auch diesbezüglich) "die Erlassung eines Bescheides".

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 wies die FLD die Anträge des Beschwerdeführers, dass die Befolgung der Dienstaufträge der FLD i. A. Dienstzuteilung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, ab, und stellte zugleich fest, dass die Befolgung dieser beiden Dienstaufträge zu seinen Dienstpflichten zähle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1995 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob er die zur Zl. 95/12/0111 protokollierte Beschwerde.

Mit Bescheid der FLD vom 30. November 1994 war der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit" zum Finanzamt B versetzt worden. Dagegen erhob er Berufung, der mit Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 4. April 1995 nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung (Abänderung auf den mit dem auf die Zustellung des Berufungsbescheides vorliegenden Tag) Folge gegeben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 95/12/0140 protokollierte Beschwerde.

Mit dem genannten Erkenntnis vom 19. November 1997, Zlen. 95/12/0111 ua., wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde i.A. der Dienstzuteilungen insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelhafte Begründung) aufgehoben, als er sich auf den Dienstauftrag vom 9. August 1994 bezog (Verlängerung der Dienstzuteilung; im Übrigen wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde i.A. der Versetzung ebenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (dies ebenfalls wegen mangelhafter Begründung). Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Mangels neuerlicher Entscheidung der belangten Behörde über die Berufungen i.A. Dienstzuteilung bzw. Versetzung erhob der Beschwerdeführer die zu den Zlen. 98/12/0176 (Dienstzuteilung) bzw. 98/12/0187 (Versetzung) protokollierten Säumnisbeschwerden. In beiden Fällen beantragte die belangte Behörde rechtzeitig, also noch vor Ablauf der ihr zur Nachholung der versäumten Bescheide jeweils eingeräumten dreimonatigen Frist, die Verlängerung dieser Fristen. Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 wurden hinsichtlich beider Verfahren diese Fristen im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang der Sachen jeweils bis zum Ablauf des 2. März 1999 verlängert. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 23. Februar 1999 zugestellt.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 11. Februar 1999 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Versetzungsbescheid vom 30. November 1994 Folge und behob ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos). Darin heißt es ua., der Beschwerdeführer versehe seit 8. Jänner 1998 wieder Dienst beim Finanzamt A, wo sich mittlerweile die Situation beruhigt habe. In dem nunmehr rund einjährigen Beobachtungszeitraum seien weitere Beschwerden über das Verhalten des Beschwerdeführers nicht bekannt geworden. Abgesehen von der Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers (wird näher ausgeführt) habe er sich unauffällig verhalten, sodass derzeit keine Veranlassung bestünde, ihn vom Finanzamt A abzuziehen. Seiner Berufung sei daher stattzugeben.

Im Verfahren betreffend die Dienstzuteilung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen (nachgeholten) Bescheid (ebenfalls vom 11. Februar 1999) der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Dezember 1994 abermals nicht stattgegeben und den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach stark zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, nach Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit 8. Jänner 1998 wieder Dienst beim Finanzamt A versehe, sowie auf verschiedene in diesem Gesamtkomplex ergangene Entscheidungen und nach Rechtsausführungen aus:

Was die Dienstzuteilung anlange, hätten für die FLD dienstliche Gründe bestanden, den Beschwerdeführer einem anderen Finanzamt dienstzuzuteilen und ihn mit einer anderen Materie zu betrauen, weil grobe Mängel bei seiner Arbeitsleistung als Leiter der Strafsachenstelle des Finanzamtes A wiederholt in den Einschauberichten des Steuerlandesinspektorates aufgezeigt worden seien, seit Jahren immer wieder Klagen über seine "auffälligen bis negativen Verhaltensweisen gegenüber Parteien, deren Vertreter, Zeugen und Auskunftspersonen" geführt worden seien, letztlich auch massive Beschwerden über die Art seiner Amtsführung, insbesondere über sein persönliches Verhalten beim Präsidenten der FLD von einem näher bezeichneten Präsidenten einer Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemeinsam mit 15 Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern aus einem näher bezeichneten Bereich erhoben worden seien.

Das Klima zwischen dem Beschwerdeführer und den Abgabenpflichtigen sowie Parteienvertretern einerseits und dem Amtsvorstand und Bediensteten des Finanzamtes A sei durch sein seit Jahren gezeigtes Verhalten (es folgen nähere Hinweise auf verschiedene Aussagen) in einem Ausmaß belastet worden, dass es für die FLD als Dienstbehörde erster Instanz dringend geboten gewesen sei, ihn einem anderen Finanzamt dienstzuzuteilen, und die Situation im Bereich des Finanzamtes A zu beruhigen. Wenn der Beschwerdeführer auch in seinen Stellungnahmen Aussagen, wie beispielsweise die zuvor angeführten (Hinweis auf zuvor wiedergegebene Aussagen) als pauschale Behauptungen abgetan hätte, könne der FLD nicht entgegengetreten werden, dass sie diese im Hinblick auf die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wo es heiße, dass beim Beschwerdeführer eine neurotische Störung vorhanden gewesen sei, die mit Anpassungsschwierigkeiten und konflikthaften Fehlhaltungen verbunden gewesen sei, als glaubhaft angesehen habe.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1997 sei Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens nur die Verlängerung der Dienstzuteilung, also der Dienstauftrag vom 9. August 1994.

Nach Auffassung der belangten Behörde lägen auch für die Verlängerung der Dienstzuteilung die im § 39 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vor.

Dienstliche Gründe für die Verlängerung der Dienstzuteilung seien für die FLD insoweit gegeben gewesen, als seitens der Dienstbehörde den vom Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens in seinen Eingaben laufend erhobenen Anschuldigungen und Verdächtigungen gegenüber dem Amtsvorstand, leitenden Funktionären und sonstigen Bediensteten des Finanzamtes A nachzugehen gewesen sei. Diese notwendigen Erhebungen hätten bis zum Ablauf der 90tägigen Dienstzuteilung nicht abgeschlossen werden können (Hinweis auf eine "Vielzahl" seiner Eingaben - es wird davon eine Reihe beispielsweise genannt), weil die Sachlage immer noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei. Eine Rückkehr nach A im Stadium der laufenden Ermittlungen und in die damals auf beiden Seiten (sowohl des Finanzamtes A und der steuerlichen Vertreter einerseits als auch des Beschwerdeführers andererseits) emotionsgeladene Atmosphäre hätte zu einer empfindlichen Störung des Dienstklimas geführt, nämlich insoweit, als eine - sachliche - Zusammenarbeit nicht möglich gewesen wäre (Hinweis auf die "Aussage des Amtsvorstandes" vom 2. Februar 1995). Auch das Steuerlandesinspektorat habe wiederholt von einer derartigen Maßnahme - auch im Interesse des Beschwerdeführers - abgeraten (beispielsweise werden genannt die Berichte vom 2. Dezember 1992 und vom 10. Oktober 1994).

Unter den damals gegebenen Umständen - es seien keinerlei Anhaltspunkte gefunden worden, die die Behauptungen des Beschwerdeführers gestützt hätten - sei es für die FLD dringend geboten gewesen, die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Finanzamt B bis "zur Klärung bzw. Beruhigung und Entspannung der Situation" beim Finanzamt A zu verlängern.

Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Dienstzuteilung gegeben gewesen seien, könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die vorliegendenfalls strittige Weisung zu befolgen.

Die im angefochtenen Bescheid bezogene Aussage des Amtsvorstandes vom 2. Februar 1995 wie auch die Stellungnahme des Steuerlandesinspektorates vom 2. Dezember 1992 und vom 10. Oktober 1994 sind im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben, wohl aber in der bezogenen, früheren Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 4. April 1995 betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers. Jene vom 2. Dezember 1992 findet sich auf S 6f wie auch abermals auf S 105, jene vom 10. Oktober 1994 S 74ff und S 105f. Diesbezüglich heißt es am Schluss letzterer Stellungnahme zusammenfassend, damit eigne sich das in einer Phase der Reorganisation befindliche Finanzamt A aus der Sicht des Steuerlandesinspektorates nicht als Dienststelle für den Beschwerdeführer. Von einer Entscheidung, welche die "Rückkehr" (im Original unter Anführungszeichen) dieses Beamten zum Finanzamt A zur Folge hätte, sei dringend abzuraten, weil diese voraussichtlich für alle Beteiligten den größtmöglichen Schaden herbeiführen würde und die Gefahr in sich bergen würde, die Funktionsfähigkeit des Finanzamtes mit entsprechender Auswirkung auf das Abgabenaufkommen auf Dauer zu beeinträchtigen. In ersterer heißt es abschließend, im Interesse einer gedeihlichen Finanzstrafrechtspflege und auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst werde er daher in nächster Zukunft, zumindest die nächsten zwei bis drei Jahre, sinnvollerweise keinen Einsatz in einer Strafsachenstelle im Bereich der FLD finden können.

Mit der "Aussage des Amtsvorstandes" vom 2. Februar 1995 ist wohl jene gemeint, die auf Seite 105 jenes früheren Bescheides wiedergegeben ist. Dort heißt es, soweit vorliegendenfalls erheblich, durch die pauschalen Verdächtigungen der Kollegenschaft des Finanzamtes A sei eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Kollegenschaft unzumutbar, dies würde ein unerträgliches Betriebsklima schaffen und zu absehbaren, gehäuften Versetzungsansuchen von Mitarbeitern wegen zu erwartender "Revancheakte" führen. Die Vertrauensbasis zur Amtsleitung sei durch die andauernden, grundlosen Beschuldigungen des Beschwerdeführers zerstört.

Gegen diesen Bescheid vom 11. Februar 1999 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens (einen Teil des Gesamtkomplexes) vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2000 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass der Versetzungsbescheid aufgehoben wurde, somit die hier strittige Dienstzuteilung (deren Verlängerung ab August 1994) einen abgeschlossenen Zeitraum betreffe, ersucht, das rechtliche Interesse an der weiterhin angestrebten Feststellung darzulegen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 14. August 2000 fristgerecht wie folgt:

"Mein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren ist insbesondere aus folgenden Gründen nach wie vor gegeben:

1) Würde der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, wäre rechtskräftig und bescheidmäßig festgestellt, dass die Behörde rechtens handelte, weil der Dienstbetrieb mit mir nicht mehr aufrechtzuerhalten war, was in keiner Weise den Tatsachen entspricht. Ich habe schon aus diesem Grunde ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieser Bescheid rechtswidrig war. In einer Zeit, in der von den politischen Verantwortungsträgern die Beseitigung des Proporzunwesens ernsthaft diskutiert wird, bestünden auch wiederum für mich als parteilosen Einzelmenschen Möglichkeiten, im öffentlichen Dienst voranzukommen. Diese Bestrebungen würden insbesondere an meiner derzeitigen Dienststelle erheblich erschwert, wenn in meinem Personalakt ein Bescheid enthalten ist, mit dem bescheidmäßig festgestellt wird, dass wegen meiner Person der ordnungsgemäße Dienstbetrieb im August 1994 nicht mehr aufrechterhalten werden konnte bzw. hätte werden können.

2) Die Unterstellung in dem angefochtenen Bescheid, der Dienstbetrieb hätte mit mir nicht mehr aufrechterhalten werden können, ist aus zwei Gründen unrichtig:

a) weil der Dienstbetrieb im Finanzamt Gmunden spätestens im Jänner 1989 aufgehört hat, ordnungsmäßig zu sein, wobei auf das beim OGH anhängige gerichtliche Strafverfahren, das nur einen kleinen Teil der beim Finanzamt Gmunden stattgefundenen schädigenden Handlungen widerspiegelt, zum Finanzamtsskandal Gmunden hingewiesen wird, und

b) weil ich keinerlei Fehlverhalten gesetzt habe, das einen solchen Schluss auch nur annähernd rechtfertigen würde.

3) Würde der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, wäre damit die gesamte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden auf den Kopf gestellt, wenn Feststellungsbescheidberufungen und -beschwerden im Nachhinein das Rechtsschutzinteresse fehlen würde, weil den Anträgen von Beamten auf Feststellungsbescheide noch nie eine aufschiebende Wirkung zukam und somit die Behörde diese immer erst im Nachhinein erlässt.

4) Der gegenständliche Feststellungsbescheid hat auch für die Zukunft wegweisende Wirkung und würde beim Verbleiben im Rechtsbestand die Dienstbehörde, die in den letzten drei Jahren keinerlei Entspannung eintreten ließ, dies sogar sorgsam vermied, und unter Leugnung der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, mich weiter so behandeln, als wären Versetzungsgründe gegeben gewesen, bestärken und ermutigen, mich weiter und erneut dienstzuzuteilen.

5) Mein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof liegt auch in dem beim Landesgericht Linz zur GZ 31 Cg 5/00x anhängigen Amtshaftungsverfahren begründet, in dem auch die aus der verlängerten Dienstzuteilung resultierenden Schäden eingeklagt sind und die beklagte Finanzverwaltung behauptet, dass ohnehin weiter dringende Gründe für eine Versetzung vorgelegen hätten. Die belangte Behörde würde - ihren habituellen Gewohnheiten entsprechend - sodann zweifellos behaupten, dass ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid existiert, dass das Verhalten der Finanzverwaltung damals rechtskonform gewesen sei und der Verwaltungsgerichtshof diesen auch nicht aufgehoben habe. Dies würde die Finanzverwaltung ermutigen, mich neuerlich zu demütigen und in Kammerln unterzubringen, in denen ich wie damals in (B) jeweils die Bediensteten in die unmittelbar benachbarten Pissoirs urinieren und anschließend die Spülung betätigen detailliert hörte.

6) Aber auch aus der Vehemenz, mit der die Finanzverwaltung es ablehnt, den vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis ZI. 95/12/0111 vom 19.11.1997 gewünschten Zustand herzustellen, kann ersehen werden, dass diese Angelegenheit für die beteiligten Parteien in keiner Weise uninteressant ist. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse ist heute nicht kleiner als damals, weil auch im Jahr 1997 diese Dienstzuteilung nicht minder abgeschlossen war als heute.

7) Weiters habe ich die Unzuständigkeit der Behörde und somit die Verletzung des Menschenrechtes auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 83 Abs. 2 B-VG geltend gemacht. Dieses Menschenrecht ist an und für sich so wichtig, dass ihm niemals das Rechtsschutzinteresse abhanden kommen kann."

Dem ist - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - Folgendes zu entgegnen:

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid als letztinstanzlicher Bescheid (schon) mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist, was gleichermaßen für den (ebenfalls) vor Einbringung dieser Beschwerde zugestellten Berufungsbescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 11. Februar 1999 i.A. Versetzung gilt. Richtig ist freilich - das dürfte der Beschwerdeführer wohl meinen -, dass der hier angefochtene Bescheid bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben wäre.

Im Beschwerdefall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der angestrebten Feststellung nicht deshalb zu hinterfragen, weil diese Feststellung einen vergangenen Zeitraum, sondern vielmehr deshalb, weil sie jedenfalls im Hinblick auf die rechtskräftige Kassation des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides durch die belangte Behörde einen abgeschlossenen vergangenen Zeitraum beträfe (wobei die genaue zeitliche Fixierung dieses mit der wirksamen Erteilung der hier strittigen Weisung beginnenden Zeitraumes der verlängerten Dienstzuteilung angesichts der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits und des Umstandes andererseits, dass der Beschwerdeführer unbestritten seit dem 8. Jänner 1998 wieder Dienst beim Finanzamt A versieht, hier dahin gestellt bleiben kann). Die Annahme des Beschwerdeführers, dass unter diesen Umständen (vergangener, abgeschlossener Zeitraum) die Verneinung des rechtlichen Interesses die (nicht näher konkretisierte) "Gesamte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden auf den Kopf stellen" würde, trifft nicht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).

Vor diesem Hintergrund kann dieses rechtliche Interesse auch nicht durch Hinweis auf künftige mögliche Entwicklungen begründet werden, wie etwa ein angestrebtes berufliches Fortkommen. Die Rechtmäßigkeit künftiger hypothetischer Versetzungen oder Dienstzuteilungen oder anderer Personalmaßnahmen der Dienstbehörden wird nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen sein. Es mag schon sein, dass sich der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der "Finanzverwaltung" in seiner Ehre gekränkt und zu Unrecht benachteiligt erachtet, daraus ist aber das erforderliche rechtliche Interesse auch nicht abzuleiten (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0017).

Auch der Hinweis auf ein anhängiges Amtshaftungsverfahren geht im Hinblick auf die dem Prozessgericht gemäß § 11 AHG eröffnete Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes fehl (vgl. abermals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).

Ebenso ist aus dem Hinweis auf eine (behauptete) Unzuständigkeit der belangten Behörde für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist dem aber Folgendes zu erwidern: Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde sei deshalb zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig (nicht mehr zuständig) gewesen, weil sie den Bescheid vor Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1999, mit welcher die Frist zur Nachholung der versäumten Bescheide bis zum 2. März verlängert worden sei, erlassen (zugestellt) habe. Zum Zeitpunkt der Erlassung sei aber die ursprünglich eingeräumte, noch nicht verlängerte Frist abgelaufen gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass diese chronologische Darstellung zwar richtig ist, es aber auf diesen zeitlichen Ablauf allein nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides innerhalb der letztlich infolge rechtzeitigen Antrages verlängerten Frist erfolgte. Darauf, dass über diesen Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist entschieden wurde und diese Verfügung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde, kommt es nicht entscheidend an, weil die Bewilligung der Fristverlängerung insofern zurückwirkt. Die gerügte Unzuständigkeit liegt somit nicht vor.

Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der angestrebten Feststellung jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde nicht mehr gegeben war. Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (der Sache nach wurde nur Vorlageaufwand angesprochen).

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist ausdrücklich festzuhalten, dass diese Zurückweisung einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Amtshaftungsgericht gemäß § 11 AHG nicht entgegensteht, aber auch, dass aus dieser Zurückweisung keine Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Standpunktes bzw. der Argumente des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde abzuleiten ist.

Wien, am 17. August 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMaßgebender ZeitpunktAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120103.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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