Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
BBG §40Spruch
L517 2148870-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 05.01.2017, OB. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 05.01.2017, OB. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
27.09.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Ausstellung eines Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden belangte Behörde, bB)27.09.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Ausstellung eines Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden belangte Behörde, bB)
01.01.2017 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand
05.01.2017 - Bescheid der bB, GdB 40 %
17.02.2017 – Beschwerde der bP + Vorlage neuer Befunde
01.03.2017 – Beschwerdevorlage am BVwG
07.07.2017 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand
28.08.2017 – Parteiengehör/Bis dato keine Stellungnahme erfolgt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse in wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse in wohnhaft.
Am 27.09.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Angabe folgender Gesundheitsschädigungen und Vorlage nachstehender Befunde:
HWS-BWS-LWS, geplante Hallux OP links 2017 und rechts
Labor Erstbefund XXXX XXXX vom 31.03.2015, Arztbrief + Aufenthaltsbestätigung XXXX XXXX vom 01.04.2015, MRT Radiologischer Befund XXXX vom 05.06.2015, Gastroskopie Befund XXXX vom 10.11.2015, Neurochirurgischer Konsiliarbefund XXXX vom 27.11.2015, MRT Halswirbelsäule vom 26.11.2015, Aufenthaltsbestätigung 26.11.2015 bis 01.12.2015 XXXX XXXX , Arztbrief mit KAB XXXX XXXX vom 16.12.2015, Kurzarztbrief XXXX vom 01.12.2015, Labor Erstbefund XXXX XXXX vom 16.12.2015, Befund XXXX vom 04.01.2016 (Pangastritis mit Antrumerosionen), Neurochirurgischer Befund vom 20.01.2016, Arztbrief XXXX vom 07.03.2016, Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX vom 18.07.2016, Vorläufiger Entlassungsbericht + Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 08.07.2016, Klinisch-psychologischer/psychotherapeutischer Abschlussbericht XXXX vom 11.07.2016, Arztbrief Abteilung Psychotherapie XXXX vom 02.08.2016Labor Erstbefund römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2015, Arztbrief + Aufenthaltsbestätigung römisch 40 römisch 40 vom 01.04.2015, MRT Radiologischer Befund römisch 40 vom 05.06.2015, Gastroskopie Befund römisch 40 vom 10.11.2015, Neurochirurgischer Konsiliarbefund römisch 40 vom 27.11.2015, MRT Halswirbelsäule vom 26.11.2015, Aufenthaltsbestätigung 26.11.2015 bis 01.12.2015 römisch 40 römisch 40 , Arztbrief mit KAB römisch 40 römisch 40 vom 16.12.2015, Kurzarztbrief römisch 40 vom 01.12.2015, Labor Erstbefund römisch 40 römisch 40 vom 16.12.2015, Befund römisch 40 vom 04.01.2016 (Pangastritis mit Antrumerosionen), Neurochirurgischer Befund vom 20.01.2016, Arztbrief römisch 40 vom 07.03.2016, Ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 vom 18.07.2016, Vorläufiger Entlassungsbericht + Aufenthaltsbestätigung römisch 40 vom 08.07.2016, Klinisch-psychologischer/psychotherapeutischer Abschlussbericht römisch 40 vom 11.07.2016, Arztbrief Abteilung Psychotherapie römisch 40 vom 02.08.2016
Am 17.11.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizinerin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 01.01.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 17.11.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizinerin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 01.01.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese:
Sie hatte Probleme mit der WS, hatte Lähmung der li OE, deshalb Operation notwendig.
Derzeitige Beschwerden:
Nach einem Skiunfall vor 20 Jahren hat sie immer wieder Kreuzschmerzen.
Operation im HWS (Verplattung), sie klagt noch über Schmerzen im li Oberarm, kann nichts tragen.
Beckenschiefstand; Fussschmerzen links bei Hallux, rechts gute Erebnisse nach Operation. Sie kann ca 30 min. gehen, dann bekommt sie Schmerzen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Seractil, Pantoprazol, Diclofenac, Paracetamol oder Novalgin b. Bed.
Massage, Physiotherapie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX XXXX von 04/15: hochgradiger Hallux valgus re; Operationrömisch 40 römisch 40 von 04/15: hochgradiger Hallux valgus re; Operation
Reha XXXX von 07/16: Cervicobrachialsyndrom; DP C5-7; Cage;Reha römisch 40 von 07/16: Cervicobrachialsyndrom; DP C5-7; Cage;
Verplattung;
Dorsolumbalgie; Osteochondrose C5-7
XXXX XXXX von 08/16: Anpassungsstörung aufgrund beruflicher Konfliktsituation; keine Medikation notwendig; DP C5-7, op. 03/16; Versteifung der HW5 Gastroskopie von 11/15: ausgeprägte Pangastritis mit Erosionen im Antrumrömisch 40 römisch 40 von 08/16: Anpassungsstörung aufgrund beruflicher Konfliktsituation; keine Medikation notwendig; DP C5-7, op. 03/16; Versteifung der HW5 Gastroskopie von 11/15: ausgeprägte Pangastritis mit Erosionen im Antrum
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 159,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Seh- und Hörvermögen ausreichend
dermatologisch rein, postoperative Narbe am Hals re reizlos
C/P: VA, keine Dyspnoe; HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, BD im TN, keine pathologische Resistenzen; Bruchpforten geschlossen
WS: FBA 40 cm, kein DS kein KS; Rumpfbeweglichkeit endlagig eingeschränkt; HWS mittelgradig beeinträchtig
OE: beide Schulter Abd. bis 90°, Antev. bis 120°; übrige Geleke frei beweglich, FS bds. komplett, grobe Kraft erhalten, Feinmotorik nicht gestört
UE: Pseudolasegue bds. bei 50"; Gelenke frei beweglich; Hallux valgus links; keine Ödeme, keine sichtbare Varizen;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang sicher, ohne Hilfsmittel; das Aufstehen zügig
Status Psychicus:
zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Abtrieb normal, Stimmung indifferent; keine pathologische Denkinhalte
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich langer als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit funktionelle Einschränkung im HWS und LWS; Zustand nach Versteifung im HWS (Cage-Implantation und Verplattung) bei Bandscheibenvorfälle C5-C7
02.01.02
40
2
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depression Anpassungsstörung mit Schlafstörung nach Verlust des Arbeitsplatzes; Durchschlafstörung; keine Medikation notwendig
03.06.01
10
3
Hallux valgus links Deformität mit Schmerzhaftigkeit, eine operative Korrektur ist vorgesehen
02.05.35
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der gesamt GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, Pkt. 2 und 3 sind zu gering und steigern nicht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
andere Beschwerden ohne Krankheitswert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
[X] Dauerzustand
[X] Trägerin von Osteosynthesematerial
"
Mit Bescheid vom 05.01.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Am 17.02.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den, die Ausstellung des Behindertenpass abweisenden Bescheid und brachte vor, sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % verletzt.
Die im Bescheid getroffenen Sachverhaltsdarstellungen seien zum Teil unrichtig. Sie habe seit 20 Jahren Beschwerden an der Wirbelsäule, die sich zwischenzeitlich auch verschlechtert hätten. Weiters seien im Zuge der Untersuchung die Beschwerden an der Brustwirbelsäule nicht berücksichtigt, sowie vorgelegte Befunde nicht beachtet worden. Die gesamte Untersuchung sei zudem äußerst kurz - 15min - und sehr oberflächlich gewesen.
Die bP beantragte, die Abänderung des Bescheides auf einen GdB von 50 %, die Vorlage aktueller Befunde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde beigelegt wurden ein ärztlicher Entlassungsbericht + Medizinischer Fragebogen der XXXX vom 18.07.2016 (Diagnosen:Der Beschwerde beigelegt wurden ein ärztlicher Entlassungsbericht + Medizinischer Fragebogen der römisch 40 vom 18.07.2016 (Diagnosen:
Cervicobrachial-Syndrom, Cageimplantation, Verplattung, Dorsolumbalgie, Skoliose, Osteochondrose), Ambulanzbefund XXXX XXXX vom 14.02.2017 über den Zeitraum von 26.11.2015 bis 14.02.2017 Letzter Eintrag: Patientin klagt über therapieresistente Schmerzen im mittleren BWS-Bereich. Bezüglich der HWS gibt sie Wohlbefinden an. Sie hat keine Nackenschmerzen, keine neurologischen Ausfälle.Cervicobrachial-Syndrom, Cageimplantation, Verplattung, Dorsolumbalgie, Skoliose, Osteochondrose), Ambulanzbefund römisch 40 römisch 40 vom 14.02.2017 über den Zeitraum von 26.11.2015 bis 14.02.2017 Letzter Eintrag: Patientin klagt über therapieresistente Schmerzen im mittleren BWS-Bereich. Bezüglich der HWS gibt sie Wohlbefinden an. Sie hat keine Nackenschmerzen, keine neurologischen Ausfälle.
Im Juli 2016 wurde eine BWS MRT durchgeführt, dieser Befund unauffällig. Weitere regelmäßige Heilgymnastik
Befund Dr. XXXX vom 14.10.2016 (Diagnose: Spondylodese C5 bis C7 03/16, Dorsalgie, Costovertebrales Syndrom)Befund Dr. römisch 40 vom 14.10.2016 (Diagnose: Spondylodese C5 bis C7 03/16, Dorsalgie, Costovertebrales Syndrom)
Radiologischer Befund MRT XXXX vom 05.06.2015Radiologischer Befund MRT römisch 40 vom 05.06.2015
Am 01.03.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
Daraufhin wurde vom BVwG ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 07.07.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Daraufhin wurde vom BVwG ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 07.07.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese:
Es bestehen seit Jahrzehnten Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. In den letzten Jahren sind starke Schmerzen an den Armen aufgetreten.
Es wurden mehrfache konservative Therapieversuche durchgeführt ohne Besserung der ausstrahlenden Schmerzen in die Arme, sodass letztlich am 03.03.2016 eine cervikale Bandscheibenoperation mit Ausräumung der Bandscheiben C5/6 und C6/7 mit einbringen von Platzhaltern in den betroffenen Segmenten und einer ventralen Verplattung durchgeführt wurde (Operation am 03.03.2016). Des Weiteren berichtet die Klägerin über Fehlstellungen an den Großzehengrundgelenken bds., welche im jungen Erwachsenenalter bereits sehr störend waren.
Es wurde eine korrigierende Operation an der rechten Großzehe am 31.03.2015 durchgeführt. Ein chirurgisches Vorgehen an der linken Großzehe wird ebenfalls noch überlegt.
Die Klägerin berichtet, dass vor mehreren Jahren wegen Knieschmerzen bds. Injektionstherapien mit Hyaluronsäure durchgeführt wurden. Sie gibt einen Fortbestand der belastungsabhängigen Knieschmerzen bds an. Nach der Operation an der HWS sind Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verstärkt aufgetreten.
Vor allem die Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule wurden als sehr unangenehm empfunden. Eine MR-tomographische Abklärung wurde im Aug. 2016 veranlasst, diese ergab einen radiologisch unauffälligen Befund.
Derzeitige Beschwerden:
Im Vordergrund stehen die Schmerzen ausgehend von der Brustwirbelsäule.
Es bestehen nach wie vor Spannungsschmerzen über der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie Schmerzen an den Kniegelenken und an den Großzehengrundgelenken bds. Unter der chronischen Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika ist es trotz der Einnahme von Magenschutzpräparaten zu einer chronischen Gastritis gekommen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Mehrfache konservative Therapieversuche wurden durchgeführt, inkl. Physiotherapie, Rehabilitationsverfahren und manual-/medizinische Behandlungen. Mehrfache Schmerztherapre- ansätze wurden mit Diclofenac, Seractil und Prednisolon durchgeführt. Magenschutz mit Pantoprazol 40 1x1 sowie analgetische Mischinfussionstherapien beim Hausarzt und in der Klinik wurden verabreicht.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinisch-psychologischer/psychotherapeutischer Abschlussbericht vom 11.07.2016:
Kein Befund über psychische Erkrankungen vorliegend.
Im Vordergrund stand die Umstellung auf die Arbeitslosigkeit.
Weiterführende Beratungen und Begleitungen wurden bei Bedarf empfohlen.
Arztbrief der unfallchirurgischen Abteilung XXXX - XXXX vom 01.04.2015: Hochgradiger Hallux valgus rechts. Chirurgische Versorgung am 31.03.2015.Arztbrief der unfallchirurgischen Abteilung römisch 40 - römisch 40 vom 01.04.2015: Hochgradiger Hallux valgus rechts. Chirurgische Versorgung am 31.03.2015.
Entlassung mit Vorfußentlastungsschuh und Acryl-tape-Verband.
Arztbrief Abt. für Unfallchirurgie XXXX - XXXX vom 07.03.2016:Arztbrief Abt. für Unfallchirurgie römisch 40 - römisch 40 vom 07.03.2016:
Osteochondrose und Discusprolaps C5/6 und C6/7.
Dekompressions- und Spondylodese-Operation (Bandscheibenausräumung und Versteifungsoperation) C5 bis C7. Verlaufskontrollen wurden vereinbart.
Entlassungsbrief aus der Rehabilitationsanstalt XXXX vom 18.07.2016.Entlassungsbrief aus der Rehabilitationsanstalt römisch 40 vom 18.07.2016.
Z.n. Halsbandscheibenoperation C5/6 und C6/7 mit Cage-Implantation und ventraler Verplattung. Dorsolumbalgie, Skoliose, Osteochondrose C5 bis C6.
Seit der Operation deutliche Verbesserung der Beschwerden im Schultergürtel und Oberarmbereich. Neu aufgetreten sind Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Entlassungsberichte XXXX - XXXX , Abt. für innere Med. II, stationäre Aufnahme vom 10.11.2015 bis 10.11.2015 ausgeprägte Gastritis mit Erosionen der Schleimhaut. Histologisch wurde eine chronische Gastritis C festgestellt.Entlassungsberichte römisch 40 - römisch 40 , Abt. für innere Med. römisch zwei, stationäre Aufnahme vom 10.11.2015 bis 10.11.2015 ausgeprägte Gastritis mit Erosionen der Schleimhaut. Histologisch wurde eine chronische Gastritis C festgestellt.
Medikamentöse Therapie: Pantoloc 40 mg 2 x täglich.
Entlassungsbrief XXXX - XXXX , Abt. für Unfallchirurgie, stationäre Aufnahme am 26.11. bis 01.12.2015 MRT-Abklärung der HWS. Schmerz- und Physiotherapie.Entlassungsbrief römisch 40 - römisch 40 , Abt. für Unfallchirurgie, stationäre Aufnahme am 26.11. bis 01.12.2015 MRT-Abklärung der HWS. Schmerz- und Physiotherapie.
Nach der MR-tomographischen Abklärung wurde eine neurochirurgisch Konsiliarunter- suchung durchgeführt, es bestand keine absolute OP-lndikation.
Eine physiotherapeutische Behandlung und begleitende Infusionstherapie wurde durchgeführt. Bei berichteter Besserung der Beschwerden, Entlassung in häusliche Pflege am 30.11.2015.
Neurochirurgischer Konsiliarbefund vom 27.11.2015:
Bei der Untersuchung zeigen sich keine grob motorischen Ausfälle, sensibel steht im Dermatom C6 li. eine Parästhesie (Gefühlsmissempfindung).
Nach ausführlicher Aufklärung der Patientin über das Ergebnis der MR-tomographischen Untersuchung wird vorerst von einem chirurgischen Vorgehen abgeraten
Entlassungsbrief XXXX - XXXX , Abt. für Psychiatrie und Psychotherapie, stationärer Aufenthalt vom 02.08.2016, Aufnahmegrund: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach ca. 20-jähriger Berufszugehörigkeit. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde ein depressives Syndrom mit Durchschlafstörungen und massive Kränkung provoziert.Entlassungsbrief römisch 40 - römisch 40 , Abt. für Psychiatrie und Psychotherapie, stationärer Aufenthalt vom 02.08.2016, Aufnahmegrund: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach ca. 20-jähriger Berufszugehörigkeit. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde ein depressives Syndrom mit Durchschlafstörungen und massive Kränkung provoziert.
Diagnose: Anpassungsstörung aufgrund beruflicher Konfliktsituation.
Eine psychopharmakologische Therapie wird auf Wunsch der Patientin nicht durchgeführt. Diese ist auch nicht absolut indiziert. Eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum sollte im weiteren Verlauf evaluiert werden. Ein Kontrolltermin bei der Psychologin wird für 12.08.2016 vereinbart.
Gastroskopiebefund vom 11.01.2016:
Ausgeprägte Pan-Gastritis mit Erosionen im Antrum.
Ambulanzbericht der Klinik für Neurochirurgie der PMU-Salzburg vom 20.01.2016:
Seit Jahren bestehen Schmerzen über der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme. Aufgrund der klinischen und neuroradiologischen Befunde wird ein chirurgisches Vorgehen empfohlen. Eine CT-Abklärung der HWS sowie eine aktuelle Röntgenabklärung der HWS mit Funktionsaufnahmen (vorgeneigt und rückgeneigt seitlicher Röntgen- Aufnahme) werden erbeten.
Ambulanzbericht, Abt. f. Unfallchirurgie XXXX - XXXX vom 14.02.2017:Ambulanzbericht, Abt. f. Unfallchirurgie römisch 40 - römisch 40 vom 14.02.2017:
Schmerzen über der HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm.
Stationäre Aufnahme zur Schmerztherapie und MRT-Abklärung.
Arztbrief Medizinalrat Dr. XXXX vom 14.10.2016:Arztbrief Medizinalrat Dr. römisch 40 vom 14.10.2016:
Z.n. Spondylodese C5 bis C7. Dorsalgie und Costovertebralis-Syndrom.
Therapien mit Infiltrationen und manueller Mobilisierung wurden durchgeführt.
Physikalische Therapiemaßnahmen weiterführend empfohlen.
Radiologischer Befund diktiert von Prim. XXXX vom 26.11.2015:Radiologischer Befund diktiert von Prim. römisch 40 vom 26.11.2015:
MRT der HWS: In Höhe C5/C6 paramedian links betonte Bandscheibenprotrusion mit Impression des Myelons und Enge des Neuroforamens rechts, Osteochondrose C6/C7 ohne wesentliche foraminale Enge.
Keine fassbare Myelopathie.
Der Befund ist in Beobachtungszeitraum zur Letztuntersuchung vom 21.03.2013 unverändert.
MRT-Befund des Instituts für MRT-Diagnostik XXXX :MRT-Befund des Instituts für MRT-Diagnostik römisch 40 :
Discusprotrusionen paramedian rechts L5/S1 mit Retrospondylose und Spondylarthrose und mäßiger Einengung des Neuroforamens L5/S1 rechts. Discusprotrusionen auch L3/4 und L4/5 ohne Nachweis einer Bedrängung von Nervenstrukturen.
Osteochondrose L4 bis S1. Erhaltener Bandscheibenraum S1/S2.
Regelrechte Verschmelzung der Massa lateralis
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 159 cm Gewicht: 62 kg BMI: 24,5
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Probandin kommt in Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Gehhilfen werden nicht benötigt. Das Gangbild ist rund. Auch das unbeschuhte Gangbild unauffällig. Fersengang und Zehenspitzengang problemlos möglich. Tiefe Hocke möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms herabgesetzt.
Eine Gehstrecke von 500 m ist zumutbar. Das Gangbild rund.
Status Psychicus:
Nicht geprüft.
Wirbelsäule bewegt: Blande Narbe nach ventralem Zugang zur HWS. Die Beweglichkeit
der Halswirbelsäule S 45/0/45. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm. Seitneigung F 45/0/45. Die Rotation endlagig, schmerzhaft, R 80/0/80. Schober-Zeichen negativ (10/15/9). Ott-Zeichen negativ (30/32/29). Seitneigung der Brustwirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt R 25/0/25. F40/0/40. Die Rotation des Rumpfes unter Einbeziehung der Lendenwirbelsäule R 35/0/35. Lendenwirbelsäule:
Finger-Boden-Abstand 30 cm. Rippenbuckel rechts, seichter Lendenwulst links. Taillienasymmetrie. Es besteht eine skoliotische Fehlhaltung. Lasegue bds. negativ. Palpatorisch sind die Dornfortsätze im Lot. Federungsschmerz über der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Schlaffe Bauchmuskulatur. Keine Myogelosen. Keine pathologische Verspannung. Die ISG-Gelenke sind beidseits frei. Die peripheren Reflexe sind symmetrisch, lebhaft auslösbar.
Obere Extremitäten: Schultergürtel und Schultergelenke: Regelrecht ausgebildete Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits. Regelrechte Beweglichkeit des Schulterblattes mit einer aktiven Erhebung des Angulus inferior gegenüber der Gegenseite von jeweils 7 cm möglich. Beweglichkeit beider Schultern S 40/0/110, F 40/0/110, R 30/0/90. Schmerzprovokation bei maximaler Außenrotation und Abduktion bds. Acromioclaviculargelenke beidseits regelrecht, keine Stufenbildung, kein Federungsschmerz. Beweglichkeit beider Ellenbogen frei, S 0/0/130. Die Pronation und Supination beidseits frei, R 80/0/80. Sämtliche Epikondyli- tistests negativ. Beweglichkeit der Handgelenke symmetrisch, S 60/0/60. Radialduktion, Ul- narduktion 25/0/35. Faustschluss beidseits vollständig und kräftig. Fingerkuppen- Hohlhandabstand 0 cm. Keine pathologische Beschwielung. Tinell- und Finkelsteintests beidseits negativ. Die periphere Durchblutung beider Arme ist unauffällig.
Untere Extremitäten: Becken waagrecht, Trendelenburg beidseits negativ. Beweglichkeit der Hüften symmetrisch S 0/0/100, F 30/0/30, R 40/0/20. Gerade Beinachse beidseits. Beide Kniegelenke frei beweglich und bandstabil, Bewegungsumfang S 0/0/130. Lachmantest beidseits negativ. Keine vordere, keine hintere Schublade. Sämtliche Meniscustests sind negativ. Die Kollateralbänder sind stabil. Vorderes und hinteres Kreuzband ist stabil.
Keine Femoropatellarkrepitation, keine Schwellung, keine Überwärmung. Obere Sprunggelenke: beide Sprunggelenke frei beweglich S 20/0/40. Physiologischer Fersenvalgus.
Keine Schmerzprovokation. Erhaltenes Längsgewölbe. Abgeflachtes Quergewölbe.
Hallux vaigus-Fehlstellung bds. rechts 30° bei Z.n. Hallux valgus-OP mit medialer Narbe (bland). Links 40°. Die periphere Durchblutung beider Beine ist unauffällig.
Blande Hautverhältnisse an beiden Beinen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 07.07.2017:
Oberschenkelumfang rechts 50 cm, links 49 cm.
Unterschenkelumfang rechts 35 cm, links 35 cm.
Begründung: Die Pos.Nr. 02.01.02 wird im oberen Rahmensatz gewertet (30 bis 40%) wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, sowie immer wieder auftretender Schmerzen im Bereich der HWS bei Z.n. Versteifungs-Operation zwischen 5. 6. und 7. Halswirbelkörper. Motorische Ausfälle liegen nicht vor, weshalb eine höhere Einstufung innerhalb der Pos.02.01.03 nicht vorgesehen ist.
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensalzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend von der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei Z.n. Stabilisierungs- Operation an der unteren HWS und Dauerschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Begründung: Die Pos.Nr. 02.01.02 wird im oberen Rahmensatz gewertet (30 bis 40%) wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, sowie immer wieder auftretender Schmerzen im Bereich der HWS bei Z.n. Versteifungs-Operation zwischen 5. 6. und 7. Halswirbelkörper. Motorische Ausfälle liegen nicht vor, weshalb eine höhere Einstufung innerhalb der Pos.02.01.03 nicht vorgesehen ist.
02.01.02
40
2
Hallux valgus bds., rechts operiert. Begründung der Pos.Nr. 02.05.35 wird im unteren Rahmensatz gewertet (10 bis 40%) da ein funktionell gut belastbarer Befund an beiden Vorfüssen vorliegt. Zehenspitzenstand ist bds. möglich. Auch das Abrollen über den Vorfuß bds. möglich. Es bestehen keine klinischen Anzeichen für Arthrosen der Großzehengrundgelenke, weswegen der untere Rahmensatz der Pos.Nr.02.05.35 gewählt wird.
02.05.35
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung zwischen den Pos.Nr. 1 und 2 bestehen keine wechselseitigen Leidensbeeinflussungen. Die Pos.Nr.2 ist in einem geringgradigen Ausmaß angesetzt. Wegen Geringgradigkeit und fehlender wechselseitigen Beeinflussung kommt es zu keiner Stufensteigerung. Keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Kniegelenksschmerzen bds.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Der Bewegungsumfang beider Kniegelenke ist erhalten. Beide Kniegelenke sind bandstabil.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine
[X] Dauerzustand
[X] Trägerin von Osteosynthesematerial
[X] Erkrankung des Verdauungssystems
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte und Beantwortung der vom
Gericht gestellten Fragen:
Diagnosen:
Verplattung.