Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W200 2125597-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl. 1093410307-151697665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl. 1093410307-151697665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, hazarischer Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischen Glaubens, stammt aus Maidan-Wardak, reiste am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass sein Vater und sein Bruder vor acht Monaten am Arbeitsplatz entführt worden seien und er seither keinen Kontakt mehr hätte, da er Afghanistan sofort verlassen hätte. Seine Mutter hätte alles organisiert und er sei über den Iran geflohen.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2016 gab er an, ledig und kinderlos, Moslem, Schiite und Hazara zu sein. Er stamme aus Maidan-Wardak und die ganze Familie und entfernte Verwandte würden dort leben. Er sei 18 Jahre alt. In Kabul hätte er keine Verwandten. Er hätte die Grundschule besucht und sei im Iran Hilfsarbeiter gewesen.
Befragt, was ihn veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, antwortete er, dass ihn die allgemeine schlechte Sicherheitslage davon abhalten würde zurückzukehren. Er sei mit dem Tod bedroht worden und auch sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban entführt worden. Deswegen sei er ausgereist. Er und seine Mutter hätten das in Afghanistan mitbekommen. Sein Vater und sein Bruder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und als seine Mutter ihnen Essen hätte bringen wollen, hätte sie beobachtet, wie diese von den Taliban entführt worden seien.
Befragt, was ein Taliban mit einem entführten Hazara mache, antwortete er, dass dieser ihn umbringen würden. Befragt, warum das nicht direkt am Feld gemacht werden würde, antwortete er: "Sie wissen es ja selbst, dass die Hazara mitgenommen werden und umgebracht werden." Sie würden das einfach so machen.
Befragt, wo solche Leichen gefunden würden, sagte er, dass die vor der Haustüre liegen würden. Befragt, ob das bei seinem Vater und seinem Bruder auch so sei, gab er an, dies nicht zu wissen. Er sei sofort weggezogen. Die Frage, ob er selbst bedroht worden sei, verneinte er.
Es gehe also um die allgemeine schlechte Sicherheitslage der schiitischen Hazara in Afghanistan. Mehr würde ihn als Person nicht bedrohen.
Er wisse nicht, ob andere Leute auch bei dem Vorfall vor Ort gewesen seien oder ob es sonst jemand gesehen hätte. Er wisse von nichts. Es seien nur sein Vater und sein Bruder entführt worden. Er glaube, seine Mutter hätte das gesagt. Er könne nicht mehr angeben.
Befragt, ob die Gegner bekannt gewesen seien, antwortete er, sie hätten gewusst, dass es Taliban gewesen seien. Von besonderen Merkmalen wisse er nichts. Er selbst hätte niemals mit den Taliban Kontakt gehabt und sei auch nicht herumgereist. Er sei in der eigenen Provinz im Heimatdorf in die Schule gegangen. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat hätte er Angst, umgebracht zu werden. Er möchte eine bessere Zukunft.
Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Volljährigkeit, afghanische Staatsangehörigkeit, hazarische Volksgruppenzugehörigkeit und schiitsch-muslimische Glaubenszugehörigkeit festgestellt, sowie, dass er in Afghanistan, Maidan-Wardak gelebt und gearbeitet hätte. Er hätte Freunde und Bekannte in Kabul, er sei ledig und hätte keine Kinder.
Es wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen gewesen sei, keine Gefährdungslage in Afghanistan vorliege, ausgeführt, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen gewesen sei, keine Gefährdungslage in Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei und auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Er könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Im Rahmen der aufgrund der erhobenen Beschwerde am 08.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Hazara und Schiite aus Maidan-Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX zu sein. Mit 16 Jahren sei er für ein Jahr in den Iran gegangen. Dann sei er nach Europa. In Afghanistan hätte er acht Jahre die Schule besucht. Sein Vater hätte als Landwirt gearbeitet. Er hätte manchmal in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte sofort, nachdem er die acht Klassen Schule abgeschlossen hätte, Afghanistan verlassen. Vielleicht hätte er die Schule erst mit acht Jahren begonnen. Im Iran hätte er selbst als Schweißer gearbeitet.Im Rahmen der aufgrund der erhobenen Beschwerde am 08.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Hazara und Schiite aus Maidan-Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 zu sein. Mit 16 Jahren sei er für ein Jahr in den Iran gegangen. Dann sei er nach Europa. In Afghanistan hätte er acht Jahre die Schule besucht. Sein Vater hätte als Landwirt gearbeitet. Er hätte manchmal in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte sofort, nachdem er die acht Klassen Schule abgeschlossen hätte, Afghanistan verlassen. Vielleicht hätte er die Schule erst mit acht Jahren begonnen. Im Iran hätte er selbst als Schweißer gearbeitet.
Die Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"( )
VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise.
BF: Mein Bruder und mein Vater wurden in Afghanistan von den Taliban getötet. Meine Mutter hat um mich große Sorge gehabt, dass das auch mein Schicksal werde und wenn ich kann, soll ich das Land verlassen.
VR: Woher wissen Sie, dass die beiden tot sind und umgebracht wurden?
BF: Als sie getötete wurden, war ich in Afghanistan.
VR verliest AS 161. D übersetzt.
VR: Laut diesen Angaben haben Sie nicht gewusst, was mit den beiden passiert ist. Sie haben aber nicht gesagt, dass die beiden umgebracht wurden.
BF: Es kann sein, dass das nicht richtig protokolliert wurde. Ich habe damals gemeint, dass sie entführt und getötet wurden.
VR: Wenn ich die Niederschrift vom 13.04.2016 weiterlese, dann geht es immer nur um die Entführung. Haben Sie die beiden Leichname gesehen?
BF: Ja.
VR: Wo?
BF: Beim Begräbnis war ich selbst dabei.
VR: Ich zitiere nochmals Seite 161, die drei letzten Absätze. "Wo findet man die Leichen? War dies mit dem Vater und dem Bruder auch so". Antwort: "Ich weiß es nicht, ich bin selbst weggezogen."
BF: Gemeint war bei der zweiten Frage, dass ich nach dem Begräbnis Afghanistan verlassen habe.
VR: Wieso haben Sie das nie so gesagt?
BF: Kann sein, dass ich so detailliert nicht gefragt wurde.
BFV: Wie war der Ablauf der Entführung? Wo waren Sie selbst?
BF: Ich war in der Schule. Normalerweise hat meine Mutter immer Essen gebracht. Meine Mutter hat sie selber gesehen, wie mein Bruder und mein Vater von den Taliban mitgenommen wurden und in ein Auto gebracht wurden. Ich habe zu meiner Mutter gesagt, es kann sein, dass sie wieder zurückkommen. Wir haben damals nicht gewusst, dass die beiden getötet wurden. Ich bin am nächsten Tag wieder in die Schule gegangen. Meine Mutter hat nach denen gesucht. Ich habe zu meiner Mutter gesagt, wir sind Hazara und Schiiten. Es kann sein, dass die Taliban Fragen an sie haben und vielleicht kommen sie wieder nach Hause. Meine Mutter ist an diesem Tag zur Schule gekommen und hat gesagt, dass ich nach Hause gehen soll, weil die beiden von den Taliban getötet wurden und die Leichen vor unserer Haustür gefunden wurden, während ich in der Schule war. Als meine Mutter die Leichen gesehen hat, ist sie zu mir gekommen.
VR: Das heißt, sie wurden tagsüber vor ihr Haus gelegt?
BF: Ja.
BFV: Haben die Taliban die Leichen vor das Haus gelegt oder jemand anderer?
BF: Das weiß ich nicht.
BFV: Wer hat die Leichen vor dem Haus als erster gesehen? Ihre Mutter, Ihr Nachbar?
BF: Vielleicht meine Mutter. Es war keine Zeit dazu da solche Fragen zu stellen. Es war für mich auch nicht wichtig, wer es als erster gesehen hat.
VR: Haben Sie selbst die Leichen gesehen vor dem Haus oder erst beim Begräbnis?
BF: Ich bin von der Schule zurückgekommen und die Leichen sind noch vor dem Haus gelegen und ich habe sie gesehen.
VR: Was war dann?
BF: Nach dem Begräbnis hat mein Mutter gesagt, dass ich das Land verlassen muss. Ich und meine Mutter wollten nicht, dass ich das gleiche Schicksal wie die beiden habe.
VR: Wann war das Begräbnis?
BF: Am Tag danach.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF: Ca. 3 Tage nach dem Begräbnis.
VR: Woher hat Ihre Mutter gewusst, dass die Entführer Taliban waren?
BF: Sie hat es selber gesehen.
VR: Woran hat sie sie erkannt?
BF: Wir haben keine Feindschaft mit anderen Menschen, üblicherweise machen die Taliban solche Sachen. Die Taliban haben mit einer weißen Farbe einen Schriftzug auf ihrem Auto gemalt und mit so einem Auto waren die dort. Normalerweise gibt es am Auto eine Holzstange und dort war die weiße Flagge mit dem Schriftzug darauf.
BFV: Warum ist es in Ihrer Niederschrift so geschrieben, als ob Sie nicht wüssten, was mit den beiden passiert ist?
BF: So habe ich das nicht gesagt. Hätte ich die Leichen nicht gesehen, hätte ich die beiden gesucht und nicht das Land verlassen.
BFV: War es ein Missverständnis?
BF: Kann sein.
BFV: Wie alt waren Sie bei der Einvernahme?
VR: Der BF war bereits 18 Jahre alt.
BF: Ich war bei der Einvernahme in Wr. Neustadt, diese hat vielleicht nur 5 Minuten gedauert.
VR: Sind Sie gesund?
BF: Ja.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?
BF: Nur meine Mutter, diese ist im Heimatdorf. Ich habe in Afghanistan einen Onkel mütterlicherseits im Dorf. Ich habe dort zwei Tanten mütterlicherseits im Dorf. Onkel väterlicherseits habe ich aber nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan.
VR: Das heißt, sämtliche Verwandte sind im Heimatdorf?
BF: Ja.
VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Nein. Auch nicht mit meiner Mutter. Ich weiß seit dem Verlassen Afghanistans nichts mehr von ihr.
VR: Wissen Sie wovon Ihre Mutter lebt?
BF: Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Mutter bei ihrem Bruder lebt.
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
BFV: Wer hat die Kontrolle in Ihrem Heimatdorf?
BF: Normalerweise unterliegt das Dorf der Kontrolle der Taliban.
VR: Tag und Nacht?
BF: Tagsüber weniger, aber dort existiert keine Polizei, überall sind die Taliban im Dorf.
BFV verweist auf afghanistan.liveuamap.com mit dem Inhalt, dass die Hälfte der Provinz von den Taliban beherrscht wird. Eine Rückkehr in dieses Dorf ist aus diesem Grund unzumutbar.
VR: Wie ist es Ihrer Familie finanziell gegangen?
BF: Mittel. Nicht reich. Nicht arm. Mein Bruder war älter als ich und war bei meinem Vater in der Landwirtschaft tätig, er war nicht verheiratet.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF (ohne Rückübersetzung auf Deutsch): Ich arbeite gerade bei der Gemeinde, aber nicht immer, drei oder vier Tage im Monat. Ich helfe aber meinen Betreuern in der Unterkunft. Ich wohne in einem Heim und ich mache auch gerade einen Schulvorbereitungskurs. Ich will einen Beruf in Österreich erlernen. Ich war im Iran Schweißer und ich möchte das hier weiter machen.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ja.
VR: Wen?
BF: Josef, von dem habe ich ein Schreiben vorgelegt und Kiel, das ist der Sohn meines Betreuers. Dieser ist 17 Jahre alt.
VR: Schildern Sie mir einen ganz normalen Tag von Ihnen?
BF: Ich stehe in der Früh auf, mach Frühstück, dann fahre ich zum Deutschkurs.
VR: Wohin?
BF: Ich meine damit "Poleposition".
VR: Wie oft gehen Sie dahin? Ist das täglich?
BF: Ja. Täglich von 8-14 Uhr.
VR: Und dann?
BF: Dann fahre ich wieder zurück. Wenn mein Betreuer Hilfe braucht, helfe ich ihm, wenn nicht, dann wiederhole ich, was ich im Deutschkurs gelernt habe.
VR: Wo findet "Poleposition" statt?
BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .
VR: Fahren Sie mit dem Bus?
BF: Zuerst mit dem Bus, dann mit der ÖBB und dann mit der Lokalbahn.
BF spricht sehr gut Deutsch.
BFV: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor?
BF: Ich möchte zuerst perfekt Deutsch lernen. Dann möchte ich einen Beruf lernen und dann möchte ich wie andere Leute auch hier leben und arbeiten.
BFV: Haben Sie Kontakt zu jemanden in Afghanistan jetzt?
BF: Nein.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Die afghanische Regierung ist in der Hand von Sunniten und gegen Hazara gibt es einen "Rassismus" und die Taliban wollen unschuldige Hazara töten. In Kabul werden nur die Moscheen angegriffen, die den Hazara gehören. Wenn die Hazara sich an die afghanische Regierung wenden, bekommen sie keine Hilfe. Wir Hazara müssen das Land verlassen, weil uns einerseits die Taliban töten und andererseits die Regierung nicht schützt."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Deutschzertifikat (A1), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurs für Asylwerberinnen, eine Teilnahmebestätigung von "POLEposition" über einen fünfmonatigen Deutschurs, Bestätigungen der Gemeinde XXXX über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie jeglicher Hilfsarbeiten, eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem privat organisierten Deutschkurs sowie zwei Empfehlungsschreiben vor.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Deutschzertifikat (A1), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurs für Asylwerberinnen, eine Teilnahmebestätigung von "POLEposition" über einen fünfmonatigen Deutschurs, Bestätigungen der Gemeinde römisch 40 über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie jeglicher Hilfsarbeiten, eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem privat organisierten Deutschkurs sowie zwei Empfehlungsschreiben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Maidan-Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX stammend, reiste am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre die Schule. Er hat in Afghanistan in der Landwirtschaft des Vaters mitgeholfen. Er hat bis zu seinem 16. Lebensjahr im Heimatdorf gelebt und ist danach in den Iran gegangen. Er hat während seines einjährigen Aufenthaltes im Iran als Schweißer gearbeitet. Danach reiste er nach Europa. Im Heimatdorf leben noch Verwandte (zumindest die Mutter, ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits).Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Maidan-Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 stammend, reiste am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre die Schule. Er hat in Afghanistan in der Landwirtschaft des Vaters mitgeholfen. Er hat bis zu seinem 16. Lebensjahr im Heimatdorf gelebt und ist danach in den Iran gegangen. Er hat während seines einjährigen Aufenthaltes im Iran als Schweißer gearbeitet. Danach reiste er nach Europa. Im Heimatdorf leben noch Verwandte (zumindest die Mutter, ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt bzw. getötet wurden.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Schweißer. Es ist davon jedenfalls davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht aktuell täglich Deutschkurse, zu denen die Anreise in eine Richtung mit drei öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen hat (Bus, ÖBB, Lokalbahn). Er hat seit seinem Zuzug in der Gemeinde XXXX ab November 2015 gemeinnützige Tätigkeiten und Hilfsbereiten verrichtet. Er spricht trotz des erst zweijährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gut deutsch. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ausgesprochen bemüht sich in Österreich zu integrieren.Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht aktuell täglich Deutschkurse, zu denen die Anreise in eine Richtung mit drei öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen hat (Bus, ÖBB, Lokalbahn). Er hat seit seinem Zuzug in der Gemeinde römisch 40 ab November 2015 gemeinnützige Tätigkeiten und Hilfsbereiten verrichtet. Er spricht trotz des erst zweijährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gut deutsch. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ausgesprochen bemüht sich in Österreich zu integrieren.
Zu Afghanistan:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordatte